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Landgericht Düsseldorf, 9 O 184/06

Datum:
11.07.2012
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 O 184/06
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2012:0711.9O184.06.00
 
Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 9.493,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2006 zu zahlen, die Beklagte zu 1) darüber hinaus zur Zahlung weiterer 1.023,12 € nebst Zinsen in nämlicher Höhe seit dem 29.06.200(*). Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 43 %, die Beklagten in Höhe von 51 % als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 1) darüber hinaus zu weiteren 6 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 51 % die Beklagte zu 1) darüber hinaus weitere 6 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 18 %, diejenigen des Beklagten zu 2) hingegen zu 45 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin und den Beklagten zu 2) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages. Der Klägerin bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung der Beklagten zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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