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Landgericht Essen, 4 O 263/12

Datum:
26.09.2012
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 263/12
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2012:0926.4O263.12.00
 
Normen:
§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

Die einstweilige Verfügung vom 30.08.2012 wird bestätigt, soweit sie sich gegen die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) richtet. Im Übrigen wird sie aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass wird zurückgewiesen.

 

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsklägerin tragen die Verfügungsklägerin und die Verfügungsbeklagten zu 1) und zu 2) jeweils zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten des Verfügungsbeklagten zu 3) trägt die Verfügungsklägerin, im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte zu 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

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Entscheidungsgründe

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