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Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 32/07

Datum:
24.10.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VII-Verg 32/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:1024.VII.VERG32.07.00
 
Leitsätze:

1. Eine in den Vergabeunterlagen enthaltene und für eine Vielzahl von Vergabeverfahren vom öffentlichen Auftraggeber vorformulierte Bestimmung, dass der Bieter mit einer Rüge präkludiert sei, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Zurückweisung der Rüge durch den Auftraggeber ein Nachprüfungsverfahren einleite, ist gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 107 Abs. 3 GWB unwirksam. Die mit der Klausel bezweckte Verschärfung der materiellen und prozessualen Zugangsvoraussetzungen zum Nachprüfungsverfahren benachteiligt die Bieter unangemessen.

2. Der öffentliche Auftraggeber kann sich in den Vergabeunterlagen das Recht vorbehalten, inhaltliche Anforderungen an die Angebote zurückzunehmen. Eine solche Änderung muss transparent und diskriminierungsfrei erfolgen.

3. Weist der öffentliche Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen ausdrücklich darauf hin, dass ein Nebenangebot die mit einem Hauptangebot anzubietenden Verträge nur im Rahmen der in bekannt gegebenen Vertragsentwürfen festgelegten inhaltlichen Mindestvorgaben modifizieren und ergänzen kann, sind damit die Bedingungen speziell für Nebenangebote inhaltlich hinreichend beschrieben worden.

4. Der öffentliche Auftraggeber ist weder unter dem Gesichtspunkt des Transparenz- noch des Gleichbehandlungsgebots zu einer Bekanntgabe des Nebenangebots eines Bieters und seiner Bewertungsabsicht verpflichtet.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 24.08.2007 (VK-24/2007-L) aufgehoben und der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Gebühren und Auslagen der Vergabekammer sowie die im Verfahren der Vergabekammer zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung aufgewandten Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen werden der Antragstellerin auferlegt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 470.000 €

 
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