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Landgericht Köln, 84 O 136/04

Datum:
16.12.2004
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
84 O 136/04
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2004:1216.84O136.04.00
 
Tenor:

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der Bundesrepublik Deutschland Endverbrauchern gegenüber, wie nachstehend wiedergegeben, Flugreisen unter Angabe einer Flughafenbezeichnung "Flughafen Düsseldorf (Weeze)" und/oder "Düsseldorf-Weeze" zu bewerben:

- es folgt eine dreiseitige Bilddarstellung -

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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