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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger macht urheberrechtliche Ansprüche wegen Veränderungen am Schloss A geltend.
3Der Kläger hatte in den neunziger Jahren des vorherigen Jahrhunderts mit dem damals zuständigen Kreis Kleve vier Architektenverträge über die Wiedererrichtung der Schlossruine A geschlossen. Wegen der Einzelheiten der Verträge wird auf die Anlagen K 1, K 1a, K 1b und K 1c (Bl. 18 – 86 GA) Bezug genommen.
4Begonnen hat der Kläger mit seinen Leistungen bereits 1987. Der Bauteil Schloss wurde von 1988 bis 1995 fertig gestellt. Die Vorburg 1 entstand zwischen 1990 und 1995. Die Vorburg 2 entstand zwischen 1990 und 1996. Das Eingängsgebäude wurde zwischen 1994 und 1996 restauriert. Die gesamte Anlage war 1997 fertiggestellt.
5Mit Schreiben vom 03.09.2010 und 10.11.2010 monierte der Kläger Veränderungen am Schloss A. Wegen des Inhalts dieser Schreiben wird auf die Anlagen K 11 und K 12 (Bl. 113 GA ff.) Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.01.2011 forderte der Kläger von der Beklagten eine gründliche Besichtigung sämtlicher Räumlichkeiten mit dem Recht einer fotografischen Erfassung, welche am 11.03.2011 durch den Kläger durchgeführt wurde. Hierbei erfasste der von dem Kläger mitgebrachte Fotograf die streitgegenständlichen Veränderungen fotografisch.
6Der Kläger ist der Ansicht, sein Urheberrecht sei durch die streitgegenständlichen Veränderungen am Schloss A verletzt worden. Die von ihm vorgenommenen Arbeiten seien urheberrechtlich geschützt, da er etwas völlig Neues geschaffen habe. Auch seien Innenräume allein schutzfähig. Im Hinblick auf die "Lichtplanung" stünde ihm ein Urheberrecht zu, da er die Gedanken des während der Baumaßnahme verstorbenen Lichtplaners Hans B übernommen habe.
7Der Kläger beantragt,
8Verkaufsshop (Anlage K 17, Bilder 1, 2 + 4)
11Sämtliche Wände des Ausstellungsbereiches (Bilder 9 und 10) sowie der Deckenanstrich in der Feuerwehrdurchfahrt (Bild 14)
13im Flur Erdgeschoss (Bilder 16 bis 25)
15in der ersten Dachraumebene (Bilder 34 und 38)
16Nordturm-Kabinett 3/E (Bild 52)
18Rosettenverglasung in allen Turmfenstern (Bild 53)
19Galerie 1/E (Bild 61)
20Westturm-Kabinett 2/E – Oberlichter der 3 Balkontüren (Bild 63)
21Die Beklagte beantragt,
47die Klage abzuweisen.
48Die Beklagte ist der Ansicht, der klägerische Vortrag sei bereits nicht hinreichend substantiiert, um von einer Urheberrechtsverletzung ausgehen zu können. Es fehle an jeglicher Darstellung, welche konkret zu bezeichnende Gestaltung in welchem konkret zu bezeichnenden Bereich von dem Kläger erbracht wurde und weshalb dadurch die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht sei. Auch die "Lichtplanung" sei nicht in hinreichender Art und Weise durch Abbildungen oder schriftliche Beschreibungen so dargestellt worden, dass eine Beurteilung möglich wäre.
49Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
50E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
51Die zulässige Klage ist unbegründet.
52Eine Urheberrechtsverletzung im Sinne der §§ 97, 2 Abs. 1 Nr. 4, 2 Abs. 2 UrhG ist nicht feststellbar. Die von dem Kläger vorgetragenen Leistungen erfüllen die Voraussetzungen der §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 2 Abs. 2 UrhG nicht.
53Für ein urheberrechtlich geschütztes Werk muss es sich um eine persönliche Schöpfung des Urhebers handeln, die einen geistigen Gehalt aufweist und die eine wahrnehmbare Formgestaltung gefunden hat. Zudem muss in der Gestaltung die Individualität des Urhebers zum Ausdruck kommen. Davon zu unterscheiden ist der künstlerische Wert eines Werks.
54Bei geschützten Gebäuden bezieht sich der Urheberrechtsschutz in der Regel auf die Grundstruktur des Baukörpers und die Fassadengestaltung. Im Inneren des Gebäudes genießen häufig nur der Eingangsbereich oder das Treppenhaus Urheberrechtsschutz. Die einzelnen Zimmer des Gebäudes sind meist nicht selbstständig geschützt. Dies bedeutet, dass der Urheber von Werken der Baukunst sich bei Eingriffen in den geschützten Bereichen wie dem Empfangsbereich auf das Urheberrecht stützen kann, nicht aber auf die Einrichtungen von nicht geschützten Innenräumen des Gebäudes Einfluss nehmen kann. Es ist nicht ausreichend, dass das Gebäude an sich geschützt ist (Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, 3. Aufl. 2009, UrhR, § 2 Rn. 110). Der Urheber erhält nur dann Schutz für Werkfragmente oder –elemente, wenn diese auch bei isolierter Betrachtung den notwendigen Grad an Individualität aufweisen.
