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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines von ihr widerrufenen Darlehensvertrags.
3Mit Darlehensvertrag vom 04.04.2016 gewährte die Beklagte der Klägerin zur Finanzierung des Kaufpreises für das im Klageantrag zu 1. näher bezeichnete Kraftfahrzeug ein Darlehen über einen Nettodarlehensbetrag von 15.311,87 € zu einem für einen Aktionszeitraum von 61 Monaten gebundenen Sollzinssatz von 6,30 % p. a.. Daneben beantragte die Klägerin den Abschluss einer Restkreditversicherung (RKV), deren Prämie mitfinanziert wurde. Wegen des weiteren Vertragsinhalts wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.
4Die Klägerin leistete beginnend mit dem 02.06.2016 monatliche Raten in Höhe von je 214,67 € an die Beklagte. Mit E-Mail vom 05.12.2018 (Anlage K 2) erklärte sie den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung, welchen sie anschließend mit anwaltlicher Hilfe durchzusetzen versuchte.
5Sie ist der Ansicht, die Widerrufsfrist sei noch nicht abgelaufen, weil die Beklagte bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert und weitere Pflichtangaben nicht ordnungsgemäß erteilt habe.
6Die Klägerin beantragt zuletzt,
71. die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.426,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
82. die Beklagte zu verurteilen, an die a) weitere 879,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
93. die Beklagte ferner zu verurteilen, an sie weitere 150,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie hält den Widerruf für verfristet. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Widerruf für wirksam erachten sollte, erklärt sie die Aufrechnung mit einem Wertersatzanspruch in Höhe von 6.426,40 € und beantragt widerklagend,
131. festzustellen, dass die Klägerin über den zur Aufrechnung gestellten Betrag von 6.426,40 € hinaus verpflichtet ist, Wertersatz für einen Wertverlust des Fahrzeugs b), Fahrzeug-Ident-Nr. WVGZZZ7LZ8D018091 an sie zu leisten, soweit der Wertverlust auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht,
14Die Klägerin beantragt,
15die Hilfswiderklage abzuweisen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18I.
19Die zulässige Klage ist unbegründet.
201.
21Der streitgegenständliche Darlehensvertrag hat sich durch den am 05.12.2018 erklärten Widerruf nicht gemäß § 355 Abs. 1 S. 1 BGB in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, weil das gemäß § 495 Abs. 1 BGB grundsätzlich bestehende Widerrufsrecht im Zeitpunkt seiner Ausübung bereits erloschen war.
22Gemäß § 495 Abs. 1 BGB i. V. m. § 355 BGB stand der Klägerin das Recht zu, ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist begann gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB mit Vertragsschluss und gemäß § 356b Abs. 1 BGB nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, seinen schriftlichen Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat, welche(r) gemäß § 492 Abs. 2 BGB die vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthalten musste, anderenfalls die Frist erst mit deren Nachholung gemäß § 492 Abs. 6 BGB begann (§ 356b Abs. 2 S. 1 BGB).
23Diesen Vorgaben genügt die von der Beklagten im Streitfall verwendete und der Klägerin bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellte Vertragsurkunde mit der Folge, dass die Widerrufsfrist bereits im April 2016 abgelaufen war.
24a)
25Zu den nach § 492 Abs. 2 BGB a. F. zu erteilenden Pflichtangaben gehörte gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB insbesondere eine den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 und § 12 EGBGB a. F. genügende Widerrufsinformation. Eine solche hat die Beklagte auf Seite 10 der Vertragsurkunde unter Ziffer 35) des Darlehensvertrags erteilt.
26aa)
27Zwar kann die Beklagte sich insoweit nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a. F. berufen, da sie den Text des Musters gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. nicht vollständig übernommen, sondern an mehreren Stellen modifiziert hat. Insbesondere hat sie die Gestaltungshinweise [2a], [5a], [5b] und [5f] nicht korrekt umgesetzt, da sie die hiernach einzufügenden Texte um weitere Hinweise bezüglich der Restkreditversicherung (RKV) und Kaufpreisversicherung EvoGAP+ ergänzt hat.
28bb)
29Die Widerrufsinformation entspricht jedoch auch mit den vorgenommenen Ergänzungen den gesetzlichen Anforderungen. Die insoweit vorgebrachten Beanstandungen der Klägerin sind unbegründet.
