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Landgericht Bonn, 5 S 205/11

Datum:
28.03.2012
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
5. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 S 205/11
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2012:0328.5S205.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Rheinbach, 5 C 211/10
Schlagworte:
Internetauktion, ebay, Vertragspartner, Benutzerkonto
Normen:
§§ 133, 157, 164 ff. BGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

Wird im Rahmen einer Internetauktion ein Bargeschäft unter Abholung der Ware beim Verkäufer vereinbart, hat der Verkäufer in der Regel keine konkrete Vorstellung über die Identität seines Vertragspartners anhand des Benutzernamens/-kontos.

 
Tenor:

1.

Die Berufung des Beklagten zu 1.) gegen das Urteil des Amtsgerichts Rheinbach vom 22.07.2011 – 5 C 211/10 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten jeweils zur Hälfte, die im Berufungsrechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte zu 1. zu 70% und der Beklagte zu 2. zu 30%, im Übrigen findet eine Kostenerstattung im Berufungsverfahren nicht statt.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Beklagte zu 2. ist des Rechtsmittels der Berufung verlustig, nachdem er die Berufung zurückgenommen hat.

 
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