Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, bei der Abwicklung von Verträgen über Telekommunikationsdienstleistungen von Verbrauchern
a) für eine Rücklastschrift einen Pauschalbetrag i.H.v. 5,00 EUR oder einen höheren Pauschalbetrag zu verlangen, insbesondere diesen in maschinell erzeugten Rechnungen auszuweisen, es sei denn die Beklagte hat mit dem betroffenen Verbraucher eine Individualabrede über eine pauschale Abgeltung des ihr durch eine Rücklastschrift anfallenden Schadens mindestens in Höhe der verlangten Pauschale getroffen,
b) für eine Mahnung einen Pauschalbetrag i.H.v. 3,00 EUR oder einen höheren Pauschalbetrag zu verlangen, insbesondere diese in maschinell erzeugten Rechnungen auszuweisen, es sei denn, die Beklagte hat mit dem betroffenen Verbraucher eine Individualabrede über eine pauschale Abgeltung des ihr durch einen Mahnung anfallenden Schadens mindestens in Höhe der verlangten Pauschale getroffen;
2.
an den Kläger 145,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % p.a. vom 27.05.2015 bis zum 05.11.2016 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.11.2016 zu zahlen;
3.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Preislisten, zum Abschluss von Verträgen über Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber Verbrauchern folgende oder diesen inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung entsprechender Verträge auf solche Klauseln zu berufen:
4.
an den Kläger weitere 145,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % p.a. vom 01.07.2015 bis zum 05.11.2016 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.11.2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 EUR.
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über die Erhebung von Rücklastschrift- und Mahnpauschalen durch die Beklagte und die Verwendung die Erhebung rechtfertigender Klausel in den Preisverzeichnissen der Beklagten.
3Der Kläger ist ein 2007 gegründeter rechtsfähiger Verein zum Schutz von Verbrauchern. Die Beklagte bietet Telekommunikationsdienstleistungen (Mobilfunk- und Festnetztelefonie sowie DSL-Internetzugang) an. Die meisten Kunden der Beklagten nehmen am Lastschriftverfahren teil. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist das Lastschriftverfahren als Standard vorgesehen und bei Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren ein Entgelt von 2,50 EUR pro Zahlungsvorgang geregelt.
4Die Parteien streiten seit mehreren Jahren über die Praxis der Beklagten, von ihren Kunden im Rahmen des automatisierten Rechnungswesens Kosten einer Rücklastschrift und/oder Mahnung im Wege einer Pauschale in Rechnung zu stellen. In einer im Jahr 2013 geführten Auseinandersetzung mahnte der Kläger die Beklagte wegen seinerzeit in Höhe von 13,00 EUR/15,00 EUR geltend gemachter Rücklastschriftpauschalen und in Höhe von 9,00 EUR verlangter Mahnpauschalen ab und teilte ihr in diesem Zusammenhang mit, dass möglicherweise ein Betrag in Höhe von 3,00 EUR ohne weitere Nachprüfung plausibel sei. Die Kammer untersagte der Beklagten mit Beschluss vom X, die Erhebung von Rücklastschriftpauschalen und Mahnkostenpauschalen in genannter Höhe. Die gegen das in der Folge ergangene Urteil im Verfügungsverfahren eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht Düsseldorf zurück. Die Beklagte erkannte die erstinstanzliche Entscheidung im Verfügungsverfahren als endgültige Regelung an.
5In der Folge stellte die Beklagte betroffenen Kunden weiterhin Rücklastschrift- und Mahnpauschalen in Rechnung, nun allerdings in Höhe von 9,50 EUR bzw. 6,50 EUR. Der Kläger mahnte sie erneut ab und verlangte erfolglos die Abgabe einer Unterlassungserklärung, wonach sich die Beklagte verpflichten sollte es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern Schadensersatzpauschalen in Rechnung zu stellen, wenn solche nicht vereinbart wurden, und in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Regelungen verwenden oder sich auf diese berufen sollte, nach denen der Verbraucher im Fall einer Rücklastschrift oder des Verzugs eine 4,00 EUR übersteigende Rücklastschriftpauschale und eine 1,50 EUR übersteigende Mahnkostenpauschale zahlen müsse. Durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom X, wurde der Beklagten die Erhebung der Pauschalen in Höhe von 9,50 EUR bzw. 6,50 EUR untersagt. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung nahm die Beklagte zurück.
6Die seit Juli 2014 verwendeten und bis Mitte 2015 gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und deren Preislisten enthielten keine Bestimmungen über Rücklastschrift- oder Mahnkostenpauschalen mehr. Seit 01.07.015 enthalten die Preisverzeichnisse der Beklagten mit den Bezeichnungen „InfoDok 100: Preisliste Mobilfunk, Stand: Juli 2015“ und „InfoDok 120: W-Preisliste DSL- & Festnetz-Pakete inkl. Surf-Sofort und LTE Zuhause, Stand: Juli 2015“ die sich aus dem Tenor und aus S. 9 und 10 der Klageschrift (Bl. 9 & 10 GA) ergebenden Klauseln zu Rücklastschrift- und Mahnpauschalen in Höhe von 5,00 EUR bzw. 3,00 EUR. Die Bestimmungen sehen jeweils eine Möglichkeit zum Nachweis eines geringeren Schadens vor.