55Der Kläger hat bereits nicht substantiiert vorgetragen, welche von ihm individuell geschaffenen Elemente urheberrechtsfähig sein sollen und weshalb die erforderliche Schöpfungshöhe in den einzelnen Fällen erreicht sein soll.
56Soweit der Kläger die Farbveränderungen gemäß des Klageantrages zu 1. angreift, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, inwieweit die Farbgebung "weiß" die erforderliche geistige Leistung darstellt, die zur Annahme von Urheberrechtsschutz führen könnte. Das Weiß der Wände in einem Museumssaal dient der Herstellung von Neutralität und dem Zweck, eine neutrale Umgebung für die verschiedenen Ausstellungsgegenstände zu schaffen. So heißt es in dem "Baubericht" des Klägers gemäß Seite 86 der Anlage K 3: "Eine Orientierung der Planung an der ehemaligen Raumaufteilung war aufgrund dieser Vorgaben naheliegend. Daraus ergaben sich Räume mit überschaubaren Abmessungen und in schlichter weißer Ausführung".
57Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, dass
58und
60Der Kläger hat bereits nicht substantiiert vorgetragen, welche von ihm individuell geschaffenen Elemente urheberrechtsfähig sein sollen und weshalb die erforderliche Schöpfungshöhe im konkreten Fall erreicht sein soll. Es hätte dem Kläger oblegen, worauf die Beklagte durchgängig hingewiesen hat, hinsichtlich jedes einzelnen Punktes darzulegen, worin die persönliche geistige Schöpfung des Klägers zu sehen ist.
62Es fehlt jeglicher Vortrag dazu, wodurch die jeweiligen Werkfragmente oder –elemente auch bei isolierter Betrachtung den notwendigen Grad an Individualität aufweisen sollen. Der Kläger zeigt lediglich die vorgenommenen Veränderungen auf, ohne darauf einzugehen, inwieweit die jeweilige Raumgestaltung eine individuelle geistige Schöpfung darstellt.
63Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwieweit die einzelnen Elemente jeweils für sich Urheberrechtsschutz beanspruchen können. Dazu fehlt es bereits an Vortrag des Klägers dazu, welche Elemente konkret seine eigene Leistung darstellen. So stellt beispielsweise das Einlassen einer Fußmatte in einen gefliesten Boden (Bild 8) erkennbar keine persönliche geistige Schöpfung dar. Auch ist nicht erkennbar, inwieweit die Schließung der Fenster durch Jalousien (Bild 13) in ein etwaiges Urheberrecht des Klägers eingreift.
64Ein Anspruch des Klägers auf Auskunftserteilung über sämtliche, seit seiner letzten Besichtigung am 11. März 2011 vorgenommenen Änderungen und Gestattung von fotografischen Aufnahmen besteht nicht. Eine Pflicht der Beklagten, den Kläger über sämtliche Änderungen zu informieren, ist nicht gegeben. Vielmehr obliegt es dem Kläger, dem es jederzeit möglich ist, die Räume zu besichtigen, sich über Änderungen zu informieren. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Aufnahme von Fotografien durch die Beklagte aktuell untersagt wurde und inwieweit die fotografische Aufnahme durch den Kläger erforderlich ist.
65Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte dahingehend, dass diese alle nicht gerichtshängigen – künftigen – Veränderungen mit dem Kläger abzustimmen hat, besteht nicht. Dass zukünftige Veränderungen zur Verletzung eines etwaigen Urheberrechts führen, ist im Vorhinein nicht feststellbar. Ein Auskunftsanspruch zur Ermittlung einer Verletzung existiert nicht.
66Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, die Beleuchtung in den 15 Sälen, die auf Blatt 88 und 89 des Buches Museum Schloss C Verlag, überreicht als Anlage K 3, als "Säle" gekennzeichnet sind – Nummer 1 bis 15, nicht 16 – in der Weise zu verändern, dass der bisherige Zustand der Beleuchtung mittels Neonröhren und Unterspannung wiederhergestellt wird.
67Der Vortrag des Klägers hinsichtlich der Beleuchtung ist nicht ausreichend, um zu einem Urheberrechtsschutz gelangen zu können. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, wie die Beleuchtung genau ausgestaltet war und inwieweit dieses Beleuchtungskonzept eine persönliche geistige Schöpfung darstellt.
68Darüber hinaus trägt der Kläger vor, dass ursprünglich der Lichtplaner Hans B die Planung des Lichtkonzeptes übernommen habe. Inwieweit der Kläger die Gedanken des Lichtplaners übernommen oder eigene Leistungen erbracht hat, lässt sich dem klägerischen Vortrag nicht entnehmen.
69Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
70S t r e i t w e r t: 200.000,00 €