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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d:
2Die Kläger machen mit der Klage Ansprüche aus Versicherungsleistungen wegen eines Leitungswasserschadens geltend. Die Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks T 19, ##### F, einem freistehenden Einfamilienhaus. Auf dieses Hausgrundstück bezieht sich die mit der Beklagten geschlossene verbundene Wohngebäudeversicherung, der die Bedingungen VGB 88 zu Grunde liegen.
3Die Kläger kehrten am 17.03.2006 gegen 02:00 Uhr morgens aus einem siebenwöchigen Mallorca-Urlaub nach Hause zurück. Zwischen dem 01.02.2006 und dem 17.03.2006 herrschten in der Region F zum Teil erhebliche Minustemperaturen mit Werten bis zu – 9,1 Grad Celsius. Seit dem 25.02.2006 herrschte bis auf einige wenige Tage durchgehend Frost. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Beklagten zu Vergleichszwecken vorgelegten Temperaturdaten betreffend dem Flughafen Köln/Bonn (Anlage B4) verwiesen.
4Die Kläger stellten bei der Rückkehr ins Haus fest, dass die Innentemperatur nahezu auf dem Niveau der Außentemperatur lag. Hierdurch war es zu Frostschäden an mindestens 10 Heizkörperelementen sowie Wandbefestigungen, Thermostatventilen, Verschraubungen, Wasserabläufen, Luftstopfen etc. gekommen. Weiterhin wurde im Kellergeschoss ein Druckverminderer beschädigt. Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige V R führte am 22.03.2006 eine Ortsbesichtigung durch. In seinem Abschlussbericht vom 24.03.2006 bestätigte er die vorgenannten Schäden und führte weiter aus, dass 10 Rippenkörperheizelemente sich auf einer Länge von 1,60 m nahezu um 5 cm verbogen hätten. Diese Schäden seien zweifelsfrei auf Frosteinwirkung zurückzuführen. Die sichtbaren Schäden bezifferte er mit ca. 4.000,- € brutto. Aus dem Schadensbild schloss er weiter, dass das Wohngebäude mindestens über einen Zeitraum von 2 Wochen ausgekühlt sein müsse.
5Die Beklagte berief sich mit Schreiben vom 06.04.2006 auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung und kündigte das Versicherungsverhältnis.
6Die Kläger behaupten, sie hätten das Gebäude in ihrer Abwesenheit beheizt, indem sie die Heizungsanlage auf "Frostwächter" eingestellt hätten. Zudem hätten sie ihre erwachsene Tochter gebeten, in regelmäßigen Abständen nach dem Rechten zu sehen. Diese habe das Haus auch zwei- bis dreimal wöchentlich kontrolliert und keine Unregelmäßigkeiten festgestellt. Ein Stromausfall habe zum plötzlichen Ausfall der Heizungsanlage geführt. Die Tochter habe den Stromausfall nicht bemerken können, da sie das Haus stets tagsüber besucht habe und keinen Anlass gehabt habe, elektrische Geräte einzuschalten. Die Innentemperatur des Hauses sei der Tochter während der Besuche im Haus nicht auffällig vorgekommen.
7Die Kläger beantragen,
81. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern aus der Wohngebäudeversicherung Nr. 9.........0-Sach95 Versicherungsschutz wegen dem Frostschaden zu gewähren, der sich in der Zeit vom 01.02.2006 bis zum 17.03.2006 ereignet hat,
92. festzustellen, dass der Vertrag zur Wohngebäudeversicherung Nr. 9.........0-Sach95 ungekündigt fortbesteht und nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 06.04.2006 beendet wurde.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie ist der Ansicht, die Kläger hätten die Sicherheitsvorschrift des § 11 Ziffer 1 d) der VGB 88 verletzt und sie sei daher nicht zum Ausgleich des Schadens verpflichtet.
13Die Beklagte bestreitet, dass das Gebäude überhaupt beheizt gewesen sei und beruft sich dabei auf ein Schreiben ihres Versicherungsagenten S , dass dieser nach einem Gespräch mit der Klägerin am 16.05.2006 verfasste, und in dem die Äußerung der Klägerin festgehalten ist, die Heizkörper seien in ihrer Abwesenheit mit Folie gegen Frost abgedeckt gewesen.
14Die Beklagte bestreitet weiterhin, dass die Tochter der Kläger das Haus zwei- bis dreimal wöchentlich kontrolliert habe und dass ein Stromausfall für den Heizungsausfall verantwortlich sei. Sie ist der Ansicht, angesichts der andauernden Kälteperiode sei es jedenfalls erforderlich gewesen, das Haus häufiger, wenn nicht gar täglich zu kontrollieren.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
16Die Klage ist nicht begründet. Es kann zunächst dahinstehen, ob der Feststellungsantrag zu Ziffer 1) zulässig ist oder ob die Kläger nicht, nachdem Kostenvoranschläge vorliegen und eine Notreparatur durchgeführt wurde, in der Lage sind, den Schaden zu beziffern und auf Leistungsklage umzustellen. Denn die Beklagte ist wegen Verstosses gegen die Sicherheitsvorschrift des § 11 Ziffer 1 d) der VGB 88 von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden.
