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Landgericht Düsseldorf, 2a O 235/12

Datum:
10.04.2013
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2a O 235/12
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2013:0410.2A.O235.12.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.660,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 660,00 Euro seit dem 23.7.2012 und aus 1.000,00 Euro seit dem 5.10.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 177,40 Euro vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.10.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Dieses Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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