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Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 361,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2010 zu zahlen.
Der Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an den Kläger auf einen Betrag von 361,82 EUR Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 26.05.2010 bis zum 27.05.2010 zu zahlen.
Die Beklagten zu 1) und 2) werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte I, Q, M & Collegen in Höhe von 30, 94 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 88 % und die Beklagten zu 12 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die jeweils gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
2Der Kläger begehrt Zahlung von weiterem Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall mit dem Beklagten zu 1). Im Dezember 2009 beschädigte der Beklagte zu 1) beim Parken mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw, amtliches Kennzeichen ##-## ##, den daneben geparkten Pkw des Klägers, amtliches Kennzeichen ##-# ###, an dessen hinterer rechter Seite. Der Kläger verlangte unter Berufung auf ein vorgerichtliches Sachverständigengutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen N T vom 11.12.2009 Zahlung in Höhe von 4.047,52 EUR. Die Beklagten zahlten an den Kläger unter Berufung auf ein vorgerichtliches Sachverständigengutachten des wiederum von ihnen beauftragten Sachverständigen T1 J. mbH vom 03.02.2010 1.116,97 EUR als Schadensersatz und lehnten eine Zahlung der dem Kläger für die Beauftragung des Sachverständigen T entstandenen Kosten in Höhe von 335,40 EUR ab.
3Der Kläger behauptet, ihm sei durch das schädigende Ereignis ein Schaden in Höhe von 4.047,52 EUR entstanden. Dieser setze sich aus 3.687,12 EUR für die Schadensbeseitigung, 335,40 EUR für die Sachverständigen-Gebühren und einer Kostenpauschale von 25 EUR zusammen. Er behauptet unter Berufung auf das vorgerichtliche Sachverständigengutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen T, dass für eine ordnungsgemäße Reparatur des klägerischen Fahrzeugs nicht nur eine Instandsetzung, sondern vielmehr die Ersetzung mit Demontage und Montage des hinteren rechten Seitenteils des klägerischen Fahrzeugs erforderlich sei.
4Der Kläger beantragt, nachdem er seinen ursprünglichen Klageantrag zu 2. in Höhe von 46,10 EUR reduziert hat,
5Die Beklagten beantragen,
7die Klage abzuweisen.
8Die Beklagten behaupten unter Berufung auf o.g. vorgerichtliches Sachverständigengutachten des Sachverständigen T1, dass die Kosten für die Schadensbeseitigung lediglich 1.096,97 EUR betrügen und dass das o.g. vorgerichtliche Gutachten des Sachverständigen T für die Abrechnung unbrauchbar gewesen sei und die Kosten hierfür daher nicht erforderlich gewesen seien.
9Sie erheben in Höhe von 155,30 EUR hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren des Klägers den Einwand der Erfüllung durch – unstreitige – Zahlung am 29.04.2010.
10Die Klageschrift ist dem Beklagten zu 1) am 26.05.2010, dem Beklagten zu 2) am 28.05.2010 zugegangen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gemäß dem Beweisbeschluss vom 05.07.2010. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten verwiesen.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
12Die Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet, im Übrigen unbegründet.
13I. Die Beklagten sind dem Kläger gem. § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 115 VVG als Gesamtschuldner zum Ersatz des ihm aus dem Unfall mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) entstandenen Schadens in Höhe von 361,82 EUR verpflichtet.
141. Streitig war hinsichtlich der Hauptforderung alleine, ob der geltend gemachte Anspruch der Höhe nach besteht, § 249 Abs. 2, Abs. 1 BGB. Der Kläger konnte die von ihm behauptete Höhe der Schadensbeseitigungskosten im Wesentlichen nicht beweisen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, dass die Reparaturkosten sich auf 1.118,39 EUR (ohne Mehrwertsteuer) belaufen, so dass der Kläger diesbezüglich noch einen Anspruch gegen den Beklagten in Höhe von 21,42 EUR hat. Hierzu führt das insgesamt überzeugende und nachvollziehbare gerichtliche Sachverständigengutachten vom 13.10.2010 insbesondere aus, dass der Schaden am Pkw des Klägers sich sach- und fachgerecht durch Instandsetzung wiederherstellen ließe; eine Erneuerung des rechten Hinterkotflügels sei nicht erforderlich. Ferner sei es nicht erforderlich, die rechte Hintertür zwecks Vermeidung von Farbtonunterschieden mit einzulackieren. Die durchgeführte Reparaturkostenkalkulation des gerichtlichen Sachverständigen schließt mit eine Betrag in Höhe von 1.118,39 EUR, welchen das Gericht unter Berücksichtigung der von dem Sachverständigen gewählten Berechnungsmethode und des von diesem verwendeten Berechnungssystems zugrunde legt.