7Jedenfalls seit April 2015 berechnet die Beklagte ihren Kunden gegenüber im Rücklastschrift- oder Mahnfall jeweils eine Pauschale in Höhe von 5,00 EUR bzw. 3,00 EUR. Namentlich wurden die Pauschalen gegenüber den Kunden O, N und U erhoben, wobei die Beklagte die Gebühren dem Erst- und dem Letztgenannten im Zuge später geführten Schriftwechsels erließ. Die Beklagte erhebt die Pauschalgebühren auch gegenüber Kunden, mit denen sie keine Individualabrede über die pauschale Abgeltung eines Mahn- oder Rücklastschriftschadens getroffen hat. Kommt es zu einer Rücklastschrift, informiert die Beklagte den betroffenen Kunden über das Fehlschlagen der Lastschrift mit einer Kurznachricht (SMS). In der auf den Vorfall folgenden Rechnung stellt sie die Rücklastschriftpauschale in Rechnung. Im Verzugsfall informiert sie den Kunden dann, wenn der Verzug mit einer Rücklastschrift entsteht, nicht gesondert. Sie nimmt vielmehr in die nachfolgende Rechnung neben der Rücklastschriftpauschale auch die Mahnkostenpauschale mit der Bezeichnung „erste Mahnung“ auf, und zwar auch dann, wenn kein Mahnschreiben versendet wurde. In - von den Parteien den Voraussetzungen nach nicht umschriebenen - bestimmten Fällen verschickt die Beklagte bei Verzug des Kunden mit einer Zahlungspflicht postalische Mahnschreiben; überwiegend erfolgt jedoch zunächst lediglich eine Information über den Verzug per Kurznachricht. In den Rechnungen, in denen eine Pauschale ausgewiesen wird, weist die Beklagte nicht auf eine Möglichkeit zum Nachweis eines geringeren Schadens hin.
8Wettbewerber der Beklagten verlangen nach ihren Preisverzeichnissen für eine Rücklastschrift Kosten in Höhe von 5,00 EUR oder mehr (U1, 1 & 1, NetCologne: je 5 EUR; Unitymedia 5,85 EUR) sowie für eine Mahnung Kosten in Höhe von 1,20 EUR oder mehr (Unitymedia: 1,20 EUR; 1&1: 2,50 EUR; FYVE: 3,00 EUR).
9Mit Schreiben vom 27.05.2015 (Anl. K8, Bl. 29 GA) mahnte der Kläger die Beklagte wegen der tatsächlich erfolgenden Gebührenerhebung in aktueller Höhe ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zum Ersatz von pauschal geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 145,00 EUR auf. Wegen der Verwendung der Klauseln in den neuerlichen Preisverzeichnissen mahnte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 01.07.2015 (Anl. K11, Bl. 34 GA) ab und forderte sie ebenfalls erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Kostenerstattung in zuvor genannter Höhe auf.
10Sowohl die tatsächliche Erhebung, als auch die Verwendung der Bestimmungen zu Rücklast- und Mahnpauschalen in den Preislisten untersagte die Kammer in einem vom Kläger angestrengten einstweiligen Verfügungsverfahren mit Urteil vom X. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung zum OLG Düsseldorf nahm die Beklagte zurück, teilte dem Kläger jedoch mit, sie akzeptiere die Urteilsverfügung nicht als endgültige Regelung.
11Der Kläger trägt vor:
12Der Inhalt der Begriffe „Pauschalbetrag“ und „Individualabrede“, wie in den Unterlassungsanträgen verwendet, ergebe sich aus § 309 Nr. 5 BGB bzw. § 305 b BGB sowie § 305 Abs. 1 BGB und der hierzu ergangenen ständigen Rechtsprechung. Bei einem antragsgemäßen Verbot bliebe die Beklagte frei, niedrigere Pauschalen in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen.
13Er, der Kläger, sei als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG anerkannt und in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen, und zwar unter Nr. 30 der zuletzt am 04.01.2016 veröffentlichten Liste. Die materiellen Voraussetzungen einer Eintragung seien gegeben und die Eintragung habe konstitutive Wirkung für die Anspruchsberechtigung. Die Beklagte habe keine Umstände dargetan, die Zweifel am Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen begründen könnten; sie habe keine „neuen“ Umstände vorgetragen, die bei Vornahme der Routineprüfung über das Fortbestehen der Eintragungsvoraussetzungen durch das BMJ nicht schon vorgelegen hätten. Er habe mehr als 75 persönliche Mitglieder. Es gebe eine ausreichende Verbandstätigkeit, er berate, und er sei in personeller, sachlicher sowie finanzieller Hinsicht zur Verfolgung der satzungsgemäßen Ziele in der Lage. Den Prozess führe er mit eigenen Mitteln.
14Ihm stehe ein Unterlassungsanspruch sowohl gegen die maschinelle Inrechnungstellung, als auch gegen die Regelung der Rücklastschrift- und Mahnkosten in den Preisverzeichnissen der Beklagten zu. Der Unterlassungsanspruch richte sich immer nur gegen die konkret bestehende Regelung in den AGB. Er könne nicht abstrakt eine gerichtliche Entscheidung über die Grenzen der zulässigerweise zu bestimmenden Höhe der Schadensersatzpauschalen herbeiführen.
15Mit der tatsächlichen Erhebung der Kosten vor Einführung einer entsprechenden Bestimmung in den Preisverzeichnissen habe die Beklagte absichtlich die §§ 309 Nr. 5 a und b, 306 a BGB umgehen wollen. Die Beklagte habe systematisch und in betrügerischer Absicht gegenüber Verbrauchern etwas abgerechnet, auf das sie keinen Anspruch gehabt habe. Die namentlich ermittelten Kunden hätten keine Individualabrede über die Pauschalierung von Schadensersatz bei Rücklastschrift und Verzug mit der Beklagten getroffen.
