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Landgericht Münster, 22 O 31/20

Datum:
06.05.2020
Gericht:
Landgericht Münster
Spruchkörper:
Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 O 31/20
ECLI:
ECLI:DE:LGMS:2020:0506.22O31.20.00
 
Tenor:

wird im Wege der einstweiligen Verfügung auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages vom 30.04.2020 gemäß §§ 937 Abs. 2, 944 ZPO und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung durch den Vorsitzenden angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren) aufgegeben,

es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Textilien zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten und/oder zur Abgabe von Angeboten aufzufordern,

und dabei wie nachfolgend wiedergegeben mit „100% Original“ zu werben:

 Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

 
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