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hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO
ohne mündliche Verhandlung am 04.07.2018
durch die Richterin am Amtsgericht E
für Recht erkannt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 94,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2018 zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 18.01.2017, von der Beklagten unter der Schadennummer ##-#####/######-# bearbeitet, nicht zu einer Belastung im Sinne einer Rückstufung der Schadensfreiheitsklasse des Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages, welcher bei der Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer ###/######-# angelegt ist, geführt hat.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 83,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2018 zu zahlen.
4.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe:
2Die Klage ist zulässig und begründet.
3Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin, das gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden und damit unstreitig anzusehen ist, geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte unter Überschreiten ihres Regulierungsermessens nach Ziffer A.1.1.4 der AKB den Schaden des Unfallgegners der Klägerin aus dem Schadensereignis vom 18.01.2017 reguliert hat.
4Die Pflicht des Versicherers aus dem Versicherungsvertrag ist nach Eintritt des Versicherungsfalles darauf gerichtet, nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage begründete Schadensersatzansprüche im Rahmen des übernommenen Risikos zu befriedigen und unbegründete Ansprüche abzuwehren. Ob der Versicherer freiwillig zahlt, oder ob er die Zahlung ablehnt und es darauf ankommen lässt, ob der geschädigte Dritte seine Ansprüche gerichtlich geltend macht, entscheidet er grundsätzlich nach seinem eigenen Ermessen. Diesem Ermessen sind lediglich dort Grenzen gesetzt, wo die Interessen des Versicherungsnehmers - etwa im Falle einer drohenden Rückstufung in eine schlechtere Schadensfreiheitsklasse - berührt werden und wo diese deshalb die Rücksichtnahme des Versicherers verlangen (vgl. LG Köln, Urteil vom 19.04.2011 - 11 S 289/09; Rn. 4, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 20.11.1980 - IVa ZR 25/80; LG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2009 - 22 S 160/09; Rn. 6, zitiert nach juris). Dem folgend verletzt der Versicherer die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebende Pflicht, auf die Interessen seines Versicherungsnehmers Rücksicht zu nehmen, wenn er eine völlig unsachgemäße Schadensregulierung durchführt. Eine völlig unsachgemäße Schadensregulierung liegt vor, wenn die vom Unfallgegner geltend gemachten Ansprüche nach den gegebenen Beurteilungsgrundlagen eindeutig und leicht nachweisbar unbegründet sind, der Versicherer also ohne Prüfung der Sach- und Rechtslage "auf gut Glück" den Geschädigten befriedigt, wobei bei der Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Versicherers über die Frage der Schadensregulierung abzustellen ist. Dabei darf der Versicherer im Rahmen seiner Ermessensentscheidung auch Gesichtspunkte der Prozessökonomie wie etwaige (Prozess-) Kosten und die absolute Höhe des Anspruchs berücksichtigen.
5In Anwendung dieser Grundsätze ist eine schuldhafte Pflichtverletzung festzustellen. Richtigerweise hätte die Beklagte nach dem schlüssigen Vorbringen der Klägerin die Regulierung des Schadens zurückweisen müssen, da eine Beschädigung am gegnerischen Fahrzeug offenkundig nicht entstanden bzw. aufgrund von Vorschädigungen keinerlei Neuschaden eingetreten ist. Der Sachverständige hatte insoweit seine Begutachtung eindeutig an einer falschen Schadensstelle vorgenommen, was für die Beklagte bei gehöriger Prüfung klar erkennbar gewesen wäre.
6Hieraus folgt, dass die Beklagte zum einen die bereits für 2018 vorgenommene schlechtere Eingruppierung in die Schadensfreiheitsklasse zurückzuführen und die bereits berechneten Prämiendifferenz in Höhe von 94,48 EUR zuzüglich Verzugszinsen gemäß §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB zurückzuerstatten hat. Da die Schlechterstellung bei der Eingruppierung auf Folgewirkung für die Zukunft hat, war antragsgemäß festzustellen, dass das Schadensereignis zu keiner Verschlechterung der Schadensfreiheitsklasse in der Zukunft führt.
7Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat die Beklagte aus Verzugsgründen zu erstatten, §§ 280, 286 BGB.
8Streitwert: bis 500,00 EUR
9Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
10Rechtsbehelfsbelehrung:
11Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
121. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
132. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
14Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
15Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
16Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
17Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
18Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
19Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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