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beschlossen:
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages und der eidesstattlichen Versicherung vom 03.07.2023 gemäß § 935 und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird untersagt, auf den von ihr betriebenen Social-Media-Plattformen Werbeanzeigen Dritter für Arzneimittel, Medizinprodukte und andere Mittel oder Verfahren zur Behandlung von Krankheiten oder Leiden, die das Bildnis des Antragstellers enthalten, auszuspielen bzw. ausspielen zu lassen und/oder zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen
wenn dies geschieht, wie
1. am 03.07.2023 für die Anzeigen-ID 1
und/oder
2. am 02.07.2023 für die Anzeigen-ID 2
und/oder
3. am 02.07.2023 für die Anzeigen-ID 3
und/oder
4. am 02.07.2023 für die Anzeigen-ID 4
und/oder
5. am 03.07.2023 für die Anzeigen-ID 5
und/oder
6. am 03.07.2023 für die Anzeigen-ID 6
und/oder
7. am 02.07.2023 für die Anzeigen-ID 7
und/oder
8. am 02.07.2023 für die Anzeigen-ID 8
und/oder
9. am 02.07.2023 für die Anzeigen-ID 9
und/oder
10. am 02.07.2023 für die Anzeigen-ID 10
und/oder
11. am 02.07.2023 für die Anzeigen-ID 11
und/oder
12. am 24.06.2023 für die Anzeigen-ID 12
und/oder
13. am 24.06.2023 für die Anzeigen-ID 13
und/oder
14. am 22.06.2023 für die Anzeigen-ID 14
und/oder
15. am 22.06.2023 für die Anzeigen-ID 15
und/oder
16. am 07.06.2023 für die Anzeigen-ID 16
und/oder
17. am 07.06.2023 für die Anzeigen-ID 17
und/oder
18. am 07.06.2023 für die Anzeigen-ID 18
und/oder
19. am 07.06.2023 für die Anzeigen-ID 19
und/oder
20. am 07.06.2023 für die Anzeigen-ID 20
und/oder
21. am 07.06.2023 für die Anzeigen-ID 21
und/oder
22. am 07.06.2023 für die Anzeigen-ID 22
und/oder
23. am 07.06.2023 für die Anzeigen-ID 23
und/oder
24. am 03.07.2023 für die Anzeigen-ID 24
und wie in der mit dieser einstweiligen Verfügung verbundenen Anlage ASt 7a wiedergegeben.
Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 60.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
2Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift vom 03.07.2023 sowie dem weiteren Schriftsatz des Antragstellers vom 04.07.2023, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
3Durch eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 03.07.2023 sind sowohl die den Anspruch (§ 935) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).
4Der Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK sowie aus §§ 1004, 823 BGB analog in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG. Die Veröffentlichung von Fotos des Antragstellers zu Werbezwecken ohne seine Einwilligung verletzt sein Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG) und greift zugleich in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ein. Dabei ist das Ansehen des Antragstellers insbesondere aufgrund der für Mediziner geltenden standesrechtlichen Vorschriften, insbesondere des § 27 Abs. 3 S. 4 MBO-Ä, wonach Ärzten eine Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit untersagt ist, gefährdet.
5Die Antragsgegnerin ist jedenfalls als mittelbare Störerin passivlegitimiert. Sie ist den ihr obliegenden Prüfpflichten nicht hinreichend nachgekommen. Zwar entfernte die Antragsgegnerin auf die Löschungsaufforderung des Antragstellers zahlreiche rechtswidrige Inhalte. Trotz mehrfacher Abmahnungen prüfte sie indes nicht, ob kerngleiche Werbeanzeigen mit Ablichtungen des Antragstellers existieren, um auch diese zu entfernen, und trug keine Vorsorge dafür, dass weitere gleichartige Rechtsverletzungen möglichst ausgeschlossen sind, wozu sie jedoch als Plattformbetreiberin - auch unter Berücksichtigung ihrer eignen Werbestandards - ab Kenntnis der Rechtsverletzung verpflichtet war. Dass die geforderten Vorsorgemaßnahmen möglich wären, hat der Antragsteller durch die eidesstattliche Versicherung vom 03.07.2023 hinreichend glaubhaft gemacht.
6Die für die einstweilige Verfügung erforderliche Dringlichkeit als Anordnungsgrund im Eilverfahren gemäß § 935 ZPO ist ebenfalls glaubhaft gemacht worden. Der Antragsteller hat insoweit hinreichend glaubhaft gemacht, dass er von Dritten auf die bei A erschienenen Werbeanzeigen angesprochen und der Anschein erweckt worden ist, er würde für die in den Anzeigen der Anlage ASt7a aufgeführten Behandlungsmethoden und Medizinprodukte Werbung machen. Da der Antragsteller als Arzt bei derartigen Werbeanzeigen gegen § 27 Abs. 3 S. 4 MBO-Ä verstoßen würde, erkennt die Kammer bereits aus diesem Grund ein besonderes Interesse an der zeitnahen Entfernung der streitgegenständlichen Werbeanzeigen an.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
8Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
9Rechtsbehelfsbelehrung:
10A) Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, in deutscher Sprache zu begründen.
11Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
12B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
13Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
14Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
15Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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