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Amtsgericht Bonn, 111 C 136/17

Datum:
09.05.2018
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
111. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
111 C 136/17
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2018:0509.111C136.17.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1.              Die Beklagte wird verurteilt,

a) es zu unterlassen, an die E-Mail-Adresse des Klägers k@s.de ungebeten Werbung, Markt- oder Meinungsforschung, einschließlich Umfragen zu senden. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist.

b) an den Kläger 169,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2017 zu zahlen.

2.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar bezüglich des Tenors zu 1 a) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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