16Eine Rücklastschriftpauschale in Höhe von 5,00 EUR sei höher als der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Schaden der Beklagten; Kosten für eine Rücklastschrift bei Großunternehmen betrügen, was unstreitig ist, maximal 3,00 EUR, die Selbstkosten einer SMS-Benachrichtigung der Kunden lägen, ebenfalls unstreitig, bei maximal 0,05 EUR, Personalkosten dürften nicht in den Schaden einbezogen werden, da es sich bei der Bearbeitung der Fälle um Aufwendung zur Durchführung und Abwicklung des Vertrags handele. Die Beklagte könne wegen eines faktischen Zwangs zur Lastschriftzahlung und da die Zahlungsweise unstreitig von den meisten Kunden wahrgenommen werde, weitgehend eine Debitorenbuchhaltung einsparen. Zur konkreten Höhe ihrer Vorhaltekosten habe sie nichts vorgetragen.
17Die Mahnkostenpauschale sei ebenfalls überhöht. Selbst die Kosten eines Mahnbriefs lägen, was unstreitig ist, nur bei 0,67 EUR; Personalkosten fielen unstreitig allenfalls in Höhe von 1,50 EUR an.
18Das OLG Schleswig habe sich in der Entscheidung, auf die sich die Beklagte zur Darlegung eines branchentypischen Rücklastschriftenschadens beziehe (Urteil vom X), nicht dazu verhalten, ob der Bankkostenrahmen für Mobilfunkanbieter bei einer Rücklastschrift bei 3,00 EUR bis 8,75 EUR liege, weil die in der Entscheidung behandelte Pauschale von 10,00 EUR auch unter Zugrundelegung dieser Behauptung des verklagten Mobilfunkanbieters überhöht gewesen sei. Die zur Rechtfertigung der Mahnkostenpauschale herangezogene Hamburger Entscheidung habe einen Sachverhalt betroffen, in dem es um mehrere individuelle Mahnschreiben über eine Forderung von mehreren tausend Euro gegangen sei, zudem nicht um Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Hinweis auf Pauschalen ausgewählter Konkurrenten sage nichts über den branchentypischen Rücklastschaden aus, auch da die Pauschalen ihrerseits überhöht sein könnten.
19Ihm stehe ein Ersatzanspruch hinsichtlich der Kosten der Abmahnung vom 27.05.2015 und die Abmahnung vom 01.07.2015 in der pauschal geltend gemachten Höhe zu.
20Die Einschaltung eines Prozessfinanzierers in einem anderen Verfahren sei für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Insbesondere sei die Einschaltung, was unstreitig ist, unter Mitwirkung des Bundesamts für Justiz und mit dessen Billigung erfolgt. Zudem erfolge unstreitig in Gewinnabschöpfungsprozessen eine Verurteilung zur Zahlung stets an den Bundeshaushalt.
21Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
221.
23es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, bei der Abwicklung von Verträgen über Telekommunikationsdienstleistungen von Verbrauchern
24a) für eine Rücklastschrift einen Pauschalbetrag i.H.v. 5,00 EUR oder einen höheren Pauschalbetrag zu verlangen, insbesondere diesen in maschinell erzeugten Rechnungen auszuweisen, es sei denn die Beklagte hat mit dem betroffenen Verbraucher eine Individualabrede über eine pauschale Abgeltung des ihr durch eine Rücklastschrift anfallenden Schadens mindestens in Höhe der verlangten Pauschale getroffen,
25hilfsweise zu a),
26für eine Rücklastschrift einen Pauschalbetrag i.H.v. 5,00 EUR oder einen höheren Pauschalbetrag (d.h. einen nicht anhand des Schadens im konkreten Einzelfall, für den er gefordert wird, berechneten, sondern z.B. einen durchschnittlichen, gerundeten oder willkürlich bestimmten Betrag, der nach der Art seiner Ermittlung die Möglichkeit beinhaltet, den im konkreten Einzelfall entstandenen Schaden zu übersteigen) zu verlangen, insbesondere diesen in maschinell erzeugten Rechnungen auszuweisen, es sei denn die Beklagte hat mit dem betroffenen Verbraucher eine Individualabrede über eine pauschale Abgeltung des ihr durch eine Rücklastschrift anfallenden Schadens mindestens in Höhe der verlangten Pauschale getroffen,
27b) für eine Mahnung einen Pauschalbetrag i.H.v. 3,00 EUR oder einen höheren Pauschalbetrag zu verlangen, insbesondere diese in maschinell erzeugten Rechnungen auszuweisen, es sei denn, die Beklagte hat mit dem betroffenen Verbraucher eine Individualabrede über eine pauschale Abgeltung des ihr durch einen Mahnung anfallenden Schadens mindestens in Höhe der verlangten Pauschale getroffen,
28hilfsweise zu b),
29für eine Mahnung einen Pauschalbetrag i.H.v. 3,00 EUR oder einen höheren Pauschalbetrag (d.h. einen nicht anhand des Schadens im konkreten Einzelfall, für den er gefordert wird, berechneten, sondern z.B. einen durchschnittlichen, gerundeten oder willkürlich bestimmten Betrag, der nach der Art seiner Ermittlung die Möglichkeit beinhaltet, den im konkreten Einzelfall entstandenen Schaden zu übersteigen) zu verlangen, insbesondere diese in maschinell erzeugten Rechnungen auszuweisen, es sei denn, die Beklagte hat mit dem betroffenen Verbraucher eine Individualabrede über eine pauschale Abgeltung des ihr durch einen Mahnung anfallenden Schadens mindestens in Höhe der verlangten Pauschale getroffen;
302.
31an ihn 145,00 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 4 % p.a. ab 27.05.2015 bis Rechtshängigkeit und 5%punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
323.
33es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Preislisten, zum Abschluss von Verträgen über Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber Verbrauchern folgende oder diesen inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung entsprechender Verträge auf solche Klauseln zu berufen:
34 354.
36an ihn weitere 145,00 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 4 % p.a. ab 01.07.2015 bis Rechtshängigkeit und 5 %punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
37Die Beklagte beantragt,
38die Klage abzuweisen.
39Sie regt an,
40gemäß § 4 Abs. 4 UKlaG die Verhandlung auszusetzen und das Bundesamt der Justiz zur Überprüfung der Eintragung des Klägers aufzufordern,
41und hat beantragt,
42dem Kläger unter Fristsetzung gemäß § 421 ff. ZPO bzw. § 142 ZPO aufzugeben, sämtliche zwischen ihm und einem Prozessfinanzierer für Verfahren gegen die Beklagte abgeschlossenen Verträge vorzulegen und der Beklagten rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin die Möglichkeit zur Kenntnisnahme von den Verträgen zu gewähren.
43Die Beklagte trägt vor:
44Dem Kläger fehle die Aktivlegitimation. Dessen Aktivität erschöpfe sich in Abmahn- und Prozesstätigkeit. Ihm fehle die nach dem Unterlassungsklagegesetz vorausgesetzte notwendige finanzielle Ausstattung, bzw. die ausreichende Ausstattung sei mindestens zweifelhaft. Eine unzureichende finanzielle Ausstattung sei durch die unstreitig erfolgte Einschaltung eines Prozessfinanzierers in dem mit dem Ziel einer Gewinnabschöpfung geführten Rechtsstreit X und in weiteren von ihm angestrengten Verfahren belegt. In dem Rechtsstreit X habe der Kläger eingestanden, nicht mit eigenen Mitteln in der Lage zu sein, Verfahren gegen die Beklagte zu führen. Auch fördere der Kläger verdeckt kollidierende gewerbliche Interessen – jene der Prozessfinanzierer –, was gegen eine sachgerechte Aufgabenerfüllung spreche. Sie habe Anspruch auf Vorlage der Finanzierungsverträge.
45Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen erfolge rechtsmissbräuchlich, da – was unstreitig ist – der Prozessbevollmächtigte des Klägers in dem Rechtsstreit X nach Obsiegen der Klägerseite eine Anhebung des Streitwertes beantragt habe, er ehemaliger Vorstand und Gründungsvorstand des Klägers sei und sich in der Satzung einen vorrangigen Anspruch auf einen Vorstandssitz habe einräumen lassen. Auch lobe, was ebenfalls unstreitig ist, der Kläger auf seiner Internetseite eine Prämie in Höhe von 10,00 EUR für das Einreichen von Rechnungen der Beklagten sowie von 50,00 EUR für die Einreichung von Rechnungen der BHW Bausparkasse aus.
46Die Unterlassungsanträge – vor allem die Begriffe „Pauschalbetrag“, „Pauschale“ und „Individualabrede“ – seien nicht hinreichend bestimmt und zu weit gefasst. Pauschalierter Schadensersatz könne, wie § 309 Nr. 5 BGB zeige, entgegen dem, was sich aus den Anträgen ergebe, nicht lediglich im Wege der Individualabrede vereinbart werden. Der Begriff „Telekommunikationsdienstleistungen“ gehe zu weit, da allein Mobilfunkverträge betroffen seien. Für DSL- und Festnetztelefonieverträge bestehe keine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr. Ihre fachliche Sorgfalt habe sie nicht verletzt.
47Die Inrechnungstellung von Gebühren beeinflusse die Entscheidung des Verbrauchers im unmittelbaren Zusammenhang mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung nicht. Die Pauschalen seien angemessen und gerechtfertigt. Der Kläger selbst habe, insoweit unstreitig, in einem Klageverfahren vor dem OLG Schleswig, X, argumentiert, der branchentypische Durchschnittsschaden für eine Rücklastschrift liege bei 5,56 EUR und es würden Bankgebühren zwischen 3,00 EUR und 8,11 EUR erhoben. Der branchentypische Durchschnittswert liege bei 5,00 EUR oder mehr, und es gebe unstreitig keine Rechtsprechung, wonach eine Pauschale von 5,00 EUR überhöht sei. Banken berechneten teilweise besondere Bearbeitungsgebühren; auch in der SEPA-Migrationsverordnung gebe es, was der Kläger nicht angreift, keine Gebührenbeschränkung auf 3,00 EUR. Zu ihrer innerbetrieblichen Kalkulation könne sie nicht vortragen. Aus der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln, wonach eine Rücklastschriftpauschale über 5,00 EUR rechtswidrig sein könne, folge, dass eine solche bis 5,00 EUR in jedem Fall zulässig sei. Das Landgericht Hamburg habe unstreitig eine Mahnpauschale in Höhe von 6,50 EUR gebilligt.
48Der Kläger verfolge eine „Salamitaktik“ und habe es unterlassen, eine endgültige Klärung der zulässigen Höhe geforderter Pauschalen bereits in Folge der Abmahnung von Oktober 2013 gerichtlich herbeizuführen. Er habe unstreitig der Beklagten ein Urteil des OLG Düsseldorf in einem gegen die U1 geführten Verfahren übermittelt, in dem die U1 anerkannt habe, keine Pauschalbeträge oberhalb von 5,00 EUR zu verlangen. Damit habe er zu erkennen gegeben, eine Pauschale in dieser Höhe zu akzeptieren. Auch habe der Kläger, was ebenfalls unstreitig ist, in dem Ordnungsmittelverfahren Az. X Vorgänge doppelt eingeführt und Rechnungen wiederholt vorgelegt und in dem Rechtsstreit mit dem Az. X die vorläufige Vollstreckung betrieben.
49Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 14.12.2015 hat die Beklagte weiter vorgetragen, der Kläger habe mutmaßlich auch für das Verfahren LG Düsseldorf, Az. X, Prozessfinanzierungsverträge abgeschlossen und es befänden sich in den beim Bundesamt für Justiz geführten Akten Prozessfinanzierungsverträge für Verfahren gegen zwei weitere Telekommunikationsanbieter und eine Bausparkasse, zudem habe das Bundesamt der Justiz mitgeteilt, dass an sieben anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren des Klägers ein gewerblicher Prozessfinanzierer beteiligt (gewesen) sei. Die Tätigkeit des Klägers erschöpfe sich in der Anzweifelung pauschalierter Schadensberechnungen. Er betreibe keine persönliche Beratung für Nichtmitglieder. Sie habe bei Recherchen keine nennenswerte reguläre Verbandstätigkeit des Klägers feststellen können. Eine Aussetzung des Rechtsstreits sei jedenfalls zu dem Zweck einer Feststellung veranlasst, ob auch der vorliegende Rechtsstreit durch einen Prozessfinanzierer unterstützt werde.
50Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
51Entscheidungsgründe:
52Die zulässige Klage ist begründet.
53A.
54Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Anträge hinreichend bestimmt.
55I.
56Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind. Die Beklagte könnte sich anderenfalls nicht erschöpfend verteidigen und die Entscheidung darüber, was der Beklagten verboten ist, bliebe dem Vollstreckungsgericht überlassen. Bei der Fassung eines Unterlassungsantrags sind im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (BGH, Urteil vom 04. Dezember 2013, IV ZR 215/12, Rn. 18). Diese Voraussetzungen sind hier auch unter Berücksichtigung des Klagevorbringens (BGH, Urteil vom 9. Februar 2012, I ZR 178/10, Rn. 18) gewahrt. Mit den Begriffen „Pauschalbetrag“ und „Individualabrede“ ist unter Berücksichtigung des Tatsachenvortrags der Parteien hinreichend deutlich, was Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens ist.
57Die Bedeutung des Begriffs „Individualabrede“ ergibt sich bereits aus dem Gesetz. Gemeint ist die individuelle bzw. besondere Aushandlung einer Vertragsbedingung zwischen den Vertragsparteien (vgl. Basedow, MüKo-BGB, 7. Aufl., § 305, Rn. 34). Der Begriff der „Individualabrede“ in § 305 b BGB ist in gleicher Weise zu verstehen wie nach § 305 Abs. 1 S. 3 BGB (vgl. Jauernig/Stadler, BGB, 16. Aufl., § 305 b,
58Rn. 2). Eine von der Beklagten konstruierte Widersprüchlichkeit verschiedener Auslegungsmöglichkeiten besteht nicht.
59Die Begriffe „Pauschalbetrag“ und der – im Unterlassungsantrag gar nicht auftauchende – Begriff „Pauschale“ sind bereits unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs für sich verständlich und weisen einen hinreichend bestimmten Bezug zum vorliegenden Streitgegenstand auf (ohne Beanstandung der Begriffe „Pauschalbetrag“ und „pauschale Abgeltung“ auch bereits: OLG Düsseldorf, Urt. vom 13.02.2014, Az. I-6 U 84/13, Juris). Der Begriff der „Pauschalierung“ findet sich in der Überschrift § 309 Nr. 5 BGB; die Begriffe „Pauschale“ und „pauschalierter Anspruch“ sind im Normtext verwendet, ohne dass sich zu den Begriffen Auslegungsdiskussionen in Rechtsprechung und Lehre ergeben hätten.
60II.
61Dass eine nicht gegen § 309 Nr. 5 BGB verstoßende Allgemeine Geschäftsbedingung – möglicherweise eine Rücklastschrift- oder Mahnpauschale in einer niedrigeren Höhe – wirksam in einen Vertrag einbezogen werden kann, ist von dem Verbotstenor entgegen der Annahme der Beklagten nicht berührt, denn das Verbot ist lediglich mit Pauschalen in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe befasst.
62B.
63Die Klage ist begründet.
64I.
65Dem Kläger stehen gegenüber der Beklagten die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemäß §§ 1, 2, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 UKlaG i. V. m.
66§ 309 Nr. 5a, 306 a BGB, 3 Abs. 2 UWG zu.
671.
68Der Kläger ist nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 UKlaG als eine vom Bundesamt für Justiz anerkannte qualifizierte Einrichtung klagebefugt.
69Der Kläger ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen, wobei die Eintragung ausweislich der mit Stand vom 01.01.2017 veröffentlichten Liste Bestand hat. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer die Voraussetzungen für die Eintragung nicht zu prüfen (Feddersen, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 8, Rn. 3.61). Das Gericht hat die Anspruchsberechtigung in einem Rechtsstreit zu bejahen, wenn eine Eintragung erfolgt ist (vgl. Köhler, in: Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 UKlaG, Rn. 9).
70Lediglich bei Vorliegen begründeter Zweifel kann das Gericht das Verfahren aussetzen und eine Überprüfung durch das Bundesverwaltungsamt herbeiführen lassen (a.a.O.). An das Vorliegen begründeter Zweifel sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (BGH GRUR 2010, 852; Ohly, in: Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 8, Rn. 110; ausführlich: Micklitz, MüKo-ZPO, 4. Aufl., § 4 UKlaG, Rn. 42). Eine Aussetzung ist insbesondere abzulehnen, wenn das Bundesamt für Justiz in einem zeitlich nahen Zusammenhang die Eintragungsvoraussetzungen überprüft und bejaht (Micklitz, a.a.O.) oder sich seinerseits geäußerten Zweifeln bereits angenommen hat (Schlosser, in: Martinek, Staudinger, BGB, Neub. 2013, § 4 UKlaG, Rn. 11).
