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Landgericht Düsseldorf, 12 O 177/14

Datum:
09.12.2015
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 177/14
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2015:1209.12O177.14.00
 
Tenor:

Das Versäumnisurteil vom 17.06.2015 wird teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern in Bezug auf Gaslieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (Sonderkunden):

a)      bei beabsichtigten Gaspreiserhöhungen, wenn diese in Mitteilungen angekündigt werden, die auch andere Informationen enthalten - wie in der als Anlage K 3 und K 4 ersichtlichen oder in inhaltsgleichen E-Mails -, nicht gleichzeitig deutlich hervorgehoben auf die beabsichtigte Änderung des Gaspreises oder einzelner Gaspreisbestandteile des bestehenden Gasliefervertrags und auf das im Zusammenhang mit der Preisänderung bestehende Sonderkündigungsrecht des Verbrauchers hinzuweisen

und/ oder

b)      sich gegenüber Gaskunden auf Preiserhöhungen zu berufen, die in Mitteilungen - in denen auch andere Informationen enthalten sind, wie in den als Anlage K 3 und K 4 ersichtlichen oder inhaltsgleichen E-Mails - angekündigt wurden, ohne dass gleichzeitig deutlich hervorgehoben auf die beabsichtigte Änderung des Gaspreises oder einzelner Gaspreisbestandteile des bestehenden Gasliefervertrags und auf das im Zusammenhang mit der Preisänderung bestehende Sonderkündigungsrecht des Verbrauchers hingewiesen war.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern in Bezug auf Stromlieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung:

a)        bei beabsichtigten Strompreiserhöhungen, wenn diese in Mitteilungen angekündigt werden, die auch andere Informationen enthalten - wie in der als Anlage K 5 ersichtlichen oder in inhaltsgleichen E-Mails -, nicht gleichzeitig deutlich hervorgehoben auf die beabsichtigte Änderung des Strompreises oder einzelner Strompreisbestandteile des bestehenden Stromliefervertrages und auf das im Zusammenhang mit der Preisänderung bestehende Sonderkündigungsrecht des Verbrauchers hinzuweisen

und/ oder

b)        sich gegenüber Stromkunden auf Preiserhöhungen zu berufen, die in Mitteilungen - in denen auch andere Informationen enthalten sind, wie in der als Anlage K 5 ersichtlichen oder inhaltsgleichen E-Mails - angekündigt wurden, ohne dass gleichzeitig deutlich hervorgehoben auf die beabsichtigte Änderung des Stromliefervertrags und auf das im Zusammenhang mit der Preisänderung bestehende Sonderkündigungsrecht des Verbrauches hingewiesen war.

3.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziff. 1. und Ziff. 2. genannten gerichtlichen Verbote als Zwangsvollstreckungsmaßnahme jeweils ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, angedroht.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2014 zu zahlen.

5.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3.

7.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 €. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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