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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 141/08

Datum:
22.02.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 141/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:0222.I20U141.08.00
 
Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. April 2008 ver-kündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungs-haft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr vergleichend mit Angaben über den relativen Kornertrag von Rapssorten zu werben, wenn Gegen-stand des Vergleichs Rapssorten der Beklagten und der Klägerin sind und die Angaben dadurch gewonnen wurden, dass Landwirte, welche Saatgut von Sorten der Klägerin und/oder Saatgut von Sorten der Beklagten zu Zwecken der Erzeugung von Rapsaufwuchs angebaut haben, die Beklagte über die erzielten Erträge informieren und

a) bei der Aussaat der Abstand der Saatkörner voneinander (Bestandesdichte) nicht an allen Anbauorten und für alle Sorten bestimmt wurde und/oder

b) die Druschflächen nicht exakt bestimmt wurden und/oder

c) bei der Ernte der Feuchtegehalt des Erntegutes nicht durch die Anwendung eines Trockenschrankes oder eines geeich-ten Schnellbestimmers festgestellt wurde und/oder

d) die Beklagte nicht Art und Umfang der verwendeten Herbizi-de, Fungizide und Düngemittel festgestellt hat und/oder

e) nicht an allen Anbauorten jede Sorte mindestens auf drei verschiedenen Teilstücken angebaut wurde (Wiederholun-gen) und nicht der Ertrag aller Teilstücke festgestellt wurde und/oder

f) wenn die Beklagte die Klägerin nicht vor Durchführung des Anbaus über die folgenden Umstände informiert:

- Name jeder angebauten Sorte und Standort, an dem die Sorte angebaut wird,

- Art und Umfang der Behandlung des Saatguts vor dem Anbau, insbesondere Name und Umfang der angewendeten Beizmittel,

- 1000 Korn-Gewicht der angebauten Saatgutpartie, bezo-gen auf jeden Standort.

II. Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29. April 2008 wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Voll-streckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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