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hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO
ohne mündliche Verhandlung am 18.01.2018
durch den Richter am Amtsgericht N
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten in Bezug auf den Versand der Mahnungen und die Beantragung von Mahnbescheiden gegen den Kläger aufgrund von Forderungen der damaligen I GmbH gemäß deren Rechnungen vom 06.03.2010 bis 08.01.2011.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 21 % und der Beklagten zu 79 % auferlegt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der beklagten Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe:
21. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß § 6a Abs. 3 BDSG auf Erteilung von Auskunft über den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten in Bezug auf den Versand von Mahnungen und die Beantragung von Mahnbescheiden gegen ihn aufgrund von Forderungen der damaligen I GmbH nach deren Rechnungen vom 06.03.2010 bis 08.01.2011.
3Gemäß § 6a Abs. 3 BDSG erstreckt sich das Auskunftsrecht des Betroffenen nach § 34 BDSG auch auf den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten. Das Auskunftsrecht des § 6a Abs. 3 BDSG erweitert also die Auskunft nach § 34 Abs. 1 S. 1 BDSG, wonach die verantwortliche Stelle dem Betroffenen u.a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen hat. Die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs nach den §§ 6a Abs. 3, 34 BDSG sind vorliegend erfüllt.
4Die Beklagte ist auch für den vorliegenden Auskunftsanspruch als verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Abs. 7 BDSG anzusehen. Denn die Beklagte verarbeitet als Inkassounternehmen personenbezogene Daten von Schuldnern wie beispielsweise Anschriften (vgl. Blatt 39 der Akte).
5Entgegen dem Vortrag der Beklagten (vgl. Blätter 85ff. der Akte) scheitert der Auskunftsanspruch vorliegend nicht an dem Fehlen des Merkmals der „automatisierten Einzelentscheidung“. Denn der diesbezügliche Vortrag ist nicht hinreichend substantiiert. Nach § 6a Abs. 1 BDSG liegt eine auf die automatisierte Verarbeitung gestützte Entscheidung insbesondere dann vor, wenn keine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat. Die Beklagte räumt selbst ein, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit automatisierte Prozesse einsetzt (vgl. Blatt 86 der Akte). Ein pauschaler Hinweis der Beklagten, dass es bei ihr trotzdem keine automatisierten Einzelfallentscheidungen gäbe (vgl. Blätter 86f. der Akte), reicht für den Ausschluss des Ankunftsausspruchs nicht aus. Aus den Gesetzesmaterialien geht nämlich hervor, dass der Gesetzgeber auch Fälle erfassen wollte, in denen zwar ein Mensch formell eine Entscheidungskompetenz hat, das automatisierte Verfahren die Entscheidung jedoch wesentlich vorbereitet und mitbestimmt hat (vgl. BT-Drs 16/10529, S. 13). Die dazwischentretende natürliche Person muss befugt und aufgrund der Datengrundlage tatsächlich in der Lage sein, die Ergebnisse des automatisierten Prozesses zu prüfen (vgl. BeckOK-Datenschutzrecht, § 6a BDSG, Rn. 6). Ein hinreichend substantiierter Vortrag muss insofern auch Angaben zu den konkreten Befugnissen und Fähigkeiten des natürlichen Letztentscheiders enthalten. Hieran fehlt es vorliegend.
