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Landgericht Köln, 31 O 541/12

Datum:
16.05.2013
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 O 541/12
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2013:0516.31O541.12.00
 
Tenor:

1.         es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken,

das Mittel „A® B® 0,2%“ ohne arzneimittelrechtliche Zulassung gemäß §§ 21 ff. AMG in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen,

2.         der Klägerin Auskunft über den Umfang der unter Ziffer I.1. genannten Handlungen zu erteilen unter Angabe der Anzahl und Empfänger der verkauften Produkte, jeglicher Art und Ort der Bewerbung des Produkts sowie der Umsätze und Gewinne, die mit dem Produkt gemacht worden sind,

3.         an die Klägerin 1.667,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2012 zu zahlen.

 
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