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Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort schließt den Kausalitätsgegenbeweis nach § 28 Abs. 3 VVG nicht ohne weiteres aus, da es sich nicht zwingend um ein arglistiges Verhalten gegenüber dem Haftpflichtversicherer handeln muss
(Anschluss LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 08.08.2011, Az. 8 T 5263/11; LG Offenburg, Urt. v. 23.08.2011, Az. 1 S 3/11; LG Bonn, Urt. v. 15.11.2012, Az. 6 S 63/12; entgegen LG Düsseldorf, Urt. v. 18.06.2010, Az. 20 S 7/10).
Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das am 08.08.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg (50 C 3057/11) teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
2I.
3Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst Bezug genommen auf das angefochtene Urteil (Bl. 100 ff. d. A.). Im Übrigen wird von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
4II.
5Die zulässige Berufung des Beklagten zu 2) hat Erfolg.
6Die Klägerin hat gegen den Zweitbeklagten keinen Anspruch auf Erstattung der anlässlich des Unfalls vom 20.02.2010 an den Geschädigten gezahlten Versicherungsleistung. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 116 Abs. 1 S. 2 VVG, 426 Abs. 2 BGB, 7 Abs. 1, 18 StVG. Voraussetzung für derartige Ansprüche ist, dass die Klägerin dem Zweitbeklagten gegenüber nicht zur Leistung verpflichtet ist, § 116 Abs. 1 S. 2 VVG. Vorliegend beruft sich die Klägerin darauf, sie sei infolge einer Obliegenheitsverletzung des Beklagten zu 2) (Unfallflucht) von ihrer Leistungspflicht befreit.
7Dass der Beklagte zu 2) sich seinerzeit unerlaubt vom Unfallort entfernt hat und damit eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung begangen hat, steht zwischen den Parteien nicht im Streit und wird auch mit der Berufung nicht angegriffen.
8Diese Obliegenheitsverletzung schließt eine Leistungspflicht der Klägerin im Entscheidungsfall jedoch nicht aus, da dem Beklagten zu 2) der Kausalitätsgegenbeweis, § 28 Abs. 3 S. 1 VVG, offensteht. Ein solcher ist nicht durch § 28 Abs. 3 S. 2 VVG ausgeschlossen, da ein arglistiges Verhalten des Zweitbeklagten nicht festzustellen ist, was zu Lasten der Klägerin geht, die als Versicherer die Beweislast für das Vorliegen der Arglist trägt (Prölls/Martin-Prölls, VVG, 28. Aufl., zu § 28 Rz. 120).
9Ein arglistiges Verhalten setzt voraus, dass der Versicherte der Obliegenheit bewusst und gewollt zuwider handelt und zugleich wenigstens in Kauf nimmt, das Verhalten des Versicherers dadurch zu dessen Nachteil zu beeinflussen. Der Versicherte muss daher einen aus seiner Sicht gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgen (Römer/Langheid-Rixecker, VVG, 3. Aufl., zu § 28 Rz. 100). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass sich der Beklagte vorsätzlich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, lässt nicht den Schluss auf ein arglistiges Verhalten zu Lasten der Klägerin zu. Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass derjenige, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, damit stets einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, gibt es nicht (LG Offenburg, ZfSch 2013, 36; LG Bonn, Urteil vom 15.11.2012, Az. 6 S 63/12; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 08.08.2011, Az. 8 T 5263/11).
10Konkrete Anhaltspunkte, die für die Verfolgung eines gegen die Interessen der Klägerin gerichteten Zwecks sprechen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Beklagte zu 2) war unstreitig Fahrer des unfallbeteiligten Fahrzeugs. Der Einwand der Klägerin, der unfallverursachende Fahrer könne nicht mehr mit Sicherheit festgestellt werden, ist nicht ausreichend, da sie den Zweitbeklagten ausdrücklich in seiner Eigenschaft als Fahrer in Anspruch nimmt und ihm auch nur in dieser Eigenschaft eine Obliegenheitsverletzung zur Last gelegt werden kann. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Zweitbeklagte durch seine Flucht Umstände verschleiern wollte, die der Klägerin die Möglichkeit eines Regresses geben könnten, wie zum Beispiel eine alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit. Dagegen spricht, dass der Zweitbeklagte sich unstreitig in zeitlich kurzem Abstand bei der Polizeidienststelle gemeldet hat, nachdem die Polizei bei seinen Eltern vorgesprochen hatte. Ausweislich der Verkehrsunfallanzeige vom 20.02.2010 (Bl. 7 GA) machte der Zweitbeklagte einen verkehrstüchtigen Eindruck, so dass die Polizei offensichtlich keine Notwendigkeit sah, insoweit weitere Ermittlungen anzustellen.
11Der Unfall ist von dem Zeugen N beobachtet worden. Der von diesem geschilderte Unfallhergang führt ohne Weiteres zu einer vollen Einstandspflicht der Klägerin, da eine Mitverursachung der Geschädigten nicht in Betracht kommt. Unter diesen Umständen musste sich das Entfernen vom Unfallort aus Sicht des Zweitbeklagten nicht als nachteilig für die Klägerin darstellen. Hätten die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen werden können, so hätte dies aus Sicht des Zweitbeklagten lediglich bedeutet, dass die Geschädigte einen etwaigen Ersatzanspruch nicht hätte durchsetzen können.
12Damit steht dem Beklagten grundsätzlich die Möglichkeit offen, den Kausalitätsgegenbeweis (§ 28 Abs. 3 S. 1 VVG) zu führen. Der Versicherte kann diesen negativen Beweis aber praktisch nur so führen, dass er zunächst die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Möglichkeiten ausräumt und dann abwartet, welche Behauptungen der Versicherer über Art und Maß der Kausalität aufstellt, die der Versicherungsnehmer dann ebenfalls zu widerlegen hat. Der Versicherer muss dazu die konkrete Möglichkeit eines für ihn günstigeren Ergebnisses aufzeigen, indem er zum Beispiel vorträgt, welche Maßnahmen er bei rechtzeitiger Erfüllung der Obliegenheit getroffen und welchen Erfolg er sich davon versprochen hätte (BGH, VersR 2001, 756).
13Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Beklagten zu 2) der Kausalitätsgegenbeweis gelungen. Aus dem Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das vorsätzliche unerlaubte Entfernen vom Unfallort Einfluss auf den Umfang der Leistungspflicht der Klägerin genommen hat. Die Klägerin hat auch nicht aufgezeigt, welchen anderen Verlauf die Regulierung voraussichtlich genommen hätte, wenn der Zweitbeklagte die notwendigen Feststellungen am Unfallort ermöglicht hätte.
14Mangels Leistungsfreiheit kann die Klägerin mithin keinen Regress gegen den Zweitbeklagten nehmen.
15Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1 , 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.