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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500 EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Der Kläger ist bei der Beklagten mit einer Versicherungssumme von 240.000 DM bei Invalidität sowie einem Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld von je 100 DM privat unfallversichert. Die GUB 95 der Beklagten sind vereinbart. Der Kläger zeigte der Beklagten am 28.12.1998 ein Unfallereignis vom 14.11.1998 an, bei dem er beim Tragen eines schweren Fernsehkartons auf einer Treppe abgerutscht ist, sich jedoch auf der übernächsten Stufe noch hat abfangen können. Er befand sich wegen eines Bandscheibenvorfalls im Bereich L5/S1 vom 1. bis 17.12.1998 im Bundeswehr-Krankenhaus V. Die Beklagte holte einen Bericht dieses Krankenhauses vom 11.2.1999 ein und lehnte ihre Leistungen mit Schreiben vom 19.2.1999 ab, weil der Bandscheibenvorfall nicht überwiegend durch den Unfall verursacht sei. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Klage.
3Der Kläger beansprucht eine Invaliditätsentschädigung, ein Krankenhaustagegeld und ein Genesungsgeld und behauptet, der Unfall sei die alleinige Ursache des Bandscheibenvorfalls. Er habe zuvor an keinerlei Beeinträchtigungen aus dem Bereich der Wirbelsäule gelitten. Zwar hätten die Ärzte eine leichte Schädigung im Bereich L3-L5 festgestellt. Diese Vorschädigungen hätten jedoch keinerlei Beeinträchtigung im Bereich L5/S1 mit sich gebracht. Seine Invalidität betrage 10%. Er habe sich nach dem stationären Krankenhausaufenthalt vom 29.12.1998 bis 26.1.1999 zur Rehabilitation in Bad T2 aufgehalten.
4Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 14.571,82 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit der Rechtshängigkeit zu zahlen.
5Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
6Die Beklagte ist der Ansicht, bei dem von dem Kläger geschilderten Ereignis habe es sich nicht um einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen gehandelt. Jedenfalls sei das behauptete Ereignis nicht die überwiegende Ursache des Bandscheibenvorfalles bei dem Kläger. Vielmehr sei dieser alleine oder überwiegend degenerativ verursacht. Den Aufenthalt zur Rehabilitation habe der Kläger nicht nachgewiesen.
7Wegen der weiteren Einzelheiten der Behauptungen der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze sowie den Versicherungsschein und die ärztlichen Berichte und Gutachten Bezug genommen.
8Entscheidungsgründe:
9Die Klage ist unbegründet.
10Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch nach §§ 1, 49 VVG, I 7 Abs. 2 c GUB 95. Zwar handelte es sich nach Ansicht des Gerichts bei dem von dem Kläger geschilderten Ereignis um einen Unfall im Sinne von § 1 Abs. 3 GUB 95. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Jedenfalls hat der Kläger nicht ausreichend schlüssig erläutert, daß der Unfall die überwiegende Ursache des Bandscheibenvorfalls im Bereich L5/S1 ist.
11Nach § 2 III Abs. 2 AUB 88 ( die GUB 95 der Beklagten sind insoweit gleichlautend ) fallen Schädigungen an Bandscheiben nicht unter den Versicherungsschutz. Bandscheibenschädigungen fallen nach § 2 III Abs. 2 S. 2 AUB 88 erst dann unter den Versicherungsschutz, wenn der Unfall die überwiegende Ursache darstellt. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden.
12Nach dem Konsens aller Unfallchirurgen und Orthopäden sind Bandscheibenvorfälle jedenfalls im Bereich der Lendenwirbelsäule in aller Regel nicht traumatisch bedingt, sondern auf degenerative Erscheinungen zurückzuführen. Häufig sind Bandscheibenvorfälle bei Patienten stumm und verursachten ihnen keine Schmerzen, sie bemerkten sie nicht einmal; erst nach einem Trauma werden sie ihnen bewußt. Nach medizinischer Erfahrung bricht bei einem Aufprall auf die Wirbelsäule eher der Wirbelkörper, als daß die elastischere Bandscheibe reißt. Bei einem traumatisch bedingten Bandscheibenvorfall sind in der Regel knöcherne Verletzungen an der Wirbelsäule festzustellen. Ein einmaliges schweres Trauma ruft bei einer normalen, gesunden lumbalen Bandscheibe nur äußerst selten einen isolierten dorsalen Vorfall hervor. Bei einer vorgeschädigten Wirbelsäule genügt ein alltägliches Trauma, um eine akute Verschlimmerung und damit das aktuelle klinische Syndrom auszulösen. Der Unfall ist dann eine Gelegenheitsursache für die Verschlimmerung, jedoch nur für einen vorübergehenden Zeitraum. Das OLG Hamm (MDR 02, 334 ) hat anschaulich formuliert:
13" Bei in derartigen degenerativen Vorschädigungen ist der Unfall - gleichsam wie der sprichwörtliche Tropfen, der das Faß zum überlaufen bringt - nur zufälliger Auslöser die er auf die Vorschäden zurückzuführen in Beschwerden, die ohne den Unfall alsbald durch ein beliebiges Alltagsereignis ausgelöst worden wären."
