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1.
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, an dessen Stelle im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere im Falle der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, dem Beklagten zu 2), zu unterlassen, Kraftfahrzeugräder gemäß den nachfolgenden Abbildungen
(1.) ACACIA “New W1055 Legend 20”
(2.) ACACIA “Corsair”
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, zu bewerben, abzubilden oder in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen oder sonstwie in den Verkehr zu bringen.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den Handlungen gemäß vorstehender Ziffer 1. entstanden ist und noch entstehen wird.
3.
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe
a)
der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;
b)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und unter Angabe der Namen und Anschriften der Abnehmer;
c)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;
d)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.
4.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1) zu 72,5 % und der Beklagte zu 2) zu 27,5 %.
5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- €.
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung und Auskunftserteilung, die Beklagte zu 1) zudem auf Schadenersatzfeststellung aus zwei eingetragenen deutschen Geschmacksmustern in Anspruch.
3Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin der folgenden Geschmacksmuster (nachfolgend Klagegeschmacksmuster) betreffend Aluminiumfegen:
41) Nr. D402009001041-0001, am 28.02.2009 angemeldet, am 18.03.2009 eingetragen und am 09.04.2009 veröffentlicht, von dem nachfolgend drei Abbildungen wiedergegeben werden:
5402009001041-0001.1
6 7402009001041-0001.2
8 9402009001041-0001.7
10 112) Nr. D40110967-0001, am 14.12.2001 angemeldet, am 29.04.2002 eingetragen und am 10.07.2002 veröffentlicht, wie nachstehend wiedergegeben:
12 13Beide Geschmacksmuster stehen in Kraft. Die Klägerin ist daneben Inhaberin weiterer zahlreicher auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene geschützter Geschmacksmuster, insbesondere auch des deutschen Geschmacksmusters Nr. 40400543-0001 (wie aus Anlage B4 ersichtlich).
14Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, vertreibt unter der Marke „wsp“ auch in Deutschland Leichtmetallräder, unter anderem das Modell „New W1055 Legend 20“ sowie das Modell „W1052 Corsair Silver“, wie sie sich aus den Abbildungen im Tenor bzw. aus dem Anlagenkonvolut K2 ergeben. Die Klägerin sieht sich durch den Vertrieb dieser Leichtmetallräder in ihren Klagegeschmacksmustern verletzt. Sie mahnte die Beklagte zu 1) deshalb sowie wegen der angeblichen Verletzung weiterer Gemeinschaftsgeschmacksmuster und internationaler Muster mit Schreiben vom 27.07.2010 (Anlage B1) ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte zu 1) lehnte dies ab. Die Klägerin erhob sodann vor einem französischen Gericht Klage, mit der unter anderem eine angebliche Verletzung des internationalen Geschmackmusters DM/060195 durch das auch hier streitgegenständliche Modell „W1052 Corsair Silver“ geltend gemacht wird. Zudem reichte die Klägerin vor dem Landgericht Stuttgart Klage wegen der Verletzung ihrer Gemeinschaftsgeschmacksmuster 000290770-0001, 0002675050001, 000917588-0001 und 000167796-0001 durch die Modelle "W1050 Philadelphia", "W1051 Tornado Silver", "W1053 Helios Silver" und "W1054 Saturn" der Beklagten zu 1) ein.
15Die Klägerin ist der Ansicht, die Felge „New W1055 Legend 20“ der Beklagten zu 1) stelle eine exakte Nachbildung des Klagegeschmacksmusters 1) dar, die Felge „W1052 Corsair Silver“ der Beklagten zu 1) sei eine fast identische Nachbildung des Klagegeschmacksmusters 2). Die angegriffenen Produkte erweckten keinen von den Klagegeschmacksmustern abweichenden Gesamteindruck.
16Die Klägerin beantragt,
17zu erkennen wie geschehen.
18Die Beklagten beantragen,
19die Klage abzuweisen.
20Die Beklagten berufen sich auf die sog. „Reparaturklausel“ in Art. 110 GGV und verteidigen die Herstellung und den Vertrieb der Leichtmetallräder als rechtmäßig. Hierzu behaupten sie, die Beklagte zu 1) vertreibe Felgen ausschließlich auf dem sog. Sekundärmarkt als Ersatzfelgen, also zum Zwecke des Austauschs einer unfallbedingt oder aus sonstigen Gründen beschädigten Originalfelge. Dabei täusche sie den Verbraucher nicht über die Herkunft der Felge, vielmehr erhielten die Felgen eine deutliche Herkunftskennzeichnung. Art. 110 GGV müsse im Lichte der Geschmacksmusterrichtlinie (Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.10.1998, Anlage B12) sowie der Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung(EU) Nr. 461/2010 der Kommission vom 27.05.2010) ausgelegt werden und erstrecke sich deshalb auch auf die hier streitgegenständlichen Felgen. Die Klägerin verhalte sich zudem rechtsmissbräuchlich, da sie sich zum einen nicht auf die deutliche Ähnlichkeit zum deutschen Geschmacksmuster Nr. 40400543-0001, welches zugleich als Gemeinschaftsgeschmacksmuster unter der Nr. 000105698-0001 geschützt sei, stütze und damit die direkte Anwendung von Art. 110 GGV umgehe. Außerdem halte sich die Klägerin nicht an die Zusicherung, die die Automobilindustrie im Gesetzgebungsverfahren des Geschmacksmusterreformgesetzes im Jahre 2003 gegenüber dem deutschen Gesetzgeber abgegeben habe, wonach Schutzrechte nicht geltend gemacht würden, um den Wettbewerb im Ersatzteilhandel nicht zu beeinträchtigen. Jedenfalls stelle die von ihr vertriebene Autofelge W1052 „Corsair Silver“ keine Verletzung des Klagegeschmacksmusters 2) dar, da sie sich in wesentlichen Details hiervon unterscheide. Zudem sei zum Zwecke der Reparatur eine Imitation des Felgendesigns zwingend und technisch vorteilhaft. Schließlich sehen die Beklagten in dem Vorgehen der Klägerin den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach Art. 102 AEUV.
21Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
23Die Klage ist zulässig und begründet.
24I.
25Die Klage ist zulässig.
261.
27Das Landgericht Düsseldorf ist sachlich gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GeschmMG zuständig, da Gegenstand des Rechtsstreits Ansprüche im Zusammenhang mit zwei eingetragenen deutschen Geschmacksmustern sind. Gemäß § 52 Abs. 1 GeschmMG sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig. Gemäß § 52 Abs. 2 GeschmacksMG in Verbindung mit der Verordnung vom 12.08.1996, GV.NRW S. 348 ist das Landgericht Düsseldorf für alle Landgerichtsbezirke im Oberlandesgerichtbezirk Düsseldorf sachlich und örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt § 32 ZPO und damit ist gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO auch die internationale Zuständigkeit gegeben. Die Klägerin hat schlüssig dargelegt, dass die Beklagte zu 1) die streitgegenständlichen Felgen auch in Deutschland, beispielsweise über ihren Internetauftritt www.wspitaly.com vertreibt. Der Umstand, dass die Klägerin einen Testkauf in Frankreich vorgenommen hat, ist insoweit ohne Relevanz.
28Eine andere Zuständigkeit folgt auch nicht aus § 87 Satz 1 i. V. m. Satz 2 GWB im Hinblick auf den von den Beklagten erhobenen Kartelleinwand nach Art. 102 AEUV (vormals Art. 82 EGV). Denn die Kammer ist jedenfalls auch Kartellkammer gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 GWB i.V.m. § 1 Nr. 2 Kartellkonzentrations-VO NW vom 27.09.2005.
292.
30Die Klage ist weder aufgrund der Klage in Frankreich noch aufgrund derjenigen vor dem Landgericht Stuttgart wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, da die Verfahren nicht denselben Streitgegenstand betreffen. Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Landgericht Stuttgart sind unstreitig andere Felgenmodelle als die hier streitgegenständlichen. Soweit vor dem Straßburger Gericht eine Klage auch wegen der hier streitgegenständlichen Felge des Modells W1052 rechtshängig ist, stehen Artt. 106 a Abs. 1, 95 Abs. 1 S. 1 GGV nicht entgegen. Der Eintragung des internationalen Geschmacksmusters kann entnommen werden, dass dieses nicht für die gesamte EU eingetragen ist, sondern nur für einzelne Vertragsstaaten. Damit kommt Art. 106 a Abs. 1 GGV nicht zur Anwendung. Das französische Gericht wird mithin auch keine Entscheidung mit Wirkung für Deutschland, sondern nur für das Gebiet Frankreichs treffen.
