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Das Amt des Treuhänders im Verfhren zur Restschuldbefreiung endet erst, wenn der Treuhänder seine gesetzlichen Aufgaben vollständig erfüllt hat.
Zu den Aufgaben des Treuhänders gehört nicht nur der (notfalls gerichtliche) Einzug der an ihn abgetretenen Bezüge, sondern auch der Einzug von Forderungen, die darauf beruhen, dass der Schuldner diese Bezüge zu Unrecht selbst vereinnahmt hat.
Ist bei Erteilung der Restschuldbefreiung der Forderungseinzug noch nicht abgeschlossen, so ist der Treuhänder auch in der Folgezeit berechtigt, die Forderung (notfalls gerichtlich) einzuziehen; er bleibt insoweit verwaltungs- und verfügungsbefugt.
Es wird festgestellt, dass die Treuhänderin auch über den 1.10.2009 hinaus berechtigt ist,
a)
die von der Abtretungserklärung des Schuldners vom 7.7.2003 sachlich und zeitlich erfassten Bezüge einzuziehen,
b)
Forderungen einzuziehen, die darauf beruhen, dass der Schuldner oder ein Dritter über die von der Abtretungserklärung des Schuldners vom 7.7.2003 schlich und zeitlich erfassten Bezüge verfügt oder den Forderungseinzug der Treuhänderin auf andere Weise beeinträchtigt hat.
Gründe
2I.
3Vom 1. 10. 2003 bis zum 31. 8. 2005 fand über das Vermögen des Schuldners das Verbraucherinsolvenzverfahren statt. Der Schuldner hatte Restschuldbefreiung beantragt und mit Erklärung vom 7. 7. 2003 seine laufenden Bezüge nach Maßgabe des § 287 Abs. 2 InsO für die Zeit von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den vom Insolvenzgericht zu bestellenden Treuhänder abgetreten.
4Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 25. 7. 2005 wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt (§ 291 InsO). Anschließend nahm die bisherige Treuhänderin im Verbraucherinsolvenzverfahren, Rechtsanwältin K, die Aufgaben der Treuhänderin nach § 291 Abs. 2, § 292 InsO wahr (§ 313 Abs. 1 Satz 2 InsO). Im September 2006 erfuhr sie, dass der Schuldner in den Jahren 2005 und 2006 pfändbare Bezüge, die von der Abtretungserklärung vom 7. 7. 2003 erfasst waren, selbst vereinnahmt und nicht an sie abgeführt hatte. Nach ihrer Ansicht hatte er ihr die Einkünfte und die für die Pfändbarkeit maßgebenden Einkommensverhältnisse seiner Ehefrau vorsätzlich verheimlicht. Wegen dieser vorenthaltenen Beträge erhob sie im April 2009 beim Landgericht Duisburg Klage gegen den Schuldner. Ein Urteil ist noch nicht ergangen.
5Am 1. 10. 2009 ist die sechsjährige Laufzeit der Abtretungserklärung des Schuldners (im folgenden auch: Wohlverhaltenszeit) abgelaufen, mit Beschluss vom 11. 3. 2010 hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt.
6Die Treuhänderin beantragt nunmehr, hinsichtlich der eingeklagten Beträge eine Nachtragsverteilung und die Fortdauer ihrer Befugnisse anzuordnen.
7II.
8Die (konstitutive) Anordnung einer Nachtragsverteilung analog § 203 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist nicht erforderlich, weil die Treuhänderin im vorliegenden Fall schon von Rechts wegen auch nach der Erteilung der Restschuldbefreiung die von ihr beanspruchten Befugnisse hat. Sie ist kraft ihres gesetzlichen Aufgabenkreises als Treuhänderin (§ 292 Abs. 1 InsO) über den 1. 10. 2009 hinaus berechtigt, die von der Abtretungserklärung sachlich und zeitlich erfassten, aber noch nicht von ihr vereinnahmten Bezüge von den Drittschuldnern einzuziehen. Gleiches gilt für Forderungen, die darauf beruhen, dass der Schuldner oder ein Dritter über die abgetretenen Bezüge verfügt oder den Forderungseinzug der Treuhänderin auf andere Weise beeinträchtigt hat.
91. Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, zu welchem Zeitpunkt das Amt des Treuhänders beendet ist, wenn der Schuldner, wie hier, das Verfahren zur Restschuldbefreiung erfolgreich durchlaufen hat und ihm die Restschuldbefreiung erteilt worden ist (vgl. § 292 Abs. 3 InsO). Lediglich für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Verfahrens durch rechtskräftige Versagung nach den §§ 296, 297 oder 298 InsO sieht § 299 InsO vor, dass das Amt des Treuhänders mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung endet. Hieraus wird teilweise die Auffassung abgeleitet, dass in einem erfolgreichen Verfahren zur Restschuldbefreiung die Tätigkeit des Treuhänders entweder mit dem Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung (Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl. 2010, § 292 RdNr. 10) oder mit der rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung abgeschlossen sei (MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl. 2007, § 292 RdNr. 12). Diese Ansicht überzeugt nicht. Sie lässt wesentliche Gesichtspunkte außer Betracht.
