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1.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 18.03.2014 – 112 C 131/13 - wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
2I.
3Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig.
4II.
5Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn die Klage ist zulässig und begründet.
6Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus §§ 311, 535 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Entrichtung der noch ausstehenden Mitgliedsbeiträge in Höhe von insgesamt 1.241,26 Euro aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Fitnessstudiovertrag zu, bei dem es sich um einen gemischttypischen Vertrag mit dienst- und im Wesentlichen mietvertraglicher Prägung handelt (vgl. LG München MDR 2007, 260; LG Stuttgart Urt. v. 13.02.2007 – 5 S 199/06, zit. n. juris; offengelassen in BGH NJW 2012, 1431).
71.
8Unter dem 09.07.2012 haben die Parteien einen Nutzungsvertrag betreffend die Einrichtungen der Klägerin mit einer Vertragslaufzeit von insgesamt 24 Monaten geschlossen. Nach Maßgabe des Vertrages, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf die bei der Akte befindliche Abschrift verwiesen wird, hatte die Beklagte ein wöchentliches Entgelt von 15,99 Euro sowie halbjährlich eine Trainerpauschale von 29,00 Euro zu zahlen. Die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, an deren wirksamer Einbeziehung keine Zweifel bestehen, enthalten in Ziff. 2 Abs. 1 eine so genannte Vorfälligkeitsklausel des Inhalts, dass soweit das Mitglied schuldhaft mit mehr als acht Wochenbeiträgen in Verzug gerät, die gesamten Beträge bis zum nächstmöglichen Vertragsende sofort zur Zahlung fällig werden. Zur Laufzeit und Kündigung enthält Ziff. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Bestimmung, dass sich die Vereinbarung jeweils für die Dauer von 12 Monaten verlängert, falls sie nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor dem jeweiligen Beendigungsdatum gekündigt wird; das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibe hiervon unberührt. Ein Recht zu einer vorzeitigen, mithin während der Vertragslaufzeit möglichen Kündigung im Übrigen ist weder im Vertrag selbst vereinbart, noch in den Geschäftsbedingungen enthalten.
92.
10Das Vertragsverhältnis wurde durch die Beklagte nicht wirksam gekündigt.
11Zwar hat die Beklagte mit Schreiben vom 14.01.2013 zum 31.01.2013 und sodann erneut mit Schreiben vom 01.02.2013 fristlos die Kündigung erklärt. Die Beantwortung der Frage, ob sich die Kündigungserklärung als rechtzeitig im Sinne des § 314 Abs. 3 BGB erweist, kann jedoch dahinstehen, da der Beklagten eine hier allein im Betracht kommende außerordentliche Kündigung des Fitnessstudiovertrages als Dauerschuldverhältnis nicht möglich war, denn ein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes liegt nicht vor.
12Der insoweit allein in Betracht kommende und zugleich unstreitige Umstand, dass die Beklagte gezwungen war, ihren Wohnsitz von U nach L zu verlegen, und hierdurch faktisch gehindert war und ist, jedenfalls regelmäßig die Einrichtung der Klägerin zu nutzen, stellt keinen wichtigen Grund nach Maßgabe des § 314 Abs. 1 BGB dar.
13Gemäß § 314 Abs. 1 BGB kann ein Dauerschuldverhältnisse von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wobei ein wichtiger Grund dann vorliegt, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
14Nicht ausreichend ist daher, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses allein für den Kündigenden unzumutbar ist (Begr. RegE zu § 314 Abs. 1 S. 2, BT-Drs. 14/6040 S. 178). Da das Gesetz auf eine nähere Regelung des Kündigungsgrundes bewusst verzichtet, tritt die Berücksichtigung und umfassende Abwägung der Umstände des Einzelfalls, zu denen auch die Besonderheiten des jeweiligen Vertragstyps rechnen, in den Vordergrund (vgl. Begr. RegE zu § 314 Abs. 1 S. 2, a.a.O.). Im Allgemeinen müssen die Umstände, auf die die Kündigung gestützt wird, dem Risikobereich des Kündigungsgegners entstammen; auf Vorgänge, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind und aus der eigenen Interessensphäre des Kündigenden herrühren, kann eine Kündigung allenfalls in Ausnahmefällen gestützt werden (BGH NJW 1990, 2889, 2890; NJW-RR 2001, 677, 678, 2010, 1874, 1875; 2011, 916). Eine solche Ausnahme gilt (nur) dann, wenn ein über gewöhnliche Austauschverträge hinausgehendes, regelmäßig besonders enges Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien besteht (BGH NJW 2005, 1360, 1362). Maßgeblich für die Abgrenzung der Risikobereiche sind der Vertrag, der Vertragszweck und die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (BGH NJW 2010, 1874, 1875; NJW-RR 2011, 916). So soll beispielsweise der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, grundsätzlich das Risiko tragen, die Leistungen aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können (BGH NJW-RR 2011, 916, 917 zum Umzug an einen Ort ohne DSL-fähige Leitungen). Im Einzelnen führt der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung (a.a.O.) aus:
