Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 19. Mai 2010 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - 12 O 36/10 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
2A.
3Der klagende Schutzverein wendet sich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung gegen die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch die Beklagte in einem in ihren Geschäftsräumen angebrachten Preisaushang. In ihrem Formular "Preisaushang – Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft", auf dessen näheren Inhalt (GA 18) Bezug genommen wird, führt die Verfügungsbeklagte unter der Rubrik "Privatkredite" in zwei Berechnungsbeispielen eine laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3 % vom "ursprünglichen Kreditbetrag" im ersten Beispiel und eine laufzeitunabhängige einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 155,- € im zweiten Beispiel auf, versehen mit dem Hinweis, dass eine individuelle Berechnung mit sich aus verschiedenen Kreditbeträgen und Laufzeiten ergebenden Kosten durch einen Berater erfolgt. Zum Sachverhalt im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
4Gegen das dem Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgebende Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
5Die Verfügungsbeklagte beantragt,
6unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2010 – 12 O 36/10 – die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Februar 2010 aufzuheben und den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
7Der Verfügungskläger beantragt,
8die Berufung zurückzuweisen.
9Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die nachfolgenden tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.
10B.
11Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die vom Verfügungskläger beantragte Unterlassungsverfügung erlassen.
121.
13Der Verfügungskläger, der ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband ist (Anlage A 1, GA 17), hat gegen die Verfügungsbeklagte Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klausel aus § 1 UKlaG iVm §§ 307 ff. BGB.
14a)
15Zutreffend hat das Landgericht erkannt, dass es sich bei dieser Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Verfügungsbeklagten handelt, mit der diese einseitig für die Prüfung eines Antrages auf Bewilligung eines Privatkredites eine laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr nach einem Regelsatz von 3 % des ursprünglichen Kreditbetrages festsetzt, die im Einzelfall als einmalige Bearbeitungsgebühr auch 155,- € betragen kann.
16Eine Allgemeine Geschäftsbedingung liegt nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB vor bei allen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Diese Voraussetzungen liegen bei der strittigen Klausel vor, da die Verfügungsbeklagte durch einen vorformulierten Preisaushang für die Bearbeitung eines Antrags auf Gewährung eine Privatkundenkredits eine Bearbeitungsgebühr nach einem Regelsatz von 3 % der beantragten Kreditsumme festsetzt. Wie sich aus dem unter Ziffer 2. dieses Aushangs aufgeführten Beispiel ergibt, kann eine Bearbeitungsgebühr zwar im Einzelfall niedriger als in Höhe des Regelsatzes vereinbart werden. Dies ändert aber nichts daran, dass zunächst grundsätzlich ein auf 3 % der beantragten Kreditsumme bestimmter Regelsatz festgesetzt wird. Hierauf ist ohne Einfluss, dass diese Gebühr sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Rahmen eines Beispiels aufgeführt wird. Denn zum einen trägt der Preisaushang in seinem Titel den Zusatz, dass es sich bei den aufgeführten Preisen um Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft handelt. Zum anderen enthalten die in der Rubrik "Privatkredite" gemachten Angaben keine anderen als die in den aufgeführten Beispielen gemachten Angaben, so dass die für Privatkredite festgesetzten Regelsätze lediglich diesen Beispielen entnommen werden können. Diente diese Gestaltung des Formulars nicht dem Zweck der Festsetzung von Regelsätzen für die Gewährung von Privatkrediten, wäre die gesamte von der Verfügungsbeklagten verwendete Rubrik "Privatkredite" in einem Preisaushang mit Regelsätzen sinnlos. Zudem muss die Klausel auch nach dem vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angewendeten Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. BGHZ 180, 257 – juris Tz. 13 ff.) dahin ausgelegt werden, dass bereits durch die Erwähnung einer Bearbeitungsgebühr im Zusammenhang mit Beispielen ein anspruchsbegründendes Entgelt festgesetzt werden soll. Dies gilt erst recht, wenn – wie hier - Angaben über die Darstellung zweier Beispiele hinaus nicht gemacht werden.
17b)
18Die Klausel unter der Rubrik "Privatkredite" im Preisaushang der Verfügungsbeklagten unterliegt der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB.
19Nach § 307 Abs. 3 BGB sind allerdings nur solche Allgemeine Geschäftsbedingungen nach §§ 307 Abs. 1 und Abs. 2, 308, 309 BGB kontrollfähig, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzende Regelungen enthalten. In Bezug auf § 307 Abs. 3 BGB hat der Bundesgerichtshof zwischen "Preisabreden", die wegen § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle entzogen sind und kontrollfähigen "Preisnebenabreden" unterschieden. Hierbei werden unter "Preisnebenabreden" Preisklauseln gefasst, die zwar mittelbar Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle jedoch bei Fehlen einer vertraglichen Absprache das dispositive Gesetzesrecht treten kann. Darunter fallen zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung (BGHZ 180, 257 – juris Tz. 16; BGHZ 124, 254 (256 f.); BGHZ 133, 10 (13); BGHZ 137, 27 (29 f.)). Hingegen stellen Regelungen, die kein Entgelt für den Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Sonderleistungen zum Gegenstand haben, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse auf den Kunden abwälzen, eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar (BGHZ 180, 257 – juris Tz. 16; BGHZ 137, 27 (30); BGHZ 141, 380 (383); BGHZ 161, 189 (190 f.), jeweils m.w.N; vgl. auch Fischer/Klanten - Fischer, Bankrecht, 4. Aufl., S. 356 dort Rn. 6.75 ff.).
