Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Amtsgericht Bonn, 104 C 227/15

Datum:
10.05.2016
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
104. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
104 C 227/15
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2016:0510.104C227.15.00
 
Schlagworte:
Unterlassungsanspruch, Werbeemails, Schadensersatz
Normen:
BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Bürgerliches Recht
Leitsätze:

1.) Der Empfänger von Werbe-Emails hat gegen den Übersender einen Anspruch auf Unterlassung sofern er nicht zuvor sein Einverständnis erklärt hat.

2.) Die Beweislast für das erteilte Einverständnis des Empfängers trägt der Übersender.

3.) Das erklärte Einverständnis kann durch Zeitablauf seine Wirksamkeit verlieren. Dies ist jedenfalls nach Ablauf von 4 Jahren der Fall.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, es zu unterlassen dem Beklagten E-Mails zum Zwecke der Absatzförderung ohne vorheriges Einverständnis zu senden, wie am 14.08.2015 um 17.15 Uhr an die E-Mail-Adresse k@me.com geschehen.

Der Klägerin und Widerbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, bei mehreren wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu zwei Jahre  zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, angedroht.

Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten 255,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank