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Eine verfestigte Lebensgemeinschaft i. S. v. § 1579 Nr. 2 BGB n. F. ist jedenfalls seit Inkrafttreten der Unterhaltsreform entsprechend den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen in der Regel schon nach einem Jahr anzunehmen.
Der dem Rechtsstreit des Amtsgerichts Essen 106 F 313 /06 abgeschlossene Vergleich vom 23.11.2007 wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger in der Zeit vom 01.08. bis 31.12.2008 nur noch verpflichtet ist, an die Beklagte nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 386,00 Euro sowie für Januar 2009 in Höhe von 167,50 Euro zu zahlen.
Ab dem 01.02.2009 entfällt die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 11 % und die Beklagte 89 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Gläubigers in Höhe von 110 % des jeweils beizutragenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 9233,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
2Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen vom 23.11.2007 rechtskräftig geschieden. Unter dem gleichen Datum wurde der im Tenor bezeichnete Vergleich geschlossen.
3Grundlage waren folgende finanzielle Umstände:
4Nettoeinkommen des Klägers aus Erwerbstätigkeit 2.541,00 Euro
5abzüglich Krankenversicherung 201,88 Euro
6abzüglich Pflegeversicherung 16,41 Euro
7abzüglich Eigenanteil Krankheitskosten 25,00 Euro
8abzüglich zusätzliche Altersvorsorge und Darlehen 622,11 Euro
9abzüglich Wegfall Familienzulage netto 90,75 Euro
10bereinigtes Einkommen somit 1.584,83 Euro
11abzüglich Selbstbehalt 1.000,00 Euro
12Leistungsfähigkeit somit rund 585,00 Euro.
13Der Kläger ist zum 01.07.2008 in den Ruhestand getreten und verfügt über geringere monatliche Einkünfte.
14Er behauptet, dass sein Nettoeinkommen betrage nach seiner Pensionierung monatlich nur noch monatlich 1751,48 Euro, wovon – zwischen den Parteien unstreitige – Beträge in Höhe von insgesamt 537,42 Euro abzuziehen seien, so dass sich 1.214,06 Euro bereinigtes Nettoeinkommen ergäbe. Nach Abzug des Selbstbehaltes von 1.000,00 Euro verblieben ihm daher zur Zahlung des nachehelichen Unterhalts nur noch 214,06 Euro.
15Der Kläger meint, insoweit müsse berücksichtigt werden, dass er seit dem Jahre 2008 kirchensteuerpflichtig sei, die Kirchensteuer könne aus technischen Gründen jedoch erst im Laufe des Jahres 2009 nacherhoben werden. Auf Grund der Beziehung der Beklagten mit Herrn N sei ab dem 01.12.2008 ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verwirkt. Insoweit behauptet er, die Beklagte sei seit Anfang 2006 mit diesem liiert. Beide hätten mehrere gemeinsame Urlaube verbracht, unter anderem in St. N., verbrächten seit Anfang 2006 ihre Freizeit gemeinsam und träten in der Öffentlichkeit als Paar auf. Dies werde besonders deutlich dadurch, dass anlässlich des Todes der Mutter der Beklagten beide gemeinsam in der Todesanzeige genannt worden seien und ihr Name auch auf der Kranzschleife gestanden habe. Herr N sei seit dem 01.01.2008 zu der Beklagten gezogen und auch offiziell Mieter der gemeinsam bewohnten ehemals ehelichen Wohnung geworden.
16Nachdem der Kläger zunächst nur ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 1178,00 Euro errechnet hatte, forderte er die Beklagte durch Anwaltsschreiben auf, ab dem 01.08.2008 auf Rechte aus dem Vergleich zu verzichten, soweit ein Unterhaltsanspruch über 178,00 Euro hinaus tituliert worden ist.
17Der Kläger beantragt,
18den Vergleich des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen vom 23.11.2007 Aktenzeichen – 106 F 313/06 – mit Wirkung ab dem 01.08.2008 dahingehend abzuändern, dass der Kläger für den Zeitraum 01.08.2008 bis 30.11.2008 nur noch verpflichtet ist, an die Beklagte eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 178,00 Euro zu zahlen, sowie ab dem 01.12.2008 keine nacheheliche Unterhaltsrente mehr zu zahlen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagte behauptet, sie habe Herrn N im Sommer 2007 in einer Selbsthilfegruppe kennengelernt und dieser sei erst ab dem 31.01.2008 bei ihr eingezogen. Sie habe mit Herrn N nur einen einzigen Urlaub im Jahre 2008 auf einen Campingplatz verbracht. Wenn der Kläger weiterhin einen entsprechenden Freibetrag eintragen lasse, habe er einschließlich des Verheiratetenzuschlags auf Grund seiner neuen Ehe ein Nettoeinkommen in Höhe von 1945,38 Euro, so dass sich nach den unstreitigen Abzügen ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 1407,96 Euro ergebe. Hierzu sei noch ein anteiliger Wohnwert hinzuzuaddieren, weil seiner zweiten Frau eine Eigentumswohnung gehöre, die die Eheleute gemeinsam bewohnten. Hierfür sei ein anteiliger Betrag von 300,00 Euro anzusetzen.
22Der Kläger behauptet insoweit, für Zinsen und Tilgung müsse seine Frau monatlich 514,00 Euro, für Hausgeld 170,00 Euro und für die Wohnung insgesamt 779,19 Euro monatlich aufwenden, wo von er ihr die Hälfte ersetze. Daher verbleibe kein positiver Wert.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Akte eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
24Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen N. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.02.2009 Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.
27Der Vergleich der Parteien ist wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage abzuändern. Insoweit liegt eine wesentliche Änderung vor, weil der Kläger auf Grund seiner Pensionierung erheblich geringere Nettoeinkünfte zur Verfügung hat als zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses.
28Für das Jahr 2008 kann die Kirchensteuerbelastung des Klägers noch nicht berücksichtigt werden, weil auch insoweit das Zuflussprinzip der Hammer Leitlinien anzuwenden ist. Insoweit gilt nichts anderes als bei einer Steuererstattung bzw. Nachzahlung. Auch ist im Jahre 2008 entgegen der Ansicht des Klägers der Familienzuschlag in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen, weil nach der Rechtssprechung des BGH (FamRZ 2008, 1911, 1914) insoweit eine Neubewertung gerechtfertigt ist. Dieser Zuschlag dient der Milderung der Unterhaltslast, so dass sich durch die erneute Heirat des Klägers keine wesentliche Veränderung ergeben hat.
29I. 2008:
30Entsprechend den eingereichten Gehaltsabrechnungen des Klägers ergibt sich bei Steuerklasse IV und Eintragung eines Freibetrages sowie Einbeziehung des Familienzuschlages ein Nettoeinkommen in Höhe von 1891,21 Euro
31anteilige Sonderzuwendungen + 32,21 Euro
32unstreitige Abzüge - 537,42 Euro
33bereinigtes Nettoeinkommen 1386,00 Euro.
34Ein Wohnwert ist auf Seiten des Klägers nicht anzusetzen. Dazu wäre nach Ziffer 5.1 der Hammer Leitlinien Voraussetzung, dass der Kläger in einer eigenen Eigentumswohnung wohnen würde, woran es fehlt. Die Wohnungsüberlassung durch seine zweite Ehefrau ist eine freiwillige Zuwendung Dritter, die nicht den Zweck hat, den Unterhaltsberechtigten besser zu stellen, also unterhaltsrechtlich nicht als Einkommen zu werten ist.
35Nach Abzug des Selbstbehaltes von - 1.000,00 Euro
36ergibt sich eine Leistungsfähigkeit von 386,00 Euro.
37Dieser Selbstbehalt ist nicht auf Grund der Wohnsituation zu reduzieren. Die Hammer Leitlinien sehen in dem Selbstbehalt von 1000 Euro 360,00 Euro für die Warmmiete einer Wohnung vor. Die Aufwendungen des Klägers erreichen diesen Betrag.
38II. 2009:
39Aus den Gehaltsabrechnungen für das Jahr 2009 ergibt sich ein laufendes monatliches Nettoeinkommen von 1673,96 Euro
40anteilige Sonderaufwendungen + 30,68 Euro
41Abzüge - 537,42 Euro
42bereinigtes Nettoeinkommen 1167,24 Euro
43Selbstbehalt - 1000,00 Euro
44Leistungsfähigkeit rund 167,50 Euro.
45III. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten ist bis zum 31.01.2009 zu begrenzen.
46Gemäß § 1579 Nr. 2 BGB n. F. ist ein Unterhaltsanspruch zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Das ist hier der Fall.
471. Eine solche Gemeinschaft ist gegeben, wenn der Berechtigte zu einem neuen Partner ein auf Dauer angelegtes Verhältnis aufnimmt und das nichteheliche Zusammenleben gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist. Maßgebend ist hierbei das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
48Die Beklagte und der Zeuge sind nach ihren übereinstimmenden Bekundungen seit September 2007 beide regelmäßige Besucher der Selbsthilfegruppe Kreuzbund, haben nach Angaben der Beklagten kurz danach beieinander übernachtet und den Geburtstag der Beklagten im November 2007, Weihnachten und Silvester 2007 gemeinsam gefeiert. Weil der Zeuge ein früheres Zusammenziehen wegen der noch ausstehenden Scheidung und seiner Erfahrung, dass sich manche Eheleute nach der Scheidung wieder annähern, ablehnte, sind die Beklagte und der Zeuge nach ihren übereinstimmenden Bekundungen erst ab dem 1.2.2008 zusammengezogen. Seit dem ist die Beziehung beider in ihrem Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit an die Stelle einer Ehe getreten. Der Einzug des Zeugen wurde nach beiden Aussagen dem Vermieter nicht nur mitgeteilt, sondern der Mietvertrag auf den Namen des Zeugen als alleinigen Mieter umgeschrieben. Beide traten auch als Paar in der Öffentlichkeit auf, z. B. – wie in den Monaten zuvor – beim Ausgehen, bei einem gemeinsamen Urlaub sowie dadurch, dass in der Todesanzeige anlässlich des Todes der Mutter der Beklagten ausdrücklich der Zeuge und die Beklage gemeinsam genannt wurden. Auch auf der Kranzschleife wurde der Name des Zeugen gemeinsam mit dem der Beklagten und ihrer Tochter genannt. Der Zeuge hat bei seiner Aussage schließlich die Beziehung auch selbst dahin bewertet, ab dem 1.2.08 handele es sich um ein eheähnliches Verhältnis.
492. Als weitere Voraussetzung wird vielfach eine Mindestdauer der eheähnlichen Lebensgemeinschaft von 2 bis 3 Jahren genannt (so etwa Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 7. Aufl. § 4 Rz. 662). Diese Anforderung geht zurück auf die Entscheidung des BGH vom 21.12.1988, FamRZ 1999, 487, 491). Dieser begründet dies damit, vor Ablauf einer solchen Mindestgrenze werde sich im allgemeinen nicht verlässlich beurteilen lassen, ob die Partner nur "probeweise" zusammen leben, etwa um eine spätere Eheschließung vorzubereiten – ein Verhalten, das keinen Härtegrund i. S. von § 1579 Nr. 7 BB erfülle – oder ob sie auf Dauer in einer verfestigten Gemeinschaft leben und nach dem Erscheinungsbild der Beziehung in der Öffentlichkeit diese Lebensform bewusst auch für die weitere Zukunft gewählt hätten.
50Diese zeitlichen Voraussetzungen sind jedenfalls nach Inkrafttreten der Unterhaltsreform nicht mehr angemessen.
51a) Die Entscheidung des BGH erfolgte in einer historischen Entwicklung, in der zunächst Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten nur dann untergingen, wenn dieser erneut heiratete. Weil aus diesem Grund in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen von einer neuen Heirat abgesehen wurde, hat die Rechtsprechung sodann diesen Umstand als weiteren Härtegrund i. S. v. § 1579 Nr. 7 BGB a. F. anerkannt (u. a. BGH FamRZ 1983, 569). Der Regelfall des Zusammenlebens war damals die Ehe, die Scheidungsrate war niedrig und die Zahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften gering. Auf Grund dieses Ausgangspunktes stand die Frage nach einer künftigen Heirat oder verständigen Gründen für eine Nichtheirat im Vordergrund. Angesichts der geringen Verbreitung und geringen gesellschaftlichen Akzeptanz eines nichtehelichen Zusammenlebens erschien es sehr zweifelhaft, ob diese Lebensform für die weitere Zukunft auf Dauer gewählt sein würde. Daher wurde eine mehrjährige Dauer als nötig erachtet, um eine Ähnlichkeit mit der unter den damaligen gesellschaftlichen Verhältnissen regelmäßig lebenslang dauernden Ehe annehmen zu können.
52Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren wiederholt den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen Rechnung getragen, so etwa durch den Wechsel von der Anrechnungs- zur Differenzmethode hinsichtlich der Erwerbsarbeit nach Haushaltsführung oder Kinderbetreuung (BGH FamRZ 2001, 986) oder Berücksichtigung nachehelicher Veränderungen mittels des Begriffs der "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse". In den vergangenen mehr als 20 Jahren sind die Zahl der Eheschließungen und die durchschnittliche Ehedauer erheblich zurückgegangen und die Scheidungsquote erheblich gestiegen. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft hat eine breite gesellschaftliche Anerkennung erfahren und ist heute in einer Vielzahl der Fälle kein bloßes Durchgangsstadium zu einer neuen Ehe, sondern auf Dauer gewählte Lebensform. Anders als vor über 20 Jahren bestehen inzwischen kaum Hemmungen, eine fehlgeschlagene eheliche oder nichteheliche Lebenspartnerschaft nach kurzer Zeit zu beenden. Insoweit ist die Überlegung überholt, erst nach 2 bis 3 Jahren könne beurteilt werden, ob die Partner nur "probeweise" zusammen leben.
53b) Bei Auslegung des o. g. Tatbestandes ist ferner zu berücksichtigen, dass es nach § 1569 BGB jedem Ehegatten nach der Scheidung obliegt, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs ist demgegenüber die Ausnahme, so dass nach der Gesetzessystematik die Ausnahmetatbestände eng bzw. die insoweit bestehenden einschränkenden Tatbestände weit auszulegen sind. Daher ist – wie im Rahmen von § 1578 b BGB n.F. - zu berücksichtigen, dass seit Beginn der neuen Partnerschaft eine zunehmende Entflechtung der mit dem früheren Ehegatten bestehenden gemeinsamen Lebensverhältnisse stattfindet.
54c) Schließlich verlangt auch der Zweck des § 1579 BGB, die bisherigen Anforderungen abzusenken. Die Vorschrift berücksichtigt, inwieweit es dem einen Ehegatten zuzumuten ist, aus nachehelicher Solidarität weiterhin Unterhalt zahlen zu müssen, während sich der andere durch ein dort genanntes Verhalten von den aus der früheren Ehe herrührenden Bindungen abgewendet hat. Auch insoweit haben sich die gesellschaftlichen Verhältnisse geändert. Es kann nicht mehr festgestellt werden, dass eine lebenslange Solidarität trotz beendeter Ehe als angemessen erachtet wird, vielmehr wird es – wie die o. g. Neuregelungen zeigen – als angemessen gewertet, dass sich die Eheleute nach einer kurzen Übergangsfrist auf die geänderten tatsächlichen Umstände einstellen. Bei deren Bemessung erscheint es gerechtfertigt, entsprechend § 7 Abs. 3 a SGB II nach einem Jahr eine verfestigte Lebensgemeinschaft anzunehmen (ebenso Klein, Das neue Unterhaltsrecht 2008, III 9 c aa). Dafür spricht zudem, dass auch schon zum früheren Recht in einer Reihe von neueren OLG-Entscheidungen bereits bei Hinzutreten weiterer Umstände bereits nach 1 bis 1 ½ Jahren eine derartige Verfestigung angenommen wurde (Nachweise Wendl/Staudigl, a.a.O. Fußn. 400) und der Unterhaltsanspruch bei Beendigung der Beziehung wieder aufleben kann. Auch wird so berücksichtigt, dass die Fortdauer der Unterhaltsbelastung einen nicht unerheblichen Eingriff in die Handlungsfreiheit und Lebensgestaltung des Unterhaltspflichtigen darstellt (BGH FamRZ 1984, 986, 987).
55Hier sind die Beklagte und der Zeuge nach ihren übereinstimmenden Aussagen seit dem 1.2.2008 zusammengezogen, nachdem sich die Partner über die Dauerhaftigkeit ihrer Beziehung Gewissheit verschafft hatten, so dass dem Kläger eine weitere Unterhaltspflicht aus den o. g. Gründen ab dem 1.2.2009 unzumutbar ist. Insoweit ist ferner zu berücksichtigen, dass er, wie oben dargestellt, seit dem 01.01.2009 selbst in eingeschränkten finanziellen Verhältnissen lebt und nur in einem geringen Umfang leistungsfähig ist.
56Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 8, 11, 711 ZPO.