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Oberlandesgericht Düsseldorf, III-1 Ws 203/07

Datum:
31.03.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Senat für Straf, - und Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-1 Ws 203/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2008:0331.III1WS203.07.00
 
Leitsätze:

§ 203 StPO, §177 StGB, 240 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB

Sexuelle Nötigung, hinreichender Tatverdacht, Aussage gegen Aussage

1. Hinreichender Tatverdacht im Sinne von § 203 StPO ist ein unbestimmter Rechts-begriff, der einen nicht unerheblichen Beurteilungsspielraum eröffnet, zumal es sich dabei um eine Prognoseentscheidung handelt. Entscheidend ist letztlich die

– vertretbare – Prognose des Gerichts, dass die Hauptverhandlung wahrscheinlich mit einem Schuldspruch enden wird, wenn das Ermittlungsergebnis nach Aktenla-ge sich in der Beweisaufnahme als richtig erweist.

2. In allen Fällen sexueller Nötigung (§§ 177, 240 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB) muss das Ermittlungsergebnis den funktionalen (objektiv zweckdienlichen) und finalen (subjektiv zweckgerichteten) Zusammenhang belegen, der nach dem Willen (der Vorstellung) des Täters zwischen dem angewendeten Nötigungsmittel (hier: Ein-satz eines Messers), dem Verhalten des Opfers (hier: Dulden des Beischlafs) und der Handlung des Täters (hier: Vollzug des Beischlafs) erforderlich ist.

3. Der Vorwurf sexueller Nötigung lässt sich nicht damit begründen, das vermeintli-che Opfer habe sich vergewaltigt "gefühlt". Selbst die Feststellung, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen des Täters erkennbar oder gar erklärtermaßen nicht einverstanden war, rechtfertigt nicht den Vorwurf der sexuellen Nötigung. Erst der Einsatz eines in §§ 177, 240 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB aufgeführten Nötigungsmit-tels macht die sexuelle Handlung strafbar.

4. Liegt ein Fall von Aussage gegen Aussage vor, ist schon bei der "Verurteilungs-prognose" zu prüfen, ob das vermeintliche Opfer im Laufe des Verfahrens im Kern gleichbleibende Angaben zu Tat und Täter gemacht hat (Aussagekonstanz).

OLG Düsseldorf, III-1 Ws 203/07 vom 2. Juli 2007, rechtskräftig

 
Tenor:

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen den Beschluss der

4. Strafkammer des Landgerichts ... vom 6. März 2007 (4 KLs 23/06) wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dort entstandenen notwen-digen Auslagen des Angeschuldigten fallen der Beschwerdeführerin zur Last.

 
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