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Landgericht Düsseldorf, 2a O 176/07

Datum:
28.11.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
die 2a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2a O 176/07
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2007:1128.2A.O176.07.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin keinen Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der Internetadresse „XXXXXXXXXXX“ im geschäftlichen Verkehr in der Weise hat, dass darunter Verlinkungen zu Internetadressen erfolgen, die auf Unternehmen hinweisen, die insbesondere Wasserleitungsge-räte und/oder ähnliche Waren anbieten.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Zah-lung der ihr durch die Einschaltung der Rechtsanwälte Xxxxxxxxxx entstandenen Gebühren und Auslagen in Höhe einer 1,3 Ge-schäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 100.000,- EUR zuzüglich Auslagen in Höhe von 1.780,20 EUR hat.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist für die Klägerin wegen der Kosten gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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