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Landgericht Hagen, 3 O 66/16

Datum:
18.10.2016
Gericht:
Landgericht Hagen
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 66/16
ECLI:
ECLI:DE:LGHA:2016:1018.3O66.16.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.519,85 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2016 Zug um Zug gegen Übergabe des PKW Marke W2 2.0 TDI, Fahrgestellnummer XFD3333, der beiden zugehörigen Fahrzeugschlüssel, des Serviceheftes und der Fahrzeugpapiere, sowie an ihn weitere 1.100,51 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten PKW, der beiden zugehörigen Fahrzeugschlüssel, des Serviceheftes und der Fahrzeugpapiere in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.519,85 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2016 Zug um Zug gegen Übergabe des PKW Marke W2 2.0 TDI, Fahrgestellnummer XFD3333, der beiden zugehörigen Fahrzeugschlüssel, des Serviceheftes und der Fahrzeugpapiere, sowie an ihn weitere 1.100,51 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten PKW, der beiden zugehörigen Fahrzeugschlüssel, des Serviceheftes und der Fahrzeugpapiere in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 96 % und der Kläger 4 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen wird dem Kläger nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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