30Soweit die Beklagte unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ darüber informiert, dass die Darlehensnehmer das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten haben, verkennt die Kammer nicht, dass diese Rechtsfolge in Fällen verbundener Verträge – wie hier – durch § 358 Abs. 4 S. 5 BGB dahingehend modifiziert wird, dass der Anspruch des Verbrauchers gegen den Unternehmer auf Rückzahlung des Kaufpreises einerseits und der Anspruch des Darlehensgebers gegen den Verbraucher auf Rückzahlung des Darlehens andererseits miteinander verrechnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2011, XI ZR 356/09, Rn. 25).
31Dem hat die Beklagte jedoch unter der Überschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ Rechnung getragen, wo in klarer und verständlicher Weise – nämlich unter Übernahme der Formulierung in § 358 Abs. 4 S. 5 BGB – darauf hingewiesen wird, dass der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag eintritt, wenn das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem verbundenen Vertrag bereits zugeflossen ist. Durch diesen Zusatz wird für einen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, von dem erwartet werden kann, dass er den Vertragstext sorgfältig durchliest (BGH, Urteil vom 23.02.2016, XI ZR 101/15, Rn. 34), hinreichend deutlich, dass die zuvor als allgemeiner Grundsatz aufgeführte Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers im konkreten Fall – jedenfalls im Ergebnis – nicht gilt (vgl. OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 15.05.2017, BeckRS 2017, 148149, Rn. 10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2019, 17 U 158/18, Rn. 51, juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2017, 11 O 37/17, Rn. 57, juris; Urteil vom 10.11.2017, 18a O 48/17, Rn. 22, juris; LG Berlin, Urteil vom 05.12.2017, 4 U 150/16, Rn. 62, juris; LG Freiburg, Urteil vom 19.12.2017, 5 O 87/17, Rn. 23 f., juris; LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, 6 O 311/17, Rn. 33 f., juris). Da Formularverträge für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein müssen, ist gegen eine solche „Sammelbelehrung“, in der zunächst die allgemeinen, für alle Darlehensverträge geltenden Regeln und danach etwaige Besonderheiten bei Vorliegen verbundener Verträge dargestellt werden, grundsätzlich nichts einzuwenden (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, Rn. 50 ff. m. w. N.). Dies gilt umso mehr, als der Aufbau der streitgegenständlichen Widerrufsinformation insoweit dem Muster gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB entspricht und der Unternehmer nicht gehalten ist, genauer als der Gesetzgeber selbst zu formulieren (BGH, Beschluss vom 27.09.2016, XI ZR 309/15, Rn. 8; Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15, Rn. 17; Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 381/16, Rn. 14; Urteil vom 16.05.2017, XI ZR 586/15, Rn. 23).
32Demgegenüber ist der Hinweis auf die – aus § 357a Abs. 3 S. 1 BGB folgende – Verpflichtung des Darlehensnehmers, für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten, zutreffend (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2019, 6 U 78/18, Rn. 53 ff., juris; LG Berlin, a. a. O., Rn. 63). Soweit § 358 Abs. 4 S. 4 BGB Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags „im Falle des Absatzes 1“ ausschließt, betrifft dies nur den in § 358 Abs. 4 S. 1 BGB geregelten Fall des Widerrufs des verbundenen Geschäfts. Der – nicht näher begründeten – Gegenauffassung, wonach diese Rechtsfolge auch bei einem Widerruf des Darlehensvertrags nach § 358 Abs. 2 BGB gelte (LG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2017, 11 O 37/17, Rn. 57, juris; Urteil vom 10.11.2017, 18a O 48/17, Rn. 22, juris), steht nicht nur der klare Wortlaut des Gesetzes, sondern auch die vollharmonisierende Wirkung der Richtlinie 2008/48/EG entgegen, welche die Verpflichtung des Verbrauchers, nach Ausübung seines Widerrufsrechts die bis zur Rückzahlung des Darlehens aufgelaufenen Zinsen zu zahlen, in Art. 14 Abs. 3 Buchst. b ausdrücklich regelt und auch für den Fall des Verbunds an keiner Stelle modifiziert. Folgerichtig hat der deutsche Gesetzgeber in den Gestaltungshinweisen [6a] (bis 20.03.2016) bzw. [5a] (ab 21.03.2016) des Musters gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nur für den Fall des Widerrufs des verbundenen Vertrags eine der Regelung des § 358 Abs. 4 S. 4 BGB entsprechende Information angeordnet (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O., Rn. 55; im Ergebnis nunmehr – entgegen der Vorauflage – ebenso Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, § 358 Rn. 20).