71Nach diesem Maßstab trägt die Beklagte auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im nachgelassenen Schriftsatz vom 14.12.2016 keine Umstände vor, die eine Aussetzung rechtfertigen würden.
72Hinsichtlich des Mitglieder- und Mitarbeiterbestands, der sonstigen sachlichen Ausstattung und der beratenden Tätigkeit des Klägers äußert die Beklagte ihre bloße Unkenntnis und bestreitet das Vorhandensein einer ausreichenden Zahl von Mitgliedern, qualifizierter Mitarbeiter, notwendiger Sachmittel und einer beratenden Tätigkeit. Das bloße Bestreiten von Amts wegen geprüfter Umstände vermag Zweifel nicht zu begründen.
73Der Vortrag der Beklagten, im vor der Kammer geführten Verfahren X sowie weiteren Verfahren habe sich der Kläger der Hilfe eines Prozessfinanzierers bedient, und ihr Bestreiten der Eigenfinanzierung des vorliegenden Rechtsstreits genügen ebenfalls nicht für durchgreifende Zweifel. Die Beklagte ist der Darstellung, die Einschaltung eines Prozessfinanzierers im Rechtsstreit X sei mit Billigung des Bundesamts für Justiz erfolgt, nicht entgegengetreten. Der Beklagte selbst weist zudem darauf hin, es befänden sich beim Bundesamt für Justiz den Kläger betreffende „Prozessfinanzierungsakten“ (Az. X), aus denen sich die weiteren Prozessfinanzierungsvorgänge des Klägers ergäben. Das Bundesamt ist demnach der der Prozessfinanzierung durch Dritte in bestimmten Verfahren gewahr und hat dies nicht zum Anlass genommen, die Eintragung des Klägers zu widerrufen oder auszusetzen.
74Ohnehin verlangen §§ 4 UKlaG, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG lediglich, dass die finanzielle Ausstattung des Verbands Gewähr bietet, Fixkosten zu decken, nicht aber, dass sämtliche vom Verband geführten oder beabsichtigten Rechtsstreitigkeiten vollständig aus Eigenmitteln bestritten werden können (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8, Rn. 3.57). Die Beklagte selbst gibt insoweit an, dass das Risiko einer Verfahrensbeeinflussung durch Dritte in erster Linie bei Prozessen bestehen könnte, die auf Gewinnabschöpfung zielen (§ 10 Abs. 1 UWG), nicht jedoch bei auf Unterlassung gerichteten Klagen wie der vorliegenden.
752.
76Auch die Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG sind nicht ersichtlich. Es ist insbesondere nicht feststellbar, dass die Anspruchsverfolgung vorwiegend der Erzielung von Einkünften von Abmahngebühren, Vertragsstrafen und sonstige Kosten der Rechtsverfolgung dient (vgl. BGH NJW 1993, 721, 723). Der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers dessen Gründungsvorstand ist, lässt ebenso wie ein anwaltlicher Antrag auf Streitwertanhebung in einem anderen Verfahren sowie etwaige Fehler in einem Ordnungsmittelverfahren in Ermangelung von Hinweisen auf ein kollusives Zusammenwirken von Kläger und Prozessbevollmächtigtem nicht den Schluss auf ein entsprechendes Verhalten des Klägers zu. Nach der vorgelegten Satzung verfolgt der Kläger den Zweck, Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauches in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen. Es ist weiter aufgeführt, dass sich der Verein z.B. mit Problemen befasst, die mit der Nutzung moderner Kommunikationsmittel zusammenhängen, insbesondere solchen des Fernabsatzes und die aus der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen resultieren, wobei ausdrücklich festgehalten ist, dass sich die Tätigkeit des Vereins nicht darauf beschränkt. Weiter ist aufgelistet, dass die Zweckerreichung auch angestrebt ist durch die Aufklärung der Öffentlichkeit über Verbraucherrechte, insbesondere die Information über aktuelle Problemfelder und neuste Entwicklungen in der Rechtsprechung, wozu der Verein ein Internetportal betreibt und elektronische Informationsblätter an alle daran interessierten Verbraucher versendet. Dass dies tatsächlich nicht der Fall ist und eine Beratung ausschließlich von Mitgliedern erfolgt, hat der Beklagte nicht substantiiert dargetan und durch entsprechende Unterlagen belegt.
77Schließlich spricht die Auslobung von Prämien für bestimmte Informationen nicht gegen die ordnungsgemäße Ausübung von Verbandsaufgaben, sondern vielmehr für eine hinreichende finanzielle Ausstattung des Klägers. Gleiches gilt für die Einleitung der (vorläufigen) Vollstreckung in einem weiteren Verfahren.
783.
79Es ist dem Kläger, wie dieser zurecht ausführt, nicht möglich, die zulässige Höhe von erhobenen Pauschalen abstrakt gerichtlich klären zu lassen. Gegenstand von dem Kläger anzustrengender Unterlassungsklagen nach § 8 UKlaG kann stets nur die konkret verwendete Klausel sein, die zudem in ihrer konkreten Formulierung einschließlich der Höhe erhobener Entgelte im jeweiligen Klageantrag wiederzugeben ist.
804.