102. Das Amt des Treuhänders im Verfahren zur Restschuldbefreiung endet erst, wenn der Treuhänder die ihm vom Gesetz, insbesondere in § 292 Abs. 1 InsO, zugewiesenen Aufgaben vollständig erfüllt hat. Der hierfür erforderliche Zeitraum deckt sich weder notwendigerweise mit der Laufzeit der Abtretungserklärung noch mit dem Verfahren über den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung.
11a) Besonders deutlich wird dies, wenn der Treuhänder die abgetretenen Bezüge im Klagewege, etwa gegen den Arbeitgeber des Schuldners, geltend machen muss (wozu er befugt ist; vgl. Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl. 2010, § 292 RdNr. 24; Wenzel, in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 292 RdNr. 1; MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl. 2007, § 292 RdNr. 19) und der Rechtsstreit zum Ende der Wohlverhaltenszeit noch nicht abgeschlossen ist. Wird in einem solchen Fall die Restschuldbefreiung rechtskräftig versagt, so ist die Rechtsfolge des § 299 InsO hinsichtlich des Treuhänderamts durchaus sinnvoll, weil mit Rechtskraft der insolvenzgerichtlichen Entscheidung wieder das unbeschränkte Nachforderungsrecht jedes einzelnen Insolvenzgläubigers eingreift (§§ 299, 201 Abs. 1, § 215 Abs. 2 Satz 2 InsO) und kein Bedürfnis besteht, den Treuhänder weiter in die Einziehung von Forderungen gegen Drittschuldner einzubeziehen. Anders ist es jedoch, wenn die Restschuldbefreiung erteilt wird. Da in diesem Fall den Insolvenzgläubigern regelmäßig kein Nachforderungsrecht mehr zusteht (§§ 301, 302 InsO), können sie auf die an den Treuhänder abgetretenen Forderungen nicht mehr selbst zugreifen. Sie haben aber nach dem Zweck der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 InsO) ein Anrecht darauf, dass ihnen als Ausgleich für die Restschuldbefreiung des Schuldners zumindest noch die Bezüge, die der Treuhänder nach Maßgabe des § 292 Abs. 1 InsO einzuziehen und an sie zu verteilen hat, möglichst vollständig zufließen. Wie lange der Forderungseinzug dauert, liegt außerhalb ihrer Einflussmöglichkeiten. Es ist deshalb weder vom Zweck der Restschuldbefreiung geboten noch sonst sachgerecht, die noch nicht beendete Einziehung der abgetretenen Bezüge des Schuldners durch den Treuhänder nur deshalb abzubrechen, weil dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt worden ist.
12b) Die zeitliche Begrenzung der vom Schuldner erklärten Abtretung auf sechs Jahre (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Sie beschreibt und begrenzt lediglich das Objekt der Abtretung, nämlich die in der Zeit zwischen der Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem sechsten Jahrestag der Verfahrenseröffnung entstehenden Forderungen auf laufende Bezüge. Sie betrifft jedoch nicht den Zeitraum, innerhalb dessen der Treuhänder die von der Abtretungserklärung sachlich und zeitlich erfassten Forderungen geltend machen darf.
13c) Hat der Treuhänder am Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung den Forderungseinzug noch nicht abgeschlossen, so ist er deshalb, falls dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt wird, auch in der Folgezeit berechtigt, die von der Abtretung zeitlich und sachlich erfassten Forderungen gerichtlich und außergerichtlich einzuziehen und nach Maßgabe des § 292 Abs. 1 InsO zu verteilen. Er bleibt insoweit auf Grund der Abtretungserklärung verwaltungs- und verfügungsbefugt.
143. Die Befugnisse der Treuhänderin bestehen im vorliegenden Fall auch für den noch nicht abgeschlossenen Einzug solcher Forderungen fort, die darauf beruhen, dass der Schuldner oder ein Dritter über die abgetretenen Bezüge zu Unrecht verfügt oder den vollständigen Forderungseinzug durch die Treuhänderin auf andere Weise beeinträchtigt hat. Insoweit hat die Treuhänderin ebenfalls die gleiche Stellung wie während der Laufzeit der Abtretungserklärung. Die Erstattungs- oder Ersatzansprüche treten an die Stelle der ursprünglich abgetretenen Forderungen. Dies gilt insbesondere, wenn der Schuldner der Treuhänderin die Bezüge verheimlicht und vorenthalten hat, ohne dass die Treuhänderin den Drittschuldner erneut in Anspruch nehmen kann.
15Duisburg, 24.03.2010
16Amtsgericht