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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 84,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2020 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe:
2Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
3Die Klägerin hat im Rahmen einer zulässigen Prozesstandschaft gemäß § 51 ZPO aufgrund einer Ermächtigung vom 20.04.2020 gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 84,00 Euro gemäߠ § 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 BGB, 115 Abs. 1 S. 4 VVG.
4Zunächst konnte das Rubrum der Beklagtenseite berichtigt werden. Eine Parteiänderung von der zunächst im Rubrum angegebenen F hin zu der LM lag nicht vor. Nach objektiver Würdigung ist diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Für die Ermittlung der Partei durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Vorliegend ist aus den Anlagen ersichtlich, dass sich die klägerischen Ansprüche gegen die LM richten. Diese hat auch die bisher erfolgten Zahlungen erbracht.
5Unstreitig ereignete sich am 30.03.2020 ein Verkehrsunfall, bei dem das im Eigentum der C GmbH stehende Fahrzeug BMW Coupé, amtliches Kennzeichen XX-XX xxx, durch ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug beschädigt wurde.
6Die Reparaturkosten wurden seitens der Beklagten mit Ausnahme von 36,00 Euro für eine Probefahrt sowie je 24,00 Euro Desinfektionsmaßnahmen vor und nach der Reparatur erstattet.
7Auf die Frage, ob die von der Beklagten gerügten Maßnahmen (Probefahrt, Desinfektion) objektiv notwendig gewesen sind, kommt es nicht an. Zwar sind im Sinne des § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB nur Aufwendungen ersatzfähig, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 73. Auflage, § 249, Rdz. 12). Allerdings sind in diesem Rahmen auch Mehrkosten zu ersetzen, die ohne Schuld des Geschädigten durch - gegebenenfalls - unsachgemäße Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen. Der Schädiger trägt insoweit das sogenannte Werkstatt-und Prognoserisiko (BGH, NJW 1992, S. 302; Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 23. Januar 2015,13 S 199/14, zitiert nach juris). Zu den in den Verantwortungsbereich des Schädigers fallenden Mehrkosten gehören auch Kosten für unnötige Zusatzarbeiten, die durch die Werkstatt durchgeführt werden (LG Hamburg, Urteil vom 4.6.2013, Az. 302 O9211 302 O 92/11, zitiert nach juris).
8Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug - wie hier - reparieren, so sind die durch eine Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen im allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der eingegangenen Reparaturkosten (BGH, Versicherungsrecht 1989, Seite 1056).
9Ein Auswahlverschulden der Klägerin hinsichtlich der gewählten Fachwerkstatt, das die Beklagte vom Werkstatt- bzw. Prognoserisiko freistellen würde, trägt auch die Beklagte nicht vor.
10Auch wenn die Klägerin die Rechnung der Werkstatt noch nicht beglichen hat, kann sie statt Freistellung eine Zahlung der Klägerin verlangen, da die Beklagte die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert hat.
11Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB.
12Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
13Der Streitwert wird auf 84,00 EUR festgesetzt.
14Rechtsbehelfsbelehrung:
15Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
16Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO.