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Landgericht Düsseldorf, 14 c O 304/12 U.

Datum:
28.11.2013
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14c. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 c O 304/12 U.
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2013:1128.14C.O304.12U.00
 
Tenor:

1.

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, an dessen Stelle im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere im Falle der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, dem Beklagten zu 2), zu unterlassen, Kraftfahrzeugräder gemäß den nachfolgenden Abbildungen

            (1.)      ACACIA “New W1055 Legend 20”

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

            (2.)      ACACIA “Corsair”

                    Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, zu bewerben, abzubilden oder in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen oder sonstwie in den Verkehr zu bringen.

2.     

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den Handlungen gemäß vorstehender Ziffer 1. entstanden ist und noch entstehen wird.

3.

Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe

          a) 

der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;

          b) 

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und   -preisen und unter Angabe der Namen und Anschriften der Abnehmer;

          c)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

d)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1) zu 72,5 % und der Beklagte zu 2) zu 27,5 %.

5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- €.

 
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