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Landgericht Dortmund, 4 S 11/10

Datum:
05.08.2010
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 S 11/10
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2010:0805.4S11.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 417 C 9527/09
Schlagworte:
Sachverständigenhonorar
Normen:
BGB § 249
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 23.12.2009 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 167,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.5.2008 zu zahlen sowie den Kläger von seiner Verbindlichkeit aus der Rechtsanwaltsgebührenrechnung der Rechtsanwaltskanzlei T pp., X-straße ##, ##### N, vom 09.09.2009 (Rechnungsnummer: 200903455) in Höhe von 39,00 € freizustellen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und wird die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20% und die Beklagte zu 80%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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