6Der Einwand, dass der Kläger nicht dargelegt habe, inwiefern er von einer automatisierten Einzelentscheidung auf Seiten der Beklagten potentiell betroffen sei (vgl. Blatt 87 der Akte), geht ebenfalls fehl. So verkennt die Beklagte, dass der Kläger sein Begehren auf die für ihn von dem Mahnbescheid ausgehenden rechtlichen Folgen und psychologischen Belastungen stützt (vgl. Blatt 95 der Akte). Allgemein dürfen die Anforderungen an die Darlegung der persönlichen Betroffenheit nicht überspannt werden. In Ermangelung eines Einblicks in die internen (Entscheidungs-) Prozesse der verantwortlichen Stelle wird ein Außenstehender häufig auch gar nicht wissen, inwiefern er persönlich betroffen ist. Mit der Regelung des § 6a BDSG soll der Einzelne nicht zum bloßen Objekt der Entscheidungen des Computers werden (BeckOK-Datenschutzrecht, § 6a BDSG, Rn. 1). Eine pauschale Verweigerung des Auskunftsrechtes erzeugt genau das latente Gefühl der menschlichen Machtlosigkeit ob der maschinellen Entscheidung, welches die Vorschrift des § 6a Abs. 3 BDSG gerade verhindern soll. Richtigerweise kann eine Verweigerung des Auskunftsrechts unter Rückgriff auf eine fehlende Betroffenheit nur in den Ausnahmefällen eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs des Antragsstellers in Betracht kommen (vgl. BeckOK-Datenschutz, § 6a, Rn. 50 ff.). Vor diesem Hintergrund hat der Kläger seine potentielle Betroffenheit hinreichend dargelegt.
7Der Auskunftsanspruch des Klägers scheitert auch nicht an dem Einwand der Beklagten, dass für sie nicht erkennbar sei, worauf sich das Klägerbegehren genau bezieht (vgl. Blatt 87 der Akte). Denn der Kläger hat einen hinreichend bestimmten Klageantrag gestellt. Dabei ist der Kläger der Beklagten auch insofern entgegengekommen, als dass er den Auskunftsanspruch auf den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung seiner persönlichen Daten hinsichtlich des Versands von Mahnungen und die Beantragung von Mahnbescheiden durch die Beklagte eingegrenzt hat. Die Vorschrift des § 34 Abs. 1 S. 2 BDSG, wonach der Betroffene die Art der Daten, über welche Auskunft erteilt werden muss, näher bezeichnen möge, stellt nämlich eine bloße Soll-Vorschrift dar (vgl. BeckOK-Datenschutz, § 34, Rn. 38 ff.).
8Soweit die Beklagte auf die Ankündigung einer baldigen Auskunftserteilung in ihrem Schreiben an den Kläger vom 06.07.2017 verweist (vgl. Blatt 87 der Akte), schließt dies den Auskunftsanspruch des Klägers nicht aus. Erstens kann eine bloße Ankündigung nicht mit der tatsächlichen Auskunftserteilung gleichgesetzt werden. Zweitens bezieht sich diese Ankündigung auch nur auf den ursprünglichen Auskunftsanspruch des Klägers nach § 34 Abs. 1 BDSG. Im Rahmen der Klageerweiterung hat der Kläger sein Auskunftsbegehren nunmehr auch auf § 6a Abs. 3 BDSG gestützt. Es ist in diesem Zusammenhang auch davon auszugehen, dass der Beklagten die unterschiedliche Richtung der einzelnen Auskunftsansprüche nach § 34 Abs. 1 S. 1 BDSG und den §§ 6a Abs. 3, 34 Abs. 1 S. 1 BDSG durchaus bewusst ist. Denn die Beklagte verfügt über eine Datenschutzbeauftrage im Sinne von § 4f BDSG (vgl. Blatt 42 der Akte), die nach § 4g Abs. 1 S. 1 BDSG auf die Einhaltung der Vorschriften des BDSG sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz hinwirkt. Zu diesem Zweck kann sich die Datenschutzbeauftragte nach § 4g Abs. 1 S. 2 BDSG sogar in Zweifelsfällen an die für die Datenschutzkontrolle bei der verantwortlichen Stelle zuständige Behörde wenden.
