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hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO am 23.03.06
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, auch soweit er in der
Hauptsache für erledigt erklärt wurde.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2(gem. § 313 a ZPO ohne Tatbestand)
3Die Klage auf Rückerstattung von Abonnementgebühren für Klingeltöne war abzuweisen. Nachdem die Beklagte substantiiert dargelegt hat, wie es zu den Abonnementgebühren ab dem 01.10.2004 kam, nämlich durch Übersendung von zwei SMS von dem von der minderjährigen Tochter des Klägers benutztem Handy, wäre es Aufgabe des Klägers gewesen, dezidiert darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass seine Tochter oder jemand Drittes von diesem Handy aus nicht eine derartige SMS verschickt hat. Seine bloße Behauptung (Schriftsatz 21.12.2005, Bl. 26 GA): "Bestritten wird die Darstellung über das angebliche Zustandekommen etwaiger Verträge mit der Beklagten. Der Kläger kann sich hierzu nicht weiter erklären, denn er hat zu keinem Zeitpunkt bei der Beklagten etwas bestellt. Seine Tochter im Übrigen auch nicht." unter Zeugenbenennung der Tochter reicht hierfür keinesfalls aus. Es ist daher durchaus möglich, dass sie in der Schule durch Schulkameraden oder dergleichen ihr Handy dazu hat nutzen lassen. Entsprechend § 16 Abs. 3 S. 3 TKV, hat der Kläger als Kunde für von seinem Handy aus bestellte Klingeltöne die Abonnementgebühren hierfür zu zahlen, denn er hat jedenfalls auch zu vertreten, wenn jemand das Handy möglicherweise abredewidrig benutzt hat.
4Dies ist auch sachgerecht, denn sonst brauchte jeder Telefonbenutzer durch die bloße Behauptung, er habe nicht selbst telefoniert, praktisch und faktisch seine Mobilfunkrechnung nie bezahlen.
5Unerheblich ist, dass die Beklagte im Wege der Kulanz aufgrund des Reklamationsschreibens vom 01.08.2005 (Anlage B 1, Bl. 25 GA) bereits im September 15,00 EUR erstattet hat. Die Klage wäre auch insofern abzuweisen gewesen, wobei im Übrigen zweifelhaft ist, ob die Beklagte sich bereits in Verzug befand, denn im Reklamationsschreiben wurde keine Frist gesetzt, der Mahnbescheid aber bereits am 27.08.2005 beantragt.
6Die Kostenentscheidung und die übrigen Entscheidungen folgen aus §§ 91, 91 a, 708 Ziff. 11 und 713 ZPO.
7Streitwert: bis zu 23,96 EUR