Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 W 58/10

Datum:
15.09.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 W 58/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:0915.I2W58.10.00
 
Tenor:

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – der Beschluss der

4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 2010, soweit das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht bereits durch Beschluss vom 20. Oktober 2010 abgeholfen hat, teilweise abgeändert.

1.

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den Verwaltungsräten der Antragsgegnerin zu vollziehen ist, ferner untersagt,

a)

im geschäftlichen Verkehr gegenüber in Deutschland geschäftsansässigen Vertragspartnern der Antragstellerin bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung über die Rechtsinhaberschaft der folgenden Schutzrechte

brasilianisches Patent PI 05180XXX

brasilianisches Patent PI 05094XXY

brasilianisches Patent PI 051085XYY

brasilianisches Patent PI 060655YYY

brasilianisches Patent PI 06065XXZ

brasilianisches Patent PI 061649XZZ

brasilianisches Patent PI 061655ZZZ

brasilianisches Patent PI 080234YYX

brasilianisches Patent PI 080179YXZ

brasilianisches Geschmacksmuster DI 660216ZXZ

zu behaupten, die Antragstellerin sei nicht berechtigt, Produkte, die unter die genannten Schutzrechte fallen, zu bestellen, herzustellen und zu vertreiben;

b)

im geschäftlichen Verkehr bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung über die Rechtsinhaberschaft der in der Anlage AST 1 aufgelisteten Schutzrechte in Deutschland geschäftsansässige Vertragspartner der Antragstellerin in der Weise abzumahnen, wie sich dies aus dem nachstehend eingeblendeten Schreiben der Antragsgegnerin vom 16. September 2010 an die A GmbH ergibt:

2.

Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz haben die Antragstellerin

65 % und die Antragsgegnerin 35 % zu tragen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 80 % und die Antragsgegnerin 20 %.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000,-- Euro festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6
7
8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank