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Landgericht Köln, 31 O 264/11

Datum:
17.11.2011
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 O 264/11
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2011:1117.31O264.11.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von EUR 250.000,00, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu unterlassen,

Fischprodukte für Verbraucher

1.) wie im Fall des Produkts „Lachsfilet F“ mit der Bezeichnung „FRISCH&FERTIG“ und/oder „Absolute Frische bei sofortigem Genuss…“ und/oder „Frischfisch“ zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder in Verkehr zu bringen und/oder in Verkehr bringen zu lassen, wenn der Fisch mit konservierenden Zusatzstoffen behandelt worden ist, und/oder

2.) wie im Fall des Produkts „Schollenfilet“ und/oder „Forelle“ und/oder „Pangasiusfilet“ mit der Bezeichnung „FANG&FRSICH“ und/oder dem Hinweis „Absolute Frische bei sofortigem Genuss …“ zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder in Verkehr zu bringen und/oder in Verkehr bringen zu lassen, wenn der Fisch mit konservierenden Zusatzstoffen behandelt ist, und/oder

3.) wie im Fall des Produkts „Pangasiusfilet“ mit dem Hinweis „Fang & Frisch“ und/oder „Absolute Frische bei sofortigem Genuss …“ zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder in Verkehr zu bringen und/oder in Verkehr bringen zu lassen, wenn das Produkt gefroren und wieder aufgetaut wurde, und/oder

4.) mit einem Zutatenverzeichnis in den Verkehr zu bringen, bei dem Schriftgröße und Schriftbild wie bei den Produkten „Lachsfilet F“ und/oder „Schollenfilet“ und/oder „Forelle“ und/oder „Pangasiusfilet“ aufgeführt gestaltet sind,

jeweils wie nachstehend wiedergegeben:

(Es folgt eine Darstellung)

5.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 208,65 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.06.2011 zu zahlen.

6.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7.) Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 15% und die Beklagte zu 85%.

8.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung, hinsichtlich Ziffer 1.) bis 3.) in Höhe von jeweils Euro 13.200,00, hinsichtlich Ziffer 4.) in Höhe von Euro 10.00,00, im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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