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Landgericht Detmold, 10 S 1/12

Datum:
02.05.2012
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
10 S 1/12
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 S 1/12
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2012:0502.10S1.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lemgo, 20 C 144/11
Schlagworte:
Rechts vor links, Parkplatz, Vorfahrt
Normen:
StVG §§ 7, 17 StVO § 8 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:

Die Vorfahrtsregel "rechts vor links" kann auf Parkplätzen nur angewandt werden, wenn die einander kreuzenden Verbindunswege hinsichtlich Markierung, Breite und Verkehrsführung im Wesentlichen gleichartige Merkmale aufweisen, sie den Straßencharakter der Fahrbahn klar und unmissverständlich wiedergen.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts M vom 30.11.2011 wird auf seine Kosten nach einem Gegenstandswert von 4.288,58 € zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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