Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen
1.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im ge-schäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher zu werben, ohne die Identität und Anschrift des Unter-nehmers anzugeben, und dies geschieht wie in dem mit der mit dem Urteil verbundenen Anlage K 1 wiedergegeben.
2.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung zu 1. ein Ordnungsgeld von 5,00 € bis 250.000,00 €, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise für je 500,00 € 1 Tag Ordnungshaft, zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, oder Ordnungshaft von 1 Tag bis zu 6 Monaten, ebenfalls zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter angedroht.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4.
Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich Ziffer 1. des Te-nors gegen Sicherheitsleistung von 20.000,00 € vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen eine solche in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.
3Die Beklagte warb in dem Werbeprospekt "….,-" Woche 20, gültig vom 16.05. bis 21.05.2011 für die angebotenen Aktionsprodukte unter Nennung der jeweiligen Preise. Ein Hinweis auf die Beklagte und ihre Anschrift erfolgte in der Werbung nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.
4Der Kläger hält die Werbung wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmung des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG für wettbewerbswidrig und beantragt,
5die Beklagte unter Androhung eines Ordnungsgeldes zu verurteilen es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher zu werben, ohne die Identität und Anschrift des Unternehmers anzugeben, und dies geschieht wie in Anlage K1 wiedergegeben.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Sie meint, die Klage sei bereits deshalb unbegründet, weil in dem Prospekt die jeweilige Filialanschrift angegeben sei. Im Übrigen sei das Firmenschlagwort der Beklagten allgemein bekannt. Da der Verbraucher die Information, von welcher Konzerngesellschaft die betreffende Filialen betrieben würden, sowohl durch einen Aushang in der jeweiligen Filiale als auch auf dem Kassenzettel erhält, würden ihm keine wesentlichen Informationen vorenthalten. Welche der verschiedenen …..-Gesellschaften die jeweilige Filiale betreibe, sei für die Entscheidung des Verbrauchers, ob er das entsprechende Ladenlokal aussuche, unerheblich. Die Frage, ob ein Geschäftslokal aufgesucht werde oder nicht, sei keine "geschäftliche Entscheidung" im Sinne dieser Vorschrift. Darüber hinaus befänden sich die genauen Anschriften und auch die genaue Identitätsangabe der Beklagten auf der Internetseite …….., auf die auf jeder Prospekttitelseite hingewiesen werde.
9Schließlich handele der Kläger rechtsmissbräuchlich. Die von ihr, der Beklagten, verwendete Form der Werbung sei seit Einführung der Regelung des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG stets unbeanstandet geblieben. Selbst der Kläger habe diese Art der Darstellung bislang nicht gerügt, obwohl er die Werbung der Beklagten sehr genau beobachte. So habe der Kläger bereits am 22. März 2011 einen Prospekt der Beklagten abgemahnt, der im Hinblick auf die Identitätsangabe gleichgelagert sei wie der vorliegende. Das gleiche gelte für weitere Abmahnungen. Sämtliche Abmahnungen zeichneten sich dadurch aus, dass es sich um Abmahnungen handelte, mit denen Aufwendungsersatz geltend gemacht würden, die aber den vorliegenden - angeblichen – Verstoß aussparten.
10Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
12Die Klage ist begründet.
13Der Kläger, an dessen Klagebefugnis kein Zweifel besteht, kann von der Beklagten gemäß §§ 8, 3, 5a, Abs. 3 Nr. 2 UWG Unterlassung der im Tenor näher bezeichneten Werbemaßnahme verlangen.
14Die beanstandete Prospektwerbung ist unlauter im Sinne des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG.
15Die Beklagte hat wesentliche Informationspflichten verletzt, die ihr nach dieser Vorschrift oblag. Die in § 5a Abs. 3 Nr. 2 normierte Pflicht gilt für konkrete Warenangebote, die den Verbraucher in die Lage versetzen, einen Kauf zu tätigen. Solche Angebote müssen die essentialia negotii, die Merkmale der Ware und deren Preis, bekannt machen. Der Schutzbereich ist von seinem Schutzzweck auch nach der europarechtlichen Vorgabe der "Aufforderung zum Kauf" weit zu fassen. Es ist kein bindendes Angebot erforderlich, jedenfalls genügt eine invitatio ad offerendum (Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 5a Rdnr. 30). Bei Warenprospekten geht es dann um Angebote, die die Informationspflicht auslösen, wenn diese die Abgabe eines Angebots ermöglichen (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2011, Aktenzeichen: I-4 W 66/11, Bl. 53 d.A.).
16Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
17Die Waren werden so deutlich vorgestellt, dass sich der Verbraucher jedenfalls ganz in der Regel von ihren Merkmalen eine klare Vorstellung machen kann und dann auch ihre Preise kennt. Er kann sich zum Kauf der konkreten Waren entschließen und sich darum bemühen, auch wenn er dazu erst ein Geschäftslokal aufsuchen muss. Dies ist dann eine geschäftliche Entscheidung im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG. Eine unmittelbare Bestellmöglichkeit ist insoweit nicht erforderlich (vgl. OLG Hamm a.a.O.).
18Bei solchen Angeboten muss nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG die Identität und die Anschrift des Unternehmers angegeben werden. Dies ist hier insbesondere auch deshalb erforderlich, weil es – unstreitig – eine Vielzahl von Gesellschaften gibt, die die Marke "…." in ihrer Firma führen. So beispielsweise die
19Ist jedoch nicht ersichtlich, welche der vielen …-Gesellschaften die Werbende ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Angabe des Firmenschlagworts für jedermann leicht und unproblematisch die Kontaktaufnahme mit der Beklagten ermöglicht, wobei jegliche Anschriftenangabe fehlt.
21Es reicht auch nicht, dass der Verbraucher nach dem Vortrag der Beklagten die erforderlichen Informationen in jedem Verbrauchermarkt erfahren kann. Denn dem angesprochenen Verbraucher solle nach der gesetzlichen Bestimmung bereits bei Unterbreitung des Angebots die erforderlichen Informationen erteilt werden, nicht erst am Geschäftssitz. So ist – wie der Kläger zu Recht anmerkt – es ohne weiteres denkbar, dass sich die angesprochenen Verbraucher zum Zwecke der Einholung weiterer, im Prospekt nicht enthaltener Informationen zu den einzelnen Waren an das Unternehmen wenden wollen. Er will möglicherweise deshalb über die Identität seines Vertragspartners informiert sein, weil er, gerade beim Kauf langlebiger Wirtschaftsgüter an einem solventen Partner interessiert ist. Dasselbe gilt für anderweitige Unternehmensinformationen, die den Verbraucher bei seiner Entscheidung beeinflussen können. Darüber hinaus ist für den Verbraucher die Person des Vertragspartners von Bedeutung, wenn es um Garantieversprechen geht.
22Schließlich reicht es auch nicht aus, dass die erforderlichen Informationen auf der Webseite der Beklagten zu erfahren sind. Die Informationen sollen es dem Verbraucher ermöglichen, ohne Schwierigkeiten Kontakt mit dem anbietenden Unternehmen aufzunehmen. Wenn der Verbraucher erst Internetseiten aufrufen muss, um die für erforderlich gehaltenen Informationen zu erhalten, wird dem gewünschten Verbraucherschutz nicht hinreichend Genüge getan (OLG Hamm a.a.O.). Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass viele ältere Menschen, dies ist allgemein bekannt, keinen Zugang zum Internet besitzen.
23Entgegen der Meinung der Beklagten, steht die hier vertretene Auffassung nicht im Gegensatz zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Mai 2011 (C-122/10). Zum einen hat der Europäische Gerichtshof in der Entscheidung ausgeführt, dass Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe A der Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen ist, dass es genügen kann, nur bestimmte der produktkennzeichnende Merkmale anzugeben, wenn der Gewerbetreibende im Übrigen auf eine Webseite verweist, sofern sich dort die wesentlichen Informationen finden. Die Beklagte übersieht dabei, dass es danach lediglich genügen kann, nur bestimmte Merkmale anzugeben. Zum anderen hat der Europäische Gerichtshof in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, dass es dem entscheidenden Gericht obliegt, im Einzelfall unter Berücksichtigung der Umstände zu beurteilen, ob der Verbraucher in die Lage versetzt wird, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, wenn nur bestimmte maßgebliche Merkmale des Produkts genannt werden (EuGH a.a.O., Rdnr. 58, Bl. 56 d.A.). Die Kammer hält unter Berücksichtigung der oben genannten Umstände den Verweis auf die Webseite der Beklagten nicht für ausreichend.
24Der Kläger beanstandet die Werbung der Beklagten auch nicht rechtsmissbräuchlich.
25Allein der Umstand, dass der Kläger die beanstandete Werbung nicht bereits früher gerügt hat, vermag den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht zu begründen. Auch bei einem "Wettbewerbsverein" kann es vorkommen, dass man zu einem bestimmten Punkt nicht "problembewusst" war, und dem Kläger "die gesetzliche Vorschrift und ihre Anwendung auf Werbungen der vorliegenden Art verborgen geblieben" war (Bl. 39 d.A.). Das dürfte für den Kläger allenfalls peinlich sein, vermag jedoch nicht den Vorwurf zu rechtfertigen, der Kläger wolle versuchen, ungerechtfertigte Einnahmen zu erzielen.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
27Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
28Streitwert: 20.000,00 €