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Landgericht Düsseldorf, 2a O 248/16

Datum:
20.12.2017
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2 a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2a O 248/16
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2017:1220.2A.O248.16.00
 
Tenor:

I.                    Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Abnehmer der Klägerin unter Hinweis auf die deutsche Wortmarke Nr. 2004517 „Sam“ abzumahnen und auf Unterlassung, Auskunft und/oder Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wie gemäß des als Anlage KP 1 beigefügten Schreibens geschehen.

II.                  Es wird festgestellt, dass der Beklagten aufgrund der beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen deutschen Marke 2004517 „Sam“ gegenüber der Klägerin kein Anspruch zusteht, sie habe es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr innerhalb des Gebietes des Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung „Sam“ Bekleidungsstücke zum Kauf anzubieten, wenn die Benutzung der Bezeichnung „Sam“ in Form eines Modellnamens erfolgt, wie bei den Internetangeboten gemäß Anlage KP 2 ersichtlich geschehen sowie dem Etikett gemäß Anlage KP 3, 1. Seite.

III.               Die Widerklage wird abgewiesen.

IV.               Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

V.                 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziff. I. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 €, hinsichtlich Ziff. IV. des Tenors in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

 
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