9Schließlich steht auch der Beklagteneinwand einer fehlenden angemessenen Fristsetzung durch den Kläger (vgl. Blätter 87 f. der Akte) dem Auskunftsanspruch nicht entgegen. Sowohl auf den gerügten fehlenden Zugang der beiden vorprozessualen Schreiben des Klägers vom 26.10.2017 und 03.10.2017 als auch auf die Angemessenheit der hierin gesetzten Frist kommt es nämlich gar nicht an. Denn erstens wurde der Beklagten bzw. ihrer Prozessvertreterin jedenfalls die Klageerweiterung vom 10.10.2017 am 24.10.2017 zugestellt. Ab diesem Moment wusste die Beklagte von dem weiteren Auskunftsverlangen des Klägers. Zweitens führt das Setzen einer unangemessenen Frist regelmäßig nicht zum Ausschluss des Anspruchs, sondern setzt lediglich eine angemessene Frist in Gang (vgl. etwa die Nachfristsetzung im Rahmen von § 323 BGB: MüKo-BGB/Ernst, § 323, Rn. 79). In der Literatur wird grundsätzlich eine vierwöchige Frist für die Erfüllung von Auskunftsansprüchen nach dem BDSG als angemessen angesehen (vgl. BeckOK-Datenschutz, § 34 BDSG, Rn. 106). Auch diese Frist ist indes mittlerweile sowohl ausgehend von den beiden vorprozessualen Schreiben als auch seit der Zustellung der Klageerweiterung verstrichen. Bislang ist die Beklagte diesem zusätzlichen Auskunftsverlangen nicht nachgekommen. Vielmehr hat die Beklagte Klageabweisung beantragt. Vor diesem Hintergrund dringt der Einwand einer fehlenden bzw. unangemessenen Fristsetzung nicht durch.
102. Dem Kläger steht der klageweise gegenüber der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 281,30 € nicht gemäß §§ 281, 683 BGB zu; sonstige Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
11Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB und macht sich nach § 280 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig. Danach hat jede Vertragspartei auf die Rechte und Interessen der anderen Partei Rücksicht zu nehmen. Zu diesen Rechten und Interessen gehört auch das Interesse des Schuldners, nicht in weitergehendem Umfang in Anspruch genommen zu werden als in dem Vertrag vereinbart. Wie der Gläubiger von dem Schuldner die uneingeschränkte Herbeiführung des Leistungserfolgs beanspruchen kann, darf der Schuldner von dem Gläubiger erwarten, dass auch er die Grenzen des Vereinbarten einhält.
12Nach diesen Maßstäben war die Aufforderung der Beklagten zur Zahlung von Telekommunikationsentgelt aus abgetretenem Recht nicht pflichtwidrig.
13Pflichtwidrig handelt der Schuldner nämlich nicht schon dann, wenn er nicht erkennt, dass seine Forderung in der Sache nicht berechtigt ist. Die Berechtigung seiner Forderung kann sicher nur in einem Rechtsstreit geklärt werden. Dessen Ergebnis vorauszusehen kann von dem Gläubiger im Vorfeld oder außerhalb des Rechtsstreits nicht verlangt werden. Das würde ihn in diesem Stadium der Auseinandersetzung überfordern und ihm die Durchsetzung seiner Rechte unzumutbar erschweren. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) entspricht der Gläubiger nach der Rechtsprechung des BGH schon dann, wenn er prüft, ob die Vertragsstörung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die dem eigenen Verantwortungsbereich zuzuordnen, der eigene Rechtsstandpunkt mithin plausibel ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 = NJW 2008, 1147, 1148). Mit dieser Plausibilitätskontrolle hat es sein Bewenden. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich eine Pflichtverletzung der anderen Vertragspartei vorliegt, darf der Gläubiger die sich aus einer Pflichtverletzung ergebenden Rechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt. Gemessen an diesen Anforderungen hat die Beklagte nicht pflichtwidrig gehandelt. Denn die Pflichtwidrigkeit des Handelns hat der Schuldner darzulegen, woran es vorliegend fehlt. Der Kläger spricht selbst von Rechnungen und stellt diesem Anspruch lediglich diverse Einwendungen gegenüber. Insofern vermag das Gericht ein pflichtwidriges Verhalten im oben definierten Sinne auf Seiten der Beklagten nicht zu erkennen.
14Auch ein Anspruch aus § 683 BGB scheidet aus.
15Aufwendungen für eine Abmahnung sind unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag nur zu erstatten, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Das gilt auch hinsichtlich der Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts (BGHZ 52, 393, 399 f. – Fotowettbewerb). Auszugehen ist dabei von dem mutmaßlichen Willen (§ 683 BGB) des Abgemahnten, die Aufwendungen für eine Abmahnung möglichst niedrig zu halten (BGHZ 52, 393, 400 – Fotowettbewerb; BGH, Urteil vom 12.4.1984 – I ZR 45/82, GRUR 1984, 691, 692 = WRP 1984, 405 – Anwaltsabmahnung).