15„Der Gläubiger einer Dienstleistung, der die Leistung infolge Wohnsitzwechsels nicht mehr in Anspruch nehmen kann, hat zwar im Ausgangspunkt unter dem Blickwinkel der Vertragsparität ein nachvollziehbares Interesse daran, dem Leistungsanbieter kein Entgelt mehr zu entrichten. Das Berufungsgericht ist jedoch in Übereinstimmung mit der zuvor zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend davon ausgegangen, dass der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, grundsätzlich das Risiko trägt, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus familiärer oder beruflicher Veranlassung, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB dar. Die Gründe für einen solchen Wohnsitzwechsel des Dienstberechtigten liegen allein in dessen Sphäre und sind von dem Anbieter der Leistung nicht beeinflussbar.“
16Nach Maßgabe dieser Grundsätze stand hier der Beklagten kein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Insoweit erweist sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dem DSL-Vertrag hinsichtlich der darin aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt als übertragbar. Dass, wie die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung zu Recht ausführt, der dort entschiedene Sachverhalt nicht identisch mit dem vorliegend zu beurteilenden ist, folgt aus der Natur der Sache, ändert aber nichts an der Übertragbarkeit der durch den Bundesgerichtshof zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals „wichtiger Grund“ aufgestellten Grundsätze. Dies gilt umso mehr, als das Argument der Beklagten, eine DSL-Leistung sei praktisch überall zu erhalten und daher könne eine Übertragung der Entscheidung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht erfolgen, deshalb nicht überzeugt, da der BGH einen Fall zu entscheiden hatte, in welchem der Umzug dazu führte, dass die DSL-Leistung gerade nicht mehr in Anspruch genommen werden konnte.
17Sodann gilt jedoch folgendes: Beide Parteien waren sich bei Abschluss des Vertrages darüber im Klaren, dass die Nutzung der Leistung allein ortsgebunden im Fitnessstudio der Klägerin möglich ist und daher für eine regelmäßige Nutzung die Beibehaltung des Lebensmittelpunkts in der Nähe erforderlich ist. Ungeachtet dessen hat sich die Beklagte bewusst und zur Erlangung eines günstigeren Vertragsentgelts für eine 24-monatige Laufzeit entschieden, obwohl auch geringere Laufzeiten durch die Klägerin unstreitig angeboten wurden, die sodann im Falle eines Umzugs eine frühere Beendigung des Vertragsverhältnisses ermöglicht hätten. Der Umstand, auf den die Beklagte ihre Kündigung stützt, der Umzug nach L aus berufsbedingten Gründen, entspringt allein ihrer Risikosphäre und ist dem Einfluss der Klägerin als Kündigungsgegnerin entzogen. Zwischen beiden Parteien bestand auch kein besonderes, persönliches Vertrauensverhältnis, das ausnahmsweise eine Kündigung aus wichtigem Grund bei Umständen, die der Risikosphäre des Kündigenden entstammen, als zulässig erscheinen lassen kann. Das Verwendungsrisiko in Bezug auf einen Umzug liegt hier grundsätzlich und allein auf Seiten der Beklagten. Dieses Ergebnis erweist sich auch nicht als unbillig vor dem Hintergrund, dass die Klägerin ein berechtigtes Interesse an einer langfristigen wirtschaftlichen Planung hat und sich die Beklagte bewusst für eine lange Laufzeit in Kenntnis der Ortsgebundenheit entschieden hat, um hierdurch persönlich einen finanziellen Vorteil zu erzielen. Der Wohnsitzwechsel der Beklagten als Nutzerin des Fitnessstudios berechtigt diese daher – anders als beispielsweise im Einzelfall eine bei Vertragsschluss nicht vorhergesehene Erkrankung, die eine Nutzung der Geräte ausschließt (vgl. LG Münster Beschl. v. 22.02.2011 – 6 T 48/10, zit. n. juris) – nicht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages (wie hier LG Gießen Urt. v. 15.02.2012 – 1 S 338/11, zit. n. juris).
183.
19Der gesamte Restbeitrag zur Nutzung des Fitnessstudios ist auch fällig,
20Zwar haben die Parteien in ihrem Vertrag einen wöchentlichen Beitrag von 15,99 Euro mit 14-tägiger Fälligkeit im Voraus sowie eine halbjährlich fällige Trainerpauschale von 29 Euro vereinbart.
21Ziff. 2 Abs. 1 der unstreitig dem Vertrag zugrundeliegenden und hinreichend einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthält eine so genannte Vorfälligkeitsklausel dergestalt, dass der gesamte Restbetrag bis zum nächstmöglichen Vertragsende – hier mithin bis zum Ablauf der 24-monatigen Vertragslaufzeit – fällig wird, wenn und soweit das Mitglied – hier die Beklagte - schuldhaft mit mehr als acht Wochenbeiträgen in Verzug gerät.
22a)
23Die Beklagte befindet sich schuldhaft mit mehr als acht Wochenbeiträgen in Verzug.
