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Amtsgericht Gummersbach, 12 C 78/13

Datum:
10.01.2014
Gericht:
Amtsgericht Gummersbach
Spruchkörper:
Abteilung 12
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 C 78/13
ECLI:
ECLI:DE:AGGM1:2014:0110.12C78.13.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Köln, 9 S 39/14
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 115,76 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.08.2013 sowie

ein Schmerzensgeld i.H.v. 1.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.08.2013 zu zahlen und

die Klägerin von einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten über 43,32 € vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.08.2013 freizustellen.

2.       Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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