33cc)
34Die Darlehensgeberin stellt – entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nicht die Voraussetzungen für das Bestehen des Widerrufsrechts in Ziffer 33.2 der Darlehensbedingungen undeutlich dar, indem sie an dieser Stelle eine Klausel aufgenommen hat, wonach einem Darlehensnehmer das Widerrufsrecht nicht zustehe, wenn es sich bei ihm um eine juristische Person handele und/oder das Darlehen für eine bereits von ihm ausgeübte gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit aufgenommen werde. Dem Kläger ist zu zugestehen, dass die in der vorgenannten Klausel vorgenommene Wiedergabe des § 13 BGB, wonach die Verbrauchereigenschaft nur zu verneinen ist, wenn der Zweck des Rechtsgeschäfts überwiegend [Hervorhebung durch die Kammer] einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, verkürzt erfolgt ist.
35Jedoch ergibt sich für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016, XI ZR 101/15, Rn. 32 ff.; Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15, Rn. 14; Urteil vom 04.07.2017, XI ZR 741/16, Rn. 27), auch aus der seitens der Darlehensgeberin verwendeten Formulierung hinreichend klar und eindeutig, dass es für das Bestehen eines Widerrufsrechts darauf ankommt, ob der Zweck des Rechtsgeschäfts überwiegend einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dies wird für ihn bereits aus der Verwendung der Formulierung „für eine bereits von ihm ausgeübte gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit“ [Hervorhebung durch die Kammer] deutlich. Denn hierdurch wird dem Verbraucher ersichtlich, dass es für die Frage, ob er Verbraucher oder Unternehmer ist, gerade auf die konkrete Zurechnung des Rechtsgeschäfts zu einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit und bei einer Mischnutzung auf eine überwiegende Nutzung ankommt.
36In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass § 13 BGB erst in der Fassung ab dem 13.06.2014 den Zusatz „überwiegend“ enthält. Die Aufnahme dieses Zusatzes erfolgte mit Blick auf den Erwägungsgrund 17 der Verbraucherrechte-Richtlinie allein aus Klarstellungsgründen (vgl. BT-Drs. 17/13951, Seite 61; so auch Bülow, WM 2014, 1). Vor diesem Hintergrund ist der Umstand, dass die Darlehensgeberin in den Darlehensbedingungen auf die Aufnahme der Klarstellung verzichtet hat, als unschädlich zu erachten.
37b)
38Die Klägerin hat auch nicht dargetan, dass die Beklagte weitere gemäß § 492 Abs. 2 BGB a. F. i. V. m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB erforderliche Pflichtangaben nicht oder nicht ordnungsgemäß mitgeteilt habe.
39aa)
40Der Vertrag enthält pflichtgemäße Angaben zur Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB).
41Die Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen ist in Ziffer 4) des Darlehensvertrags unter der Überschrift „Zahlungsplan“ klar und verständlich angegeben. Hiernach ist die monatliche Rate im Aktionszeitraum sowie nach Ende des Aktionszeitraums, unabhängig von Sonderzahlungen bis zur vollständigen Rückzahlung der Inanspruchnahme jeweils zum 1. des Monats fällig. Aus Ziffer 5) des Darlehensvertrags ergibt sich zudem, dass der Aktionszeitraum 61 Monate nach Darlehensauszahlung beträgt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist sie auch nicht hinsichtlich des Zeitpunkts der Darlehensauszahlung auf Auskünfte Dritter angewiesen. Denn ausweislich der in Ziffer 8) des Darlehensvertrags aufgenommenen Auszahlungsbedingungen erfolgt eine Auszahlung des Darlehens an den Händler nur auf Anweisung des Darlehensnehmers, hier also der Klägerin.
42bb)
43Soweit die Klägerin ursprünglich auch die Fehlerhaftigkeit der Pflichtangaben zum Verzugszinssatz, zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung und zum Kündigungsverfahren rügte, hat sie mit Schriftsatz vom 12.12.2019 klargestellt, dass sie an diesen Rügen unter Berücksichtigung der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 05.11.2019 (XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19) nicht mehr festhält.
442.
45In Ermangelung eines wirksam ausgeübten Widerrufsrechts kommt auch ein Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von vornherein nicht in Betracht.
46II.
47Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
48III.
49Der Streitwert wird auf 15.311,87 € festgesetzt (§ 63 Abs. 2 GKG). Der Wert der Hilfswiderklage war entsprechend § 45 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen, da über sie keine Entscheidung ergangen ist.