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Amtsgericht Lemgo, 18 C 95/11

Datum:
01.07.2011
Gericht:
Amtsgericht Lemgo
Spruchkörper:
Zivilrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 C 95/11
ECLI:
ECLI:DE:AGLE:2011:0701.18C95.11.00
 
Schlagworte:
Richtzeichen; Wartelinie; Bushaltestelle
Normen:
StVO § 1 Abs. 2; StVO § 42 Abs. 2 Zeichen 341
Leitsätze:

1. Eine Wartelinie (Richtzeichen 341 im Sinne der lfd. Nr. 23 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO) empfiehlt dem aus einer untergeordneten Straße kommenden Verkehr, an der durch die Linie markierten Stelle zu warten und Vorfahrt zu gewähren.

2. Auf der der untergeordneten Straße zugewandten Seite der Wartelinie besteht ein Vorfahrtsrecht des vorfahrtsberechtigten Verkehrs nicht.

3. Überfährt ein auf der vorfahrtsberechtigten Straße geführter Linienbus die an einer Straßenkreuzung für den untergeordneten Verkehr vorgesehene Wartelinie, um in eine unmittelbar hinter der Kreuzung gelegene Bushaltestellenbucht einzufahren, so muss er bei gebotener Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 2 StVO) mit dem Herannahen von Querverkehr aus der untergeordneten Straße rechnen.

 
Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 607,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2010 zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 132,66 € nebst Zinsen in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 120,66 € seit Rechtshängigkeit der Klage am 12.05.2010 und auf Auslagen in Höhe von 12,00 € seit Zustellung der Anspruchsbegründungsschrift am 16.07.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen ihn durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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