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Amtsgericht Düsseldorf, 24 C 1355/13

Datum:
31.07.2013
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Abt. 24
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 C 1355/13
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2013:0731.24C1355.13.00
 
Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 24.07.2013 durch den Richter am Amtsgericht S

für Recht erkannt:

1.              Der Beklagte wird verurteilt, die im Hause L-Straße in E im Parterre links gelegenen Mieträume, bestehend aus 2 Zimmern, 1 Diele, 1 Bad mit Toilette, 1 Balkon, und einem Kellerraum zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

2.              Dem Beklagten wird keine Räumungsfrist gewährt.

3.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

4.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich des Räumungstitels wird dem Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 3.300,00 abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich des übrigen Titels wird dem Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des insoweit aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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