14Um in diesem Bild zu bleiben: Der Unfall - der Tropfen - ist im Vergleich zu den degenerativen Vorschäden - dem gefüllten Faß - mengenmäßig nicht der größere, sondern der geringfügigere Teil. Traumatische Bandscheibenschäden sind im Vergleich zu degenerativen Erkrankungen sehr selten. Häufiger sind Verletzungen der knöchernen Elemente der Wirbelsäule oder Kombinationen von Verletzungen der knöchernen Elemente mit Bandscheibenschädigungen. Deshalb fordern die mit der Begutachtung von traumatischen Wirbelsäulenschäden betrauten Ärzte übereinstimmend den röntgenologischen Nachweis knöcherner Verletzungen an den Wirbelkörpern. Das ist bei dem Kläger nach den eingeholten Gutachten aber nicht der Fall.
15Dem Gericht ist diese orthopädische Lehrmeinung bekannt, weil es ständig mit Rechtsstreitigkeiten aus privaten Versicherungsverhältnissen befaßt ist. Derartige Gutachten, die auf dieser wissenschaftlichen Ansicht beruhen, sind dem Gericht in großer Zahl von den Versicherern vorgelegt oder selbst eingeholt worden. Eine abweichende Ansicht ist bislang nicht bekannt geworden. Diese wissenschaftlich fundierte Ansicht hat auch Eingang in die Rechtsprechung der Gerichte gefunden ( OLG Schleswig, r+s 95, 119; OLG Hamm, r+s 98, 128 = VersR 99, 44; OLG Oldenburg, r+s 97, 41; OLG Nürnberg, r+s 01, 217; OLG Hamm, MDR 02, 334; LG Köln, r+s 86, 48 ). Auf sie weisen auch Grimm ( Unfallversicherung, 3. Aufl. 1999, § 2 Rn. 96 ), Wussow-Pürckhauer (AUB, 6. Aufl. 1990, § 2 Rn. 96 ) und Pschyrembel ( Klinisches Wörterbuch, Stichwort "Bandscheibe" ) hin. Das erkennende Gericht hat sich dem seit langem angeschlossen.
16Diese durchgängige orthopädischen Lehrmeinung kann auch im Falle des Klägers zu keiner anderen Beurteilung führen. Nach dem Bericht des Bundeswehr-Krankenhauses V vom 11.2.1999 an die Beklagte hat der Kläger dort berichtet, daß er seit fast 10 Jahren immer wieder an Rückenbeschwerden gelitten habe. Das ist ebenso bereits in dem Bericht des Krankenhauses an den Truppenarzt vom 7.1.1999 zu finden. Sogar in einem weiteren Bericht vom 15.6.1998, vor dem Unfall, werden rezidivierend strenge lumbale Beschwerden erwähnt. Damit ist die gegenteilige Behauptung des Klägers, er sei bis zu dem Unfall frei von jeglichen Rückenbeschwerden gewesen, widerlegt.
17Die Ärzte des Bundeswehr-Krankenhauses sind in dem Bericht 11.2.1999 zu der Einschätzung gekommen, daß der Bandscheibenvorfall im Bereich L5/S1, der das Wurzelkompressionssyndrom verursacht habe, aufgrund degenerativer Veränderungen der Bandscheiben eingetreten sei. In den ärztlichen Berichten ist an keiner Stelle erwähnt, daß in Röntgenaufnahmen knöcherne Verletzungen im Bereich der Lendenwirbelsäule gefunden worden wären.
18Soweit der Kläger darauf hinweist, die Beschwerden hätten in dem Bereich L3 - L5 bestanden, während der Bandscheibenvorfall jetzt im Bereich L5/S1 aufgetreten sei, ist das ohne Bedeutung. Die behandelnden Ärzte haben auch hier keine knöchernen Verletzungen in Röntgenaufnahmen gefunden. Im übrigen ist es abwegig anzunehmen, degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule seien auf ein einzelnes, eng begrenztes Segment beschränkt, der unmittelbar benachbart liegende Wirbel sei dagegen nicht vorgeschädigt. Nach orthopädischen Ansicht beginnt der degenerative Verschleiß bereits im Jugendalter. Erst recht muß dies bei dem Kläger gelten, der als Berufsoldat Fallschirmspringer ist.
19Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.