20Bei der hier strittigen Bearbeitungsgebühr handelt es sich der Sache nach um ein einmaliges Entgelt für die Bearbeitung eines Antrags auf Gewährung eines Privatkredites (Assies/Beule/Heise/Strube - Dörrie, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., S. 559 dort Rn. 794; Nobbe, Zulässigkeit von Bankentgelten, WM 2008, 183 (193)). Die dabei anfallenden Kosten sind allgemeine Geschäftskosten, deren Erstattung das Gesetz nicht vorsieht. Diese Geschäftskosten fallen durch einen Aufwand der Verfügungsbeklagten an, den sie im Rahmen ihrer Angebotsprüfung vor Abschluss eines Vertrages betreibt, um sich entweder für oder gegen einen Vertragsschluss zu entscheiden oder um sich darüber klar zu werden, unter welchen Konditionen sie sich für einen Vertragsschluss entscheiden will. Dieser Aufwand besteht insbesondere in einer Bonitätsprüfung des Kunden sowie der von ihm zu stellenden Sicherheiten, ggfls. einer Vertragserstellung, der Auszahlungskontrolle oder der Sicherstellung der Darlehensvaluta. Da es sich hierbei weder um Hauptleistungspflichten der Verfügungsbeklagten noch um von ihr angebotene Sonderleistungen handelt, stellt die Bearbeitungsgebühr im Preisaushang der Verfügungsbeklagten eine sogenannte "Preisnebenabrede" dar, die der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB unterliegt.
21c)
22Die Erhebung einer solchen Gebühr durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB unzulässig, da sie den Kunden unangemessen benachteiligt. Denn der der Verfügungsbeklagten durch die Bearbeitungsgebühr abzugeltende Aufwand stellt keine Dienstleistung gegenüber dem Kunden dar, sondern dient vielmehr vordringlich der Wahrung eigener Interessen der Verfügungsbeklagten. Denn diese möchte mit dem zu Vertragsbeginn zu tätigenden Aufwand – etwa durch die vorherige Prüfung von Bonität und Sicherheiten – zum einen prüfen, ob sie mit dem Kunden in eine Vertragsbeziehung treten will und zum anderen – etwa durch die Vorbereitung eines unterschriftsfähigen Vertrages, die Sicherstellung einer eigenen Refinanzierung und die Darlehensauszahlung – eine eigene ordnungsgemäße Vertragserfüllung sicherstellen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die üblicherweise durchgeführte Prüfung von Bonität und Sicherheiten des Kunden in dessen Interesse durchgeführt wird und damit eine Leistung an ihn darstellt. Sie erfolgt vielmehr auch nach der Auffassung des Senats im Vermögensinteresse der Bank (vgl. Nobbe a.a.O.), die dem Kunden gegenüber gerade nicht dazu verpflichtet ist, diesen unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit seiner Kreditaufnahme zu beraten. Die vom OLG Celle in seinem Beschluss vom 2. Februar 2010 (3 W 109/09, WM 2010, 355 – Tz. 13) vertretene Auffassung teilt der Senat nicht. Denn allein ein "reflexartiger Nebeneffekt" erfüllt nicht die Anforderungen an eine Leistung, die zumindest bereicherungsrechtlich jede bewusste – und eben nicht lediglich "reflexartige", d.h. eher zufällige – Mehrung fremden Vermögens zum Gegenstand hat. Richtig ist zwar, dass die Aufarbeitung der Vermögensverhältnisse eines Privatkreditkunden durchaus dazu führen kann, dass der Kreditgeber erstmals erkennt, dass sein potentieller Vertragspartner als Geschäftspartner begehrt ist und ihm aus diesem Grunde günstigere Kreditbedingungen anbietet. Mit dem sich daraus ergebenden Vorteil des Kunden korrespondiert indes zweifelsfrei das eigene Geschäftsinteresse des Kreditgebers, der hierdurch einen willigen zuverlässigen Partner gewinnt. Zuverlässigkeit hat kreditwirtschaftlich Geldwert. Zudem ist die Bearbeitungsgebühr auf der Grundlage der vom OLG Celle vertretenen Auffassung auch von demjenigen zu bezahlen, dessen Offenbarung seiner Vermögensverhältnisse zwar zum Vertragsschluss, im Ergebnis aber gerade wegen der offenