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Landgericht Dortmund, 19 O 114/13

Datum:
17.04.2013
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
V. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 O 114/13
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2013:0417.19O114.13.00
 
Tenor:

1.

Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, an dessen Stelle im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollstrecken an den Geschäftsführern, untersagt im geschäftlichen Verkehr damit zu werben, dass für die Investmentprodukte der Verfügungsbeklagten zu 2) Versicherungsschutz durch die Verfügungsklägerin oder eine andere Gesellschaft der B gruppe gewährt wird.

2.

Die Verfügungsbeklagten  haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 
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