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Landgericht Köln, 14 S 38/13

Datum:
27.05.2014
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 S 38/13
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2014:0527.14S38.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 125 C 56/13
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 04.12.2013 - 125 C 56/13 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 3.7.2013  - 125 C 56/13 wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger weitere 210,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers sowie die Anschlussberufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz tragen der Kläger zu 30 % und der Beklagte zu 70 %, mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten im Termin vom 03.07.2013 entstandenen Kosten, diese trägt der Beklagte allein.

Dieses Urteil sowie das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 3.7.2013 in der nunmehr  abgeänderten Fassung des angefochtenen Urteils sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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