152. Die Beklagten schulden dem Kläger ferner die Erstattung der Kosten des vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen T vom 11.12.2009 in Höhe von 335,40 EUR. Hierbei ist es unschädlich, dass das vorgerichtliche Gutachten letztlich von dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten abweicht und somit schließlich nicht als Regulierungsgrundlage verwandt werden konnte (vgl. Palandt/Heinrichts, BGB, 68. A., § 249, Rn. 40). Das Amtsgericht Aachen führte in seinem Urteil vom 22.12.2009, Aktenzeichen 111 C 232/09 (BeckRS 2010, 22686) hierzu folgendes aus:
16"Der Ersatzfähigkeit dieser Kosten zur Schadensfeststellung, die grundsätzlich gemäß §§ 249 ff. BGB dem Geschädigten zu ersetzen sind, steht insbesondere nicht entgegen, dass die Klägerin im Prozess das Zutreffen der insoweit zugrunde gelegten gutachterlichen Feststellungen nicht beweisen konnte, da nach zutreffender herrschender Ansicht auch die Kosten eines untauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich ersatzfähig sind (vgl. BGH NJW-RR 1989, 956; OLG Hamm NZV 1999, 377)."
17Da hier auch kein Bagatellschaden – etwa bis 700 EUR – zu erwarten war, durfte der Kläger einen Sachverständigen hinzuziehen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 68. A., § 249, a.a.O.). Vorliegend wurde die mit der Auftragserteilung entstehende Kostenbelastung vom Beklagten zu 1) adäquat kausal verursacht. Das Risiko ungeeigneter Schadensermittlung ist daher auch billigerweise dem Schädiger aufzubürden (so auch OLG Hamm, Urteil vom 13.04.1999, Aktenzeichen 27 U 278/98 in: NZV 1999, S. 377, m.w.N.).
183. Dem Kläger ist ferner gem. § 249 BGB eine Auslagenpauschale zuzuerkennen. Üblich ist in diesem Zusammenhang ein Betrag von 25,00 EUR (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 68. A., § 249, Rn. 43).
194. Insgesamt schuldeten die Beklagten dem Kläger als Gesamtschuldner als Ersatz für den entstandenen Schaden somit 1.478,79 EUR. Sie zahlten bereits 1.116,97 EUR, so dass nunmehr noch ein offener Betrag in Höhe von 361,82 EUR verbleibt.
20II. Der Anspruch über die geltend gemachten Zinsen ergibt sich aus § 291 BGB, §§ 261 Abs.1, 253 Abs. 1 ZPO.
21III. Ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht in Höhe von 30,94 EUR, §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG. Als Gegenstandswert zur Berechnung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist der Betrag zugrunde zu legen, in dessen Höhe dem Kläger tatsächlich ein Anspruch zustand (vgl. BGH NJW 2005, S. 1112; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. A., § 249, Rn. 39, m.w.N.), vorliegend also 1.478,79 EUR. Unter Zugrundelegung einer 1,3 Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG nebst Unkostenpauschale und Mehrwertsteuer ergibt sich ein Anspruch in Höhe von 186,24 EUR. Nach Zahlung der Beklagten zu 2) in Höhe von 155,30 EUR am 29.04.2010 verbleibt ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe des genannten Betrages.
22IV. Die Entscheidungen über die Kosten sowie über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 92 Abs. 1 ZPO und auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
23Streitwert: 2.930,55 EUR.