81Gemäß § 1 UKlaG besteht ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung von AGB-Bestimmungen, die nach §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind, wobei nach
82§ 306 a BGB die Anwendung der §§ 307 ff. BGB auch dann vorgesehen ist, wenn die Verbote durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306 a BGB liegt vor, wenn eine als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksame Regelung bei gleicher Interessenlage durch eine andere rechtliche Gestaltung erreicht werden soll, die nur den Sinn haben kann, dem gesetzlichen Verbot zu entgehen. Bezogen auf die Regelung des § 309 Nr. 5 BGB ist von einer Umgehung auszugehen bei einer praktischen Gestaltung, die wirtschaftlich wirkungsgleich ist mit einer Pauschalierung eines Schadensersatzanspruchs in der durch § 309 Nr. 5 BGB für Allgemeine Geschäftsbedingungen untersagten Weise.
83a.
84Unstreitig erhebt die Beklagte auch gegenüber solchen Kunden, mit denen sie keine individualvertragliche Vereinbarung über die Inrechnungstellung entsprechender Pauschalen getroffen hat, Rücklastschrift- und Mahnkosten in Höhe von pauschal 5,00 EUR bzw. 3,00 EUR, und zwar gegenüber ihren Mobilfunk-, DSL- und Festnetzkunden. Eine Gebührenerhebung erfolgte auch bereits, bevor die Beklagte eine entsprechende Klausel in ihre Preisverzeichnisse aufnahm. Dass die Beklagte in einzelnen Fällen von einer Geltendmachung der Pauschalen abgesehen hat, steht der Annahme systematischer Erhebung nicht entgegen. Die Beklagte verwendet seit Juli 2015 in ihren als allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizierenden Preislisten für alle drei Produktbereiche Klauseln, die entsprechende Rücklastschrift- und Mahnpauschalen vorsehen. Dass der Kläger keine Rechnungen von Kunden aus den Bereichen DSL und Festnetz vorgelegt hat, ist wegen der unstreitig in allen Bereichen erfolgenden Erhebung und Regelung der Erhebung für alle Sparten unbeachtlich.
85b.
86Die von der Beklagten praktizierte und nunmehr in ihre Preislisten aufgenommene Pauschalierungspraxis verstößt gegen § 309 Nr. 5a BGB. Die Rücklastschrift- und Mahnkostenpauschalen sind als überhöht im Sinne dieser Regelung anzusehen.
87aa)
88Maßgeblich für die Wirksamkeit einer Pauschale der Höhe nach ist, ob der festgelegte Betrag nicht höher ist, als derjenige Schaden oder diejenige Wertminderung, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten sind oder gewöhnlich eintreten (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2015 – XII ZR 199/13 –, Rn. 22, juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 309, Rn. 29). Der Klauselverwender hat in diesem Zusammenhang nachzuweisen, dass der vereinbarte Betrag seinem typischen Schadensumfang entspricht (BGH NJW-RR 2015, 690; Hanseatisches OLG NJW 2015, 85, 86; Hervorhebung diesseits). Dies bedeutet nicht, dass die Beklagte ihre interne konkrete Preisgestaltung offenlegen muss (Hanseatisches OLG a.a.O.). Denn der Verwender muss nicht im konkreten Einzelfall seinen Schaden darlegen, sondern Tatsachen vortragen und ggfs. beweisen, die die Feststellung ermöglichen, dass die erhobene Pauschale sich an seinem durchschnittlichen Schaden orientiert. Nach herrschender Auffassung kann der Verwender darüber hinaus bei Bemessung der Pauschale daneben auch auf einen branchenüblichen Durchschnittsschaden abstellen (vgl. BGH NJW 1977, 381; OLG Brandenburg MMR 2012, 812, 813; Wurmnest, MüKo-BGB, 7. Aufl., § 309 Nr. 5, Rz. 11; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 309, Rz. 26). Ob dieser Auffassung zu folgen ist (vgl. insoweit die Kritik der Kammer in dem Urteil zum einstweiligen Verfügungsverfahren), kann offenbleiben. Denn auch nach letztgenanntem Maßstab stellen sich die konkret erhobenen Pauschalen als nicht gerechtfertigt dar.
89bb)
90Dass ihr oder anderen Anbietern der Branche üblicherweise ein Schaden in Höhe von 5,00 EUR für eine Rücklastschriften entsteht, hat die Beklagte nicht substantiiert dargetan.
91Der Kläger hat dagegen vorgetragen, dass im Falle einer Rücklastschrift für Großunternehmen regelmäßig nur Bankkosten in Höhe von 3,00 EUR sowie ggf. Portokosten und die Kosten einer SMS (max. 0,05 EUR) anfallen (ähnlich bereits: LG Potsdam, Urteil vom 05. September 2013 – X –, Rn. 36, juris). Diesen Angaben ist die Beklagte nicht entgegengetreten.
92Der Vortrag der Beklagten beschränkt sich auf die Darlegung von Entgelten, die Konkurrenten erheben. Hierin liegt aber nicht die Darstellung eines branchentypischen Durchschnittsschadens, sondern nur einer branchentypischen Pauschalierungspraxis. Pauschalierungsklauseln in AGB anderer Verwender sind grundsätzlich kein geeigneter Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit der eigenen Pauschale (OLG Bandenburg, MMR 2012, 812, 813). Selbst dann, wenn zahlreiche Unternehmen der Branche Pauschalen in gleicher oder ähnlicher Höhe erheben, ist nicht ausgeschlossen, dass diese (jeweils) übersetzt sind.
93Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Schleswig vom X besagt zu einem branchentypischen Durchschnittsschaden im Zusammenhang mit Rücklastschriftpauschalen nichts. Dort mag der Kläger im Zusammenhang mit Rücklastschriften Bankkosten zwischen 3,00 EUR und 8,11 EUR vorgetragen haben; der Durchschnitt der Kosten ist durch die genannte Spanne jedoch ohne Angabe einer Häufigkeit der Forderung in bestimmter Höhe nicht bestimmt. Eigene Feststellungen hat dortiger Senat nicht getroffen.