31II.
32Die Klage hat auch vollumfänglich Erfolg.
331.
34Die Klägerin als Inhaberin der Klagegeschmacksmuster hat gegen die Beklagten aus §§ 42 Abs. 1, 38 Geschmacksmustergesetz (im Folgenden GeschmMG) einen Anspruch auf Unterlassung in der beantragten Form. Denn die Beklagte zu 1) benutzt die Klagegeschmacksmuster der Klägerin, an deren Rechtsbeständigkeit kein Zweifel besteht. Die von ihr vertriebenen Felgen weisen einen übereinstimmenden Gesamteindruck zu den Klagegeschmacksmustern auf. Der Beklagte zu 2) ist hierfür als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ebenfalls verantwortlich, da er Kenntnis von der Rechtsverletzung hatte und die Möglichkeit hatte, selbige abzustellen (Eichmann/von Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 4. Aufl. 2010, § 42 Rn. 6 m.w.Nw.).
35a)
36Die Klagegeschmacksmuster sind rechtsbeständig. Nach § 39 GeschmMG wird zugunsten des Rechtsinhabers vermutet, dass die an die Rechtsgültigkeit eines Geschmacksmusters zu stellenden Anforderungen erfüllt sind. Diese Vermutung ist nicht durch einen in das Verfahren eingeführten Formenschatz widerlegt. Die Beklagten haben keinerlei Entgegenhaltungen vorgelegt.
37b)
38Die von der Klägerin zum Geschmacksmusterschutz angemeldeten Autofelgen sind als nach deutschem Recht auch grundsätzlich geschmacksmusterfähig anzusehen. Der insoweit von den Beklagten in Bezug genommene Art. 110 GGV ist – ungeachtet der Frage seiner Auslegung – im vorliegenden Fall weder direkt noch entsprechend anwendbar.
39Selbst unterstellt, Autofelgen unterfielen der Regelung des Art. 110 GGV – woran die Kammer erhebliche Zweifel hat -, scheidet eine direkte Anwendung des Art. 110 GGV aus, da sich die Klägerin ausdrücklich auf die angebliche Verletzung ausschließlich deutscher Geschmacksmuster beruft. Aber auch eine entsprechende Anwendung des Art. 110 GGV kommt nicht in Betracht, da es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke als Voraussetzung für eine analoge Anwendung fehlt. Der Gesetzgeber hat vielmehr eine Art. 110 GGV entsprechende Regelung bislang bewusst nicht in das Gesetz aufgenommen. Denn nach § 73 Abs. 1 GeschmMG gilt in Deutschland für Ersatzteile die vor dem Inkrafttreten der Neufassung des Geschmacksmustergesetzes geltende alte Rechtslage. Danach genießen auch Kraftfahrzeugteile nach Maßgabe der geschmacksmusterrechtlichen Anforderungen Schutz.
40Art. 110 GGV enthält selbst nur eine Übergangsbestimmung, die als Schutzausschließungsgrund für Must-Match-Teile formuliert ist. Danach besteht bis zum Inkrafttreten von Änderungen der GGV kein Schutz als Gemeinschaftsgeschmacksmuster für ein Muster, das als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses verwendet wird, um die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, damit dessen ursprüngliches Erscheinungsbild wieder hergestellt wird. Die Übergangsbestimmung in Art. 14 Geschmacksmusterrichtlinie hat zum Inhalt, dass die Mitgliedsstaaten bis zur Annahme von Änderungsvorschlägen durch die Kommission ihre bisherigen Rechtsvorschriften beibehalten und Änderungen der bisherigen Bestimmungen nur erlaubt sind, wenn dadurch die Liberalisierung des Handels mit Must-Match-Bauelementen ermöglicht wird, sog. Freeze-plus-Lösung (vgl. zum Vorstehenden Eichmann/von Falckenstein, a.a.O., § 73 Rn. 1 ff.; Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2. Aufl., Art. 110, Rn. 1 ff.). Eine Änderungsrichtlinie zur Geschmacksmusterrichtlinie ist bisher nicht erlassen worden. Damit wird bereits durch die Geschmacksmusterrichtlinie ein Rechtsschutzgefälle innerhalb der Gemeinschaft in Kauf genommen. Auch dem von den Beklagten als Anlage B 25 vorgelegten Gesetzesentwurf des Bundestages vom 28.05.2003 kann die Absicht entnommen werden, von der Möglichkeit der Beibehaltung der geltenden Rechtslage, wie sie die Richtlinie eröffnet, Gebrauch zu machen. Eine entsprechende Anwendung des Art. 110 GGV entgegen diesem ausdrücklichen Willen verbietet sich deshalb.
41c)
42Der Klägerin steht an ihren Geschmacksmustern das ausschließliche Benutzungsrecht gemäß § 38 GeschmMG zu. Dieser Schutz erstreckt sich auf jedes Muster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt, wobei nicht nur die Übereinstimmungen, sondern auch die Unterschiede zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2013, 285, Rz. 30 – Kinderwagen II).
43Für die Bestimmung des Schutzbereiches der beiden Klagegeschmacksmuster sind sämtliche prägenden Merkmale zu berücksichtigen. Dem steht nicht die Wertung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 GeschmMG entgegen. Danach besteht ein Geschmacksmuster nicht an Erscheinungsmerkmalen, die ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt sind. Die Beklagten haben indes selbst eingeräumt, dass eine Imitation des Felgendesigns nicht zwingend sei, es lediglich die Erfüllung der an die Felge gerichteten Sicherheitsanforderungen erleichtere.
44Auch wenn es bei Autofelgen einen großen Formenschatz gibt, haben die Beklagten keinerlei Entgegenhaltungen vorgelegt, die auf einen engen Schutzbereich der Klagegeschmacksmuster schließen ließen. Die erst später eingetragenen und veröffentlichten Gemeinschaftsgechmacksmuster gemäß Anlagen B3 und B4 können nicht entgegengehalten werden. Es ist daher zumindest von einem durchschnittlichen Schutzbereich auszugehen.
45aa)
46Das angegriffene Muster „New W 1055 Legend 20“ verletzt das Klagegeschmacksmuster 1), da es dieses vollständig übernimmt. Unterschiede behaupten selbst die Beklagten nicht.
47bb)
48Das angegriffene Muster „W1052 Corsair“ stellt eine Verletzung des Klagegeschmacksmusters 2) dar.
49Das angegriffene Muster fällt in den Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters 2), weil es beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Das Design beider Muster wird durch die bogenförmig gestalteten Speichen und die abgerundeten Ecken der Zwischenräume bestimmt, wobei sich jeweils ein schmalerer, zur Felgenmitte hin spitz zulaufender Zwischenraum mit einem breiteren, zur Felgenmitte hin stark abgerundeten Zwischenraum abwechselt. Die Speichen des angegriffenen Musters erscheinen im gleichen Abstand wie die des Klagegeschmacksmusters platziert. Die vorhandenen Unterschiede vermögen nicht aus dem Schutzbereich herauszuführen: Dass die fünf breiteren Speichenzwischenräume zur Schraubenmutter hin nicht abgerundet, sonder eher eckig gestaltet sind, vermag keinen anderern optischen Eindruck zu erzeugen. Soweit die jeden zweiten Zwischenraum umrandenden Speichen zugleich eine Schraubenmutter mit einfassen, während das angegriffene Muster stattdessen eine Erhöhung als Umrandung der schmaleren Zwischenräume vorsieht, sind diese Unterschiede nur auf den zweiten Blick erkennbar und vermögen insgesamt keinen anderen Gesamteindruck zu erzeugen.
50d)
51Die Klägerin ist auch nicht daran gehindert, sich auf eine Verletzung ihrer Geschmacksmusterrechte zu berufen.
52Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vermag die Kammer nicht darin zu sehen, dass die Klägerin die Verletzung ihrer Schutzrechte nicht - soweit möglich - in einem Verfahren geltend gemacht hat. Dem Inhaber verschiedener Schutzrechte bleibt unbenommen, deren Verletzung in unterschiedlichen Verfahren geltend zu machen, insbesondere wenn - wie hier - ein sachlicher Grund hierfür erkennbar ist und damit kein Grund zur Annahme besteht, die Klägerin wolle die Beklagten nur in höhere Kosten treiben. So hat die Klägerin vor dem hiesigen Gericht die Verletzung nationaler Geschmacksmuster geltend gemacht, während es in dem Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart um die vermeintliche Verletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern ging, mit der Folge, dass der Prüfung verschiedene Vorschriften (einerseits Geschmacksmustergesetz, andererseits Gemeinschaftsgeschmackmusterverordnung) zugrunde liegen. Hinzukommt, dass überwiegend unterschiedliche Felgen angegriffen werden.
53Auch vermag die Kammer nicht der Ansicht der Beklagten zu folgen, die Klägerin könne sich wegen einer (angeblichen) Erklärung der Automobilhersteller gegenüber dem deutschen Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens des Geschmacksmusterreformgesetzes im Jahre 2003, die Nichtgeltendmachung von Schutzrechten zuzusichern, auf ihre Rechte nicht berufen. Den von den Beklagten vorgelegten Unterlagen können keine der Klägerin zuzurechnenden rechtsverbindlichen Erklärungen der Automobilindustrie entnommen werden. Insoweit kann vollumfänglich den Ausführungen des OLG München im Urteil vom 12.05.2005 (BeckRS 2005, 07902) gefolgt werden: „Bei den vorstehenden Erklärungen der Automobilindustrie handelt es sich um Lobbyistenerklärungen im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens ohne Rechtsverbindlichkeit. Hiervon geht implizit auch die vorstehend genannte Begründung an anderer Stelle (BT-Drucks. 15/1075, S. 66) aus; dort wird ausgeführt: „Sollte sich herausstellen, dass die Automobilhersteller in höherem Maße als bisher Einzelteile der Gesamtkarosserie eines Fahrzeuges schützen lassen und versuchen, vermehrt Rechte dazu durchzusetzen, um auf diese Weise den Ersatzteilmarkt zu beeinflussen, wäre ein Einschreiten des Gesetzgebers erforderlich…“ .“
54e)
55Die Geltendmachung der Verletzung der Geschmacksmusterrechte stellt auch keinen Verstoß gegen Art. 102 AEUV dar.
56Der EuGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der bloße Erwerb eines von der Rechtsordnung gewährten ausschließlichen Rechts, dessen Substanz in der Befugnis besteht, die Herstellung und den Verkauf der geschützten Erzeugnisse durch unbefugte Dritte zu untersagen, grundsätzlich nicht als ein missbräuchliches Mittel zur Ausschaltung des Wettbewerbs angesehen werden kann, selbst wenn sie von einem Unternehmen in einer beherrschenden Stellung ausgehen sollte (vgl. EuGH, GRUR Int. 1990, 141 – Volvo; GRUR Int. 1995, 490 – Magill). Die Ausübung des ausschließlichen Rechts durch den Inhaber kann hiernach vielmehr nur unter außergewöhnlichen Umständen ein missbräuchliches Verhalten des Rechtsinhabers darstellen (vgl. EuGH a.a.O.). So kommt eine solche Schutzeinschränkung nach Auffassung des EuGH etwa dann in Betracht, wenn der Rechteinhaber willkürlich die Belieferung bestimmter Werkstätten verweigert, unangemessene Ersatzteilpreise verlangt oder die Lieferung von Ersatzteilen einstellt, obwohl die entsprechenden Fahrzeuge noch im Gebrauch sind (vgl. EuGH, GRUR Int. 1990, 140 – CICRA/Régie Renault). Weiter können außergewöhnliche Umstände dann gegeben sein, wenn die Inanspruchnahme des engeräumten Immaterialgüterrechts ohne rechtfertigenden Grund in einer Weise ausgeübt wird, der jeglichen Wettbewerb ausschließt und die Einführung neuer Produkte verhindert (vgl. EuGH, GRUR 2004, 524 – IMS/Health).
57Dass solche außergewöhnlichen Umstände im Streitfall gegeben sind, ist weder dargetan noch ersichtlich. Wie bereits ausgeführt, ist das konkrete Design nicht ausschließlich technisch bedingt. Auch die von den Beklagten zitierte Regelung Nr. 24 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (Anlage B17) sieht unter Ziffer 2.4 vor, dass ähnlich gebaute Nachrüsträder denkbar sind. Die Einführung neuer Produkte wird somit keinesfalls verhindert. Die Klägerin vermag mit der Berufung auf ihre Klagegeschmacksmuster auch nicht jeglichen Wettbewerb auszuschließen. Zwar beansprucht sie Schutz für bestimmte Felgengestaltungen und schließt damit für konkret diese Felgenmodelle einen Wettbewerb aus. Den Beklagten bleibt es indes unbenommen, qualitativ gleichwertige aber optisch abweichende Ersatzteile zu fertigen und hiermit in Wettbewerb zur Klägerin auf dem Ersatzteilmarkt zu treten. Dass hierdurch der Verbraucher gezwungen wird, beispielsweise im Falle der Beschädigung einer Felge auf das Originalprodukt der Klägerin zurückzugreifen oder gleich vier neue Felgen bei einem Konkurrenten zu erwerben, ist hinzunehmen. Dies ist bei vielen Produkten der Fall, von denen der Verbraucher eine größere Anzahl besitzt (wie z. B. Gläser, Besteck, Stühle u.v.m.).
582.
59Gemäß §§ 38, 42 Abs. 2 GeschmMG ist die Beklagte zu 1) der Klägerin zum Schadenersatz verpflichtet. Die Beklagte zu 1) hätte die Geschmacksmusterverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. An der Feststellung der Schadenersatzpflicht hat die Klägerin auch ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 BGB, da sie Art und Umfang der rechtsverletzenden Handlungen bislang nicht kennt.
603.
61Der geltend gemachte Auskunftsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 38, 42, 46 GeschmMG in Verbindung mit §§ 242, 259 BGB. Die Klägerin ist auf die Auskünfte angewiesen, um ihren Schadenersatzanspruch ermitteln und weitere Verletzungen ihrer Geschmacksmuster verhindern zu können.
624.
63Schließlich sah die Kammer keinen Anlass, im Streitfall die Sache auszusetzen und ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten. Der Rechtsstreit bemisst sich ausschließlich nach deutschem Recht. Dies entspricht auch Art. 14 Geschmacksmusterrichtlinie und zudem der Rechtsprechung des EuGH, nach der sich die Voraussetzungen und die Modalitäten des Schutzes von Mustern oder Modellen, soweit – wie im Streitfall – noch keine Rechtsvereinheitlichung oder –angleichung erfolgt ist, nach nationalem Recht richtet, der nationale Gesetzgeber also festlegen dürfe, welche Erzeugnisse schutzfähig sind (vgl. EuGH, GRUR Int. 1990, 140 – CICRA/Régie Renault). Auch die Rechtsprechung des EuGH, nach der der Erwerb von Sonderschutzrechten grundsätzlich keinen Missbrauch einer beherrschenden Stellung i. S. v. Art. 102 AEUV (vormals Art. 82 EGV) darstellt, ist nach wie vor relevant. Bei dieser Lage besteht kein Anlass, die Sache dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen.
64III.
65Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 100 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.
66Streitwert: insgesamt 100.000,- €, wobei sich der Wert wie folgt zusammensetzt
671. Unterlassungsanspruch:
68a) bezüglich der Beklagten zu 1): 50.000,- €
69b) bezüglich des Beklagten zu 2): 25.000,- €
702. Schadenersatzfeststellungsanspruch: 20.000,- €
713. Auskunftsanspruch:
72a) bezüglich der Beklagten zu 1): 2.500,- €
73b) bezüglich des Beklagten zu 2): 2.500,- €