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Landgericht Köln, 28 O 177/15

Datum:
05.07.2017
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 177/15
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2017:0705.28O177.15.00
 
Tenor:

1.       Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem persönlich haftenden Gesellschafter, zu unterlassen

a)      das nachfolgend wiedergegebene Bildnis zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

                (Es folgt eine Bilddarstellung)

wie auf der Titelseite von „Z“ vom 00.00.00 geschehen,

b)      das nachfolgend wiedergegebene Bildnis zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

wie in „Z“ vom 00.00.00 auf der Seite 16 geschehen,

c)      die nachfolgend wiedergegebenen Bildaufnahmen zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

                  (Es folgt eine Bilddarstellung)

wie in „Z“ vom 00.00.00 auf den Seiten 16/17 geschehen,

d)     zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

„‚Er bog ihm den Finger um und schlug auf seine Kamera ein‘… H schlug mit seiner Laptop-Tasche zu, in der sich noch der Computer befand. Er erwischte meinen Fotografen direkt im Gesicht.‘“

wie in „Z“ vom 00.00.00 auf den Seiten 16/17 geschehen,

e)      zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

„Die beiden Fotografen wurden an der Hand … und im Gesicht verletzt…“

und in diesem Zusammenhang die nachfolgend wiedergegebenen Fotos der angeblichen Verletzungen zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

         (Es folgt eine Bilddarstellung)

wie in „Z“ vom 00.00.00 auf der Seite 16 geschehen.

2.       Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen

in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen, der Kläger habe ihn im Gesicht verletzt und/oder ihn direkt im Gesicht erwischt,

wie in „Z“ vom 00.00.00 auf den Seiten 16/17 geschehen.

3.       Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen

in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen, der Kläger habe ihm den Finger umgebogen und auf seine Kamera eingeschlagen und/oder ihn an der Hand verletzt,

wie in „Z“ vom 00.00.00 auf der Seite 16 geschehen.

4.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.       Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte zu 1) zu 70 %, der Beklagte zu 2) zu 10 %, der Beklagte zu 3) zu 15 % und der Kläger zu 5 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen dieser zu 2/3 und der Kläger zu 1/3.

Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

6.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1., 2. und 3. in Höhe von jeweils 5.000,- EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

 
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