16Entsprechende Erwägungen sind für die Entscheidung der Frage maßgeblich, ob die Gebühren des abmahnenden Rechtsanwalts als eigener Schaden (§§ 1, 3, 13 Abs. 6 UWG) zu erstatten sind. Die Feststellung, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Verfolgung des Rechtsverstoßes nicht als notwendig anzusehen ist und deshalb auch nicht dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht, steht zwar nicht von vornherein der Beurteilung entgegen, ob die entstandenen Kosten ein aus der Verletzungshandlung herrührender adäquater Schaden sind (vgl. OLG Karlsruhe WRP 1996, 591, 593; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl. UWG Rdn. 552; a.A. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Auflage, Kap. 41 Rdn. 82 m.w.N.). Aber auch unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten ist danach zu fragen, ob die eingesetzte Maßnahme – hier die Selbstbeauftragung – aus der Sicht des Geschädigten zur Schadensbeseitigung erforderlich war (BGHZ 217, 348, 352). Auch wenn sich um ein – hier zu unterstellendes – den Kläger schädigendes, schuldhaftes Verhalten der Beklagten handelte, muss doch die Einschaltung eines Rechtsanwalts von der Sache her erforderlich sein. Allein die zeitliche Inanspruchnahme des Geschädigten durch die Schadensbearbeitung kann nicht ausreichen, um die Erstattungsfähigkeit der Kosten aus der Beauftragung des Rechtsanwalts zu begründen (BGHZ 127, 348, 352). Es ist vielmehr jeweils zu prüfen, ob der Geschädigte im einzelnen Schadensfall die Heranziehung eines Rechtsanwaltes für erforderlich halten durfte, was in einfach gelagerten Fällen in der Regel zu verneinen sein wird (BGHZ 127, 348, 352). Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Abmahnung ist dann nicht erforderlich, wenn der Abmahnende selbst über eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung verfügt.
17Schon bei Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung oder bei Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen sieht die Rechtsprechung die Beauftragung eines Rechtsanwaltes als nicht erforderlich an. Die Erstattung der für eine Abmahnung gegebenenfalls aufgewendeten Anwaltsgebühren kann dann nicht verlangt werden (st. Rechtsprechung, BGH GRUR 1984, 691, 692 – Anwaltsabmahnung, m. Anm. Jacobs; Beschl. v. 18.12.2003, I ZB 18/03, WRP 2004, 495, 496 – Auswärtiger Rechtsanwalt IV, m.w.N.).
18Erst recht muss ein Rechtsanwalt im Falle der eigenen Betroffenheit seine Sachkunde bei der Abmahnung einsetzen. Die Zuziehung eines weiteren Rechtsanwaltes ist bei typischen, unschwer zu verfolgenden Ansprüchen nicht notwendig. Es besteht dann kein Anspruch auf Erstattung dafür anfallender Kosten. Entsprechendes gilt für den Fall der Selbstbeauftragung.
19Daran gemessen ist dem Kläger ein Erstattungsanspruch versagt. Das Schuldrecht gehört typischerweise zur Sachkunde des abmahnenden Rechtsanwaltes und wirft –jedenfalls im vorliegenden Fall – keine schwierigen Rechtsfragen auf. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Laie von Begrifflichkeiten wie einem „negativen Feststellungsantrag“ oder einem „Erlassvertrag“ eine zutreffende Vorstellung hat oder nicht (vgl. Blatt 79 der Akte). Maßgeblich ist, dass die Materie für einen Anwalt vergleichsweise leicht zu bewältigen war.