94Ob sich der Kläger in einem Schreiben vom 07.02.2014 mit einer Gebühr in Höhe von 5,00 EUR einverstanden erklärte, ist für die Beurteilung der Angemessenheit der Pauschale ohne Bedeutung.
95cc)
96Gleiches gilt im Ergebnis für die pauschalierten Mahnkosten.
97In welcher Höhe eine Mahnkostenpauschale in AGB nach § 309 Nr. 5 a BGB unwirksam sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles und den tatsächlich durchschnittlich anfallenden Kosten ab (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom X, Rn. 20, juris).
98Einen durch eine Mahnung verursachten branchentypischen oder individuellen Durchschnittsschaden in Höhe von 3,00 EUR hat die Beklagte nicht dargetan. Sie trägt zu den typischerweise anfallenden Kosten nichts Konkretes vor. Dagegen fallen nach unbestrittenem Vortrag des Klägers Mahnkosten allein in Höhe der Portokosten und von Personalkosten in Höhe von 1,50 EUR an.
99dd)
100Umstände, die Pauschalierungshöhe sonst rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
101ee)
102Offenbleiben kann angesichts der sich bereits aus überhöhter Geltendmachung ergebenden Unwirksamkeit der Bestimmungen und Unterlassungsverpflichtung bezogen auf die Praxis der Erhebung der Gebühren, ob sich eine Umgehung des
103§ 309 Nr. 5 b BGB darüber hinaus auch daraus ergibt, dass den Kunden der Beklagten die Pauschalen in Rechnung gestellt werden, ohne dass in der Informations-SMS über den Anfall der Pauschale oder mit deren Abrechnung darauf hingewiesen wird, dass der Nachweis eines geringeren Schadens möglich ist.
1045.
105Soweit sich ein Anspruch des Klägers auch aus § 2 UKlaG i.V.m. § 3 Abs. 2 S. 1 UWG ergibt, handelt sich bei der formularmäßigen Bestimmung der Pauschalen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und deren tatsächlicher Erhebung um geschäftliche Handlungen im Sinne des § 2 Nr. 1 UWG.
106Nach der gesetzlichen Definition – in Folge der UWG-Novelle 2008 – sind von dem Begriff der geschäftlichen Handlung auch Maßnahmen nach einem Geschäftsabschluss umfasst. Die Maßnahmen müssen lediglich mit der Durchführung eines Vertrags über Dienstleistungen objektiv zusammenhängen, ohne dass durch sie notwendig auch der Bezug der Dienstleistung gefördert werden muss oder ein Zusammenhang schon mit dem Abschluss des Vertrags zu bestehen hat (vgl. Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 2, Rn. 23, 49).
1076.
108Die Wiederholungsgefahr wird vermutet. Sie ist nicht durch die Entscheidung der Kammer im einstweiligen Verfügungsverfahren entfallen, da diese von der Beklagten nicht als endgültige Regelung akzeptiert wird. Zudem besteht sie, wie ausgeführt, für alle drei Produktbereiche der Beklagten.
109II.
110Das Abmahnkostenersatzverlangen rechtfertigt sich aus §§ 5 UKlaG, 12 Abs. 1 UWG. Die geltend gemachte Pauschale liegt innerhalb des Rahmens von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen zuerkannter Beträge; Einwendungen gegen die Höhe hat die Beklagte nicht erhoben.
111Die Abmahnkosten sind nach § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 2 S. 2 UWG i.V.m. §§ 256, 246 BGB sowie nach §§ 288, 291 BGB wie beantragt zu verzinsen.
112III.
113Der Geltendmachung der Ansprüche steht nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen, § 242 BGB.
1141.
115Allein mit der Übersendung eines Urteils des Oberlandesgerichts Köln in einem Verfahren gegenüber einem anderen Mobilfunkanbieter kann nicht angenommen werden, der Kläger habe sich insoweit gegenüber der Beklagten inhaltlich festlegen wollen und damit einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der eine klageweise Geltendmachung einer Klauselunwirksamkeit ausschließt.
1162.
117Der Kläger handelt auch nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil er auf seiner Homepage geäußert haben soll, die Gerichte würden bei einer Rücklastschrift den Betrag von 5,00 EUR akzeptieren. Zum einen lässt dieser Sachvortrag nicht erkennen, inwiefern die Beklagte für sich einen Vertrauenstatbestand reklamieren will, wenn der Kläger lediglich allgemeine Aussagen zu Gebühren von Rücklastschriften äußert. Zum anderen ist der von der Beklagten zitierten Stelle mitnichten zu entnehmen, der Kläger akzeptiere eine Gebühr von 5,00 EUR. Es wird dort lediglich mitgeteilt, dass Gericht höhere Gebühren als 4,00 bis 5,00 EUR für unwirksam erklärt haben. Darin liegt keine Kommunikation des Klägers, er werde künftig Gebühren von 5,00 EUR hinnehmen.
118Schließlich hat der Kläger der Beklagten auch bereits zu Anfang der geführten Auseinandersetzungen mitgeteilt, er halte (allenfalls) eine Gebühr in Höhe von allenfalls 3,00 EUR für rechtfertigbar.
119C.
120Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO.
121D.
122Das Vorbringen im nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 14.12.2016 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da es – wie ausgeführt – keinen entscheidungserheblichen neuen Sachvortrag enthält.
123Streitwert: bis 22.000,00 EUR.
124Rechtsbehelfsbelehrung:
125Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.