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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 30/06

Datum:
30.05.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 30/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:0530.I20U30.06.00
 
Tenor:

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 1. Februar 2006 ver-kündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Tenor der einstweiligen Verfügung vom 24. November 2005 das Wort „insbeson-dere“ entfällt. Wegen des weitergehenden Ausspruchs wird die einst-weilige Verfügung aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete An-trag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfügungsverfahrens tragen die Antragstellerin zu ei-nem Drittel und die Antragsgegnerin zu zwei Dritteln.

 
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