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Amtsgericht Düsseldorf, 20 C 6875/14

Datum:
27.10.2014
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Abteilung 20
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 C 6875/14
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2014:1027.20C6875.14.00
 
Tenor:

Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung hiermit angedrohten Ordnungsgeldes bis zum 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft für die Beklagte an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist, untersagt, zu Werbezwecken mit dem Kläger per E-Mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass seine ausdrückliche Zustimmung vorliegt, insbesondere wenn dies wie geschehen mit E-Mails vom 28.03.2014 und 05.04.2014 geschieht.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu geben, welche Daten zu seiner Person bei ihrem Unternehmen gespeichert sind, auch soweit sie sich auf Herkunft und Empfänger beziehen, welcher Zweck mit der Speicherung dieser Daten verfolgt wird und an welche Personen oder Stellen diese Daten übermittelt wurden bzw. werden.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf den klägerseits verauslagten Gerichtskostenvorschuss Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 21.05.2014 bis zum Eingang eines Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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