24Sie zahlt unstreitig seit dem 04.02.2013 die vereinbarten Beträge nicht mehr. Da für die Erbringung der Leistung im Vertrag eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, bedurfte es zum Verzugseintritt keiner Mahnung (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Ungeachtet dessen wurde die Beklagte jedoch auch bereits durch die Klägerin zur weiteren Zahlung aufgefordert, ohne dass dies eine Änderung bewirkt hat, so dass auch eine Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB vorliegt. Gemäß den Ausführungen zu 1.) war und ist die Klägerin zur Zahlung der Wochenbeiträge und der Trainerpauschale verpflichtet. Das Verschulden der Beklagten am Eintritt des Verzuges wird gemäß § 286 Abs. 4 BGB vermutet. Diese Vermutung hat sie nicht widerlegt.
25b)
26Die Vorfälligkeitsvereinbarung begegnet im Rahmen einer gemäß §§ 307 ff. BGB gebotenen AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle keinen Bedenken.
27Die Klausel ist nicht nach § 309 Nr. 6 BGB unwirksam, da derartige Klauseln keinen Vertragsstrafencharakter haben (vgl. BGHZ 95, 362, 372; OLG Brandenburg NJW-RR 2004, 273).
28Die Klausel hält auch einer Inhaltskontrolle nach Maßgabe des § 307 BGB stand, da sie keine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellt (wie hier OLG Celle NJW-RR 1995, 370; OLG Brandenburg, a.a.O.; a.A. Münchener Kommentar-Wurmnest, BGB, 6. Aufl. 2012, § 307 Rn. 127 m.w.N. aus der Literatur und OLG München NJW-RR 1995, 1467 soweit an den Verzug mit nur einem Monatsbeitrag angeknüpft wird).
29Grundsätzlich ist durch den Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit Kreditverträgen anerkannt, dass Vorfälligkeitsklauseln wirksam sind, wenn sie auf Vertragsverletzungen abstellen, die so schwerwiegend sind, dass sie ohne Rücksicht auf den Einzelfall eine Vertragsbeendigung rechtfertigen würden; bleiben die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorfälligkeit nicht hinter den Anforderungen zurück, die an eine Kündigungsregelung gestellt werden müssten, so halten sie der Inhaltskontrolle stand (BGHZ 95, 362, 372 f; s. auch OLG Düsseldorf, BB 1997, 699, 700). Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist als Vergleichsmaßstab die Regelung des § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB heranzuziehen, denn der Fitnessstudiovertrag, der die Überlassung von Sportgeräten und / oder Räumlichkeiten gegen Entgelt zum Gegenstand hat, stellt einen gemischttypischen Vertrag mit überwiegend mietrechtlichem Einschlag dar (s.o.). In § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB ist ein Recht des Vermieters zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses für den Fall vorgesehen, dass der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete in Verzug gerät. Davon weicht die von der Beklagten verwendete Klausel nicht zu Lasten der Kunden ab. Denn zum einen ist dort nicht lediglich auf einen Zahlungsrückstand, sondern ausdrücklich auf einen schuldhaften Zahlungsverzug abgestellt. Zum anderen ist - ebenfalls ausdrücklich - ein Verzug mit mehr als acht (!) Wochenbeiträgen – entsprechend zwei Monaten – genannt. Es kann nicht darauf abgestellt werden, dass eine Benachteiligung des Kunden gerade darin liege, dass die Klausel für den Fall des Verzugs gerade nicht die Kündigung und die Beendigung des Vertrages, sondern eine vorzeitige Fälligkeit aller Beiträge vorsehe (so auch OLG Brandenburg, a.a.O.). Denn es kann nicht als unangemessen angesehen werden, wenn der Kunde, der sich mit der Nichtzahlung der vertraglich geschuldeten Beiträge seinerseits vertragswidrig verhält, für den Rest der Laufzeit des Vertrages an seinen - ohnehin bestehenden - vertraglichen Pflichten festgehalten wird. Es besteht nämlich kein schutzwürdiges Interesse des Kunden daran, eine vorzeitige Vertragsbeendigung durch ein eigenes vertragswidriges Verhalten herbeizuführen. Dabei kann insbesondere nicht auf einen etwaigen Vermögensverfall des Kunden abgestellt werden, da ein solcher ausschließlich in der Sphäre des Kunden liegt und dem anderen Teil nicht entgegengehalten werden kann. Eine unangemessene Benachteiligung folgt auch nicht daraus, dass für den Fall einer vorzeitigen Fälligstellung eine Abzinsung des zu entrichtenden Betrages in der Klausel nicht vorgesehen ist (OLG Brandburg, a.a.O.). Allein im Unterbleiben einer Abzinsung vor dem Hintergrund der - gravierenden - Vertragsverletzung des Kunden, die die Vorfälligstellung erst ermöglicht, kann eine unangemessene Benachteiligung nicht erblickt werden. Etwas anders gilt vorliegend auch nicht vor dem Hintergrund der vergleichsweise langen Vertragsdauer von 24 Monaten, da sich die Beklagte bewusst für eine solche Dauer inklusive der damit einhergehenden Risiken zur Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils entschieden hat.
30III.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
32IV.
33Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
34V.
35Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO bestand keine Veranlassung. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich
36VI.
37Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 1.241,26 Euro festgesetzt.