20Im Übrigen streitet gegen die Notwendigkeit der geforderten vorprozessualen Anwaltskosten, dass schon die nichtanwaltlichen Schreiben des Klägers überdurchschnittliche Rechtskenntnisse haben erkennen lassen. So fallen hier bereits Rechtsbegriffe wie „Feststellungsvertrag“, „Vertragsstrafe“ oder „Einrede des Fortsetzungszusammenhangs“ (vgl. Blatt 24 der Akte). In den vorprozessualen nichtanwaltlichen Schreiben ist die Ernsthaftigkeit des Klägerbegehrens hinreichend deutlich geworden. Ein anwaltliches Schreiben erhöht in diesen Fällen grundsätzlich nicht die Erfüllungswahrscheinlichkeit (vgl. Hunecke, NJW 2015, 3745 (3748)). Genau dies wäre jedoch für eine Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten erforderlich gewesen. Vor diesem Hintergrund weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass unter dem Aspekt der Schadensminderung der Kläger sogar angehalten war, nach den erfolglosen nichtanwaltlichen Schreiben unmittelbar Klage zu erheben (vgl. Blatt 90 der Akte). Denn einen allgemeinen Grundsatz, wonach ein Schuldner bei einem anwaltlichen Schreiben eher im Sinne des Gläubigers antwortet als im Falle einer nichtanwaltlichen Kontaktaufnahme, gibt es richtigerweise nicht. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die Beklagte auf seine anwaltlichen Schreiben erstmalig reagiert und die Erteilung der geforderten Auskunft in Aussicht gestellt habe (vgl. Blatt 79 der Akte), stellt der Kläger eine unzulässige ex post Betrachtung an.
21Mangels Hauptanspruchs stehen dem Kläger auch nicht die hierauf geltend gemachten Zinsen zu. Diese Nebenforderung teilt das rechtliche Schicksal der Hauptforderung.
223. Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO. § 93 ZPO war nicht anzuwenden, weil die Beklagte Veranlassung zur Klage gegeben hat. Veranlassung zur Klageerhebung hat der Beklagte gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn (BGH NJW 1979, 2040; NJW-RR 2004, 999; 2005, 1005) ohne Rücksicht auf Verschulden (Zweibrücken JurBüro 82, 1083) und materielle Rechtslage (Schleswig JurBüro 82, 1569; Hamm OLGR 93, 182; Stuttgart OLGR 99, 414) gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (Stuttgart NJW-RR 2012, 763; Düsseldorf VersR 2006, 1660; Bdb OLGR 2007, 1038; 2008, 557; Hamm NJW-RR 2013, 767: unzureichendes Zugeständnis; Saarbrücken NJW-RR 2015, 25: nur formularmäßiger Einwendungsverzicht zum Haftungsgrund). So liegt der Fall hier, weil die Beklagte auf die jeweiligen Schreiben des Klägers nicht reagiert hat. Der Kläger war gemäß § 92 ZPO ebenfalls an den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen, weil er mit einer Nebenforderung unterlegen ist, die 10 % des Streitwerts übersteigt.
23Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
24Für die Zulassung der Berufung bestand kein gesetzlich begründeter Anlass im Sinne des § 511 Abs. 4 ZPO.
25Der Streitwert wird unter Änderung der bisherigen Festsetzung und unter Berücksichtigung der Klageerweiterung auf 1319,74 € festgesetzt.
26Dabei entfallen 519,74 € auf den Klageantrag zu Ziffer 1, 500 € auf die Klageanträge zu Ziffer 3-6 und 300 € auf den mit der Klageerweiterung verfolgten Klageantrag. Der mit der Klageerweiterung verfolgte Klageantrag war niedriger anzusetzen als die Klageanträge zu Ziffer 3-6, weil er sich ausschließlich auf automatisierte Verarbeitungsvorgänge stützt. Die Klageanträge zu Ziffer 3-6 waren mit einem Streitwert von insgesamt 500 € festzusetzen, da die in § 34 Abs. 1 aufgeführten Inhalte kumulativ zu beauskunften sind (vgl. BeckOK-Datenschutz, § 34, Rn. 44) und insofern ein einheitlicher Informationsanspruch besteht.
27Der Klageantrag zu Ziffer 2 betrifft eine Nebenforderung und hatte deshalb nach § 4 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt zu bleiben.
28Rechtsbehelfsbelehrung:
29Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
301. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
312. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
32Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
33Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
34Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
35Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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