17Gemäß § 11 Ziffer 1 d) VGB 88 muss der Versicherungsnehmer" in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile beheizen und dies genügend häufig kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen sperren und entleeren."
18Selbst wenn man die Richtigkeit der Behauptungen der Kläger, die Heizungsanlage sei auf "Frostwächter" eingestellt gewesen, sie hätten ihre Tochter während ihres Urlaubs angewiesen, regelmäßig nach dem Haus zu sehen und diese habe dies auch zwei- bis dreimal wöchentlich getan, unterstellt, ist der vorgenannten Sicherheitsvorschrift nicht ausreichend genüge getan. Die vorgetragenen und die unstreitigen Umstände können die Kläger nicht von der Verschuldensvermutung des § 6 Abs.1 VVG entlasten.
19Wenn sich die Kläger, wie von ihnen vorgetragen, für die Beheizung des Gebäudes entscheiden, müssen sie die Beheizung genügend häufig kontrollieren.
20Eine Beheizung ist dann ausreichend und genügend häufig kontrolliert, wenn sie geeignet ist, das Einfrieren der wasserführenden Anlagen zu verhindern. Grundsätzlich sind an die Kontrollpflichten strenge Anforderungen zu stellen. Eine Kontrolle hat so häufig zu erfolgen, dass selbst nach einem Komplettausfall der Heizungsanlage nach der letzten Kontrolle das Einfrieren der wasserführenden Anlagen und Einrichtungen und das Eintreten eines Frostschadens auszuschließen ist (OLG Frankfurt r+s 2006, 23; OLG Köln, r+s 2006, 114; OLG Bremen, VersR 2003, 1569; LG Düsseldorf, VersR 1999, 1490; Martin, SachversR, 3. Aufl. M I Rdnr. 76) .
21Die bedeutet im vorliegenden Fall, dass angesichts der lang anhaltenden Frostperiode, der Lage des versicherten Grundstücks (freistehendes Einfamilienhaus), und der niedrigen Einstellung der Heizung auf "Frosthüter", eine tägliche Kontrolle erforderlich gewesen wäre. Denn bei der ohnehin geringen Laufleistung der Heizung war mit einem besonders schnellen Auskühlen des Hauses bei Komplettausfall der Heizung zu rechnen. Die mangelnde Kontrolldichte müssen sich die Kläger auch zurechnen lassen, da sie ihre Tochter als Kontrollperson unzureichend angewiesen haben. Ihrem Vortrag ist nicht zu entnehmen, dass die Kläger sie zu einer täglichen Kontrolle angehalten hätten.
22Selbst wenn man eine geringere Kontrolldichte (etwa zweimal wöchentlich) ausreichen lassen würde, so könnte dies die Kläger nicht entlasten. Denn die Qualität der Kontrolle muss derart sein, dass ein Ausfall der Heizung sofort bemerkt wird. Nach dem Klägervortrag war die Tochter aber nur beauftragt, ganz allgemein im Haus nach dem Rechten zu sehen. Da die Heizung nach Angaben der Kläger auf "Frosthüter" eingestellt war, also nur gerade so viel heizte, dass das Haus nicht komplett auskühlt, konnte man bei einem kurzen Besuch im Haus allein anhand des Unterschieds zwischen Innen- und Außentemperatur einen Ausfall der Heizung nicht feststellen. Die Kontrolle hätte vielmehr an der Heizungsanlage selbst durchgeführt werden müssen und dabei konkret geprüft werden müssen, ob sie in Betrieb ist. Die mangelnde Kontrollqualität müssen sich die Kläger ebenfalls zurechnen lassen, da sie ihre Tochter nach eigenem Vortrag nur angewiesen haben, während ihrer Urlaubsabwesenheit im Haus nach dem Rechten zu sehen.
23Dass die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls gehabt hat (sog. Kausalitätsgegenbeweis), haben die Kläger nicht dargetan.
24Die Beklagte war berechtigt, gem. den §§ 11 Ziffer 2 Satz 5 VGB 88 in Verbindung mit § 24 VVG das Vertragsverhältnis zu kündigen.
25Auf eine Aufklärung der Umstände, ob das Gebäude tatsächlich beheizt war und die Tochter der Kläger zwei- bis dreimal wöchentlich das Haus aufgesucht hat, kam es nach dem Vorstehenden nicht an.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
27Streitwert: 6.000,- €