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Landgericht Köln, 31 O 25/12

Datum:
21.06.2012
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 O 25/12
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2012:0621.31O25.12.00
 
Tenor:

I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken

1. im Rahmen seiner Berufsausübung als Zahnarzt zu erbringende zahnärztliche Leistungen mit Rabatten zu bewerben und/oder abzurechnen, wenn dies wie folgt geschieht:

[einblenden wie Bl. 2-4 d.A.]

2. seine beruflichen Leistungen als Zahnarzt zu Festpreisen anzubieten, bevor er bei medizinisch notwendigen Leistungen die Schwierigkeit und den Zeitaufwand der einzelnen Leistung einschätzen und/oder bei Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, die Vergütung auf Verlangen des Patienten in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbaren konnte, wenn dies wie folgt geschieht:

[einblenden wie Bl. 5-7 d.A]

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung, im Hinblick auf Ziffer I.1. und I.2. jeweils in Höhe von EUR 10.000,00, im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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