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Die einstweilige Verfügung vom 19.09.2005 wird bestätigt.
Der Antragsgegnerin werden auch die weiteren Kosten des Verfahrens auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen gerichtsbekannten Verband im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.
3Die Antragsgegnerin betreibt den Einzelhandel mit Möbeln.
4Im September 2005 warb die Antragsgegnerin in einer Beilagenwerbung zu verschiedenen Zeitungen u.a. mit einer Mehrwertrückerstattung. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die als Anlage 2 zur Klageschrift im Original zur Akte gereichte Werbebeilage Bezug genommen ( in Hülle Bl. 10 d.A.) Damit wollte die Antragsgegnerin die Gewährung eines Rabattes in Höhe von 16 % ankündigen.
5Der Antragsteller meint, die Werbung der Antragsgegnerin sei irreführend, da diese tatsächlich nicht die Mehrwertsteuer zurückerstatte, sondern lediglich eine 16-prozentigen Rabatt gewähre, der Kaufpreis gleichwohl weiterhin die Mehrwertsteuer enthalte.
6Wegen der näheren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags des Antragstellers wird Bezug genommen auf die Seiten 5 ff. der Antragsschrift (Bl. 5 ff. d.A.) sowie auf seinen Schriftsatz vom 01.12.2005 (Bl. 45 ff. d.A.).
7Auf Antrag des Antragstellers hat die erkennende Kammer am 19.09.2005 im Beschlußwege eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der der Antragsgegnerin aufgegeben worden ist,
8es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
9wie nachstehend wiedergegeben mit einer Mehrwertsteuerrückerstattung zu werben: (es folgt eine Ablichtung der Werbebeilage)
10Nachdem die Antragsgegnerin gegen diese einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt hat, beantragt die Antragstellerin nunmehr,
11- wie erkannt -.
12Die Antragsgegnerin beantragt,
13die einstweilige Verfügung vom 19.09.2005 aufzuheben und den auf ihren Erlaß gerichteten Antrag zurückzuweisen.
14Die Antragsgegnerin meint, eine Irreführung im beanstandeten Sinne sei ausgeschlossen. Die angesprochenen Verkehrskreise erwarteten aufgrund der angegriffenen Werbung nichts anderes als eine Reduzierung des Kaufpreises um den Betrag der Mehrwertsteuer. Diese Reduzierung sei auch tatsächlich gewährt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Antragsgegnerin wird Bezug genommen auf ihre Widerspruchsbegründung vom 14.10.2005 (Bl. 31 ff. d.A.) sowie ihren Schriftsatz vom 05.12.2005 (Bl. 70 ff. d.A.).
15Entscheidungsgründe:
16Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, weil ihr Erlaß auch nach dem weiteren Vorbringen der Parteien gerechtfertigt war.
17Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 3, 5, 8 UWG.
18Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin gemäß § 8 Abs. 1 UWG Unterlassung in dem aus dem Tenor der einstweiligen Verfügung ersichtlichen Umfang verlangen, da die Antragsgegnerin mit der beanstandeten Werbung § 3 UWG zuwidergehandelt hat. Danach sind unlautere Wettbewerbshandlungen unzulässig, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Unlauter im Sinne von § 3 UWG handelt gemäß § 5 UWG insbesondere, wer irreführend wirbt.
19Eine Werbung ist irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Für diese Beurteilung ist der Gesamteindruck der Werbung maßgeblich; es sind alle Bestandteile zu berücksichtigen, § 5 Abs. 2 UWG. Dabei ist bei einer - wie hier - an den privaten Endverbraucher gerichteten Werbung auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. dazu BGH WRP 2005, 474, 475 – "Direkt ab Werk", BGH WRP 2005, 480, 483 – "Epson-Tinte").
20Unstreitig enthielten die Preise der Antragsgegnerin in dem ausgelobten Zeitraum weiterhin die gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe von 16 %. Eine Rückerstattung der Mehrwertsteuer erfolgte nicht. Vielmehr gewährte die Antragsgegnerin in dem beworbenen Zeitraum lediglich einen Rabatt in Höhe von 16 %.
21Dies offenbarte die beanstandete Werbung der Antragsgegnerin indes nicht. Vielmehr legte sie durch die im Tenor der Beschlußverfügung wiedergegebene Verwendung des Begriffs "Mehrwertsteuerrückerstattung" die Annahme nahe, dass für die von ihr angebotenen Waren vom Käufer keine Mehrwertsteuer zu entrichten sei.
22Nach allgemeinem Sprachverständnis ist der Begriff Mehrwertsteuerrückerstattung eindeutig und für eine vom Wortlaut abweichende Interpretation nicht geeignet. Insoweit vermag die Kammer auch nicht festzustellen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Werbeaussage der Antragsgegnerin anders verstehen könnten, als in diesem eindeutigen Sinn. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verbraucher Kenntnis von den Regelungen und Möglichkeiten des Umsatzsteuerrechts haben und daher erkennen, dass eine Rückerstattung der Mehrwertsteuer unter keinen Umständen möglich ist und die Antragsgegnerin folglich nur einen Rabatt in Höhe von 16 % ausloben wollte. Aus diesem Grunde ist der Verweis der Antragsgegnerin auf vergleichbare Werbemaßnahmen anderer Unternehmen ohne Belang.
23Die wettbewerbliche Relevanz dieser Irreführung ergibt sich zum einen aus der dadurch begründeten Erwartung, dass die Rückerstattung der Mehrwertsteuer zunächst unabhängig von der Kalkulation des jeweiligen Händlers erfolgt und damit eine erhöhte Preiswürdigkeit des Angebots erwartet wird. Zum anderen sieht sich die Kammer in Einklang mit den vom Oberlandesgericht Köln in dem den Parteien bekannten Beschluß vom 03.08.2004 – 6 W 83/04 = 33 O 251704 LG Köln – aufgeführten Erwägungen. Durch den ausgelobten Zeitraum ("Bis Dienstag ...) und die herausgestellte Bezugnahme auf § 1 UstG vermittelt die Antragsgegnerin jedenfalls den Eindruck, sie selbst dürfe die angeführte Steuerrückerstattung in der anschließenden Zeit nicht mehr gewähren.
24Die Kostentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
25Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus Sinn und Zweck der einstweiligen Verfügung.
26Streitwert: 13.000,--