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hat das Amtsgericht in Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren
durch die Richterin am Amtsgericht
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die
Klägerin 336,37 DM nebst 4 % Zinsen
Seit dem 11. März 1998 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der
Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 495 a ZPO abgesehen.
3Die Klage ist begründet.
4Die Beklagte ist nach § 812 BGB verpflichtet, der Klägerin die auf Grund der Verlängerungsrechnung vom 4. Februar 1998 gezahlten 336,37 DM zu erstatten.
5Der Beklagten stand für die Verlängerung des Mietverhältnisses kein Anspruch auf Provision zu. Die Klägerin war nach § 2 WoVermittG zur Zahlung eines Entgeltes an die Beklagte nicht verpflichtet, weil durch den von der Beklagten für provisionspflichtig gehaltenen Mietvertrag lediglich das bereits bestehende Mietverhältnis verlängert worden ist.
6Dem Anspruch der Klägerin steht nicht § 814 BGB entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Rückforderung nur dann ausgeschlossen, wenn der Leistende im Zeitpunkt der Zahlung die Rechtslage kannte. Die Beklagte muss darlegen und beweisen, dass die Klägerin die Leistung freiwillig in Kenntnis der Nichtschuld erbracht hat. Dies lässt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen.
7Der Zinsanspruch beruht auf §§ 284, 288 BGB.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.