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Landgericht Essen, 41 O 89/13

Datum:
22.01.2014
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Anerkenntnisurteil
Aktenzeichen:
41 O 89/13
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2014:0122.41O89.13.00
 
Normen:
§ 7 S. 1 ElektroG
Sachgebiet:
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
 
Tenor:

I.Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers wird der Beschluss vom 04.12.2013 aufgehoben.

II.Der Verfügungsbeklagten wird im Wege einstweiliger Verfügung aufgegeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Kopfhörern an Verbraucher zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet,

1.Bügelkopfhörer wie den Kopfhörer „C“ mit der Artikel-Nr. … Kopfhörer an Verbraucher anzubieten, ohne dass diese eine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 S.1 ElektroG haben, die den Hersteller oder den Importeuer eindeutig identifiziert;

2.Bügelkopfhörer wie den Kopfhörer „C“ mit der Artikel-Nr. … an Verbraucher anzubieten, ohne dass diese eine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 S.2 ElektroG haben;3.

Bügelkopfhörer wie den Kopfhörer „C“ mit der Artikel-Nr. ... an Verbraucher anzubieten, ohne dass diese mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers auf dem Verbraucherprodukt gekennzeichnet sind;

4.wie aus der Anlage FN 5 ersichtlich eine Klausel wie folgt zu verwenden:

„Der Kunde ist verpflichtet, die erhaltene Ware sofort auf offensichtliche Fehler zu überprüfen. Stellt er offensichtliche Fehler fest, so hat er das unverzüglich gegenüber dem Anbieter mitzuteilen. Unterlässt er das, so kann er gegenüber dem Anbieter keine Gewährleistungsansprüche wegen dieses Fehlers mehr geltend machen.“

5.wie aus der Anl. FN 5 ersichtlich eine Klausel wie folgt zu verwenden:

„Gerichtsstand ist (…) der Sitz des Anbieters, E“.

6.Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu 1. bis 5. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft angedroht.

Hinsichtlich des weitergehenden Antrags zu 1. wird die einstweilige Verfügung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungskläger 10%, die Verfügungsbeklagte 90%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger darf dieKostenvollstreckung der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Streitwert:30.000,00 €, hiervon entfallen 12.000 € auf die Anträge zu 5. und 6. (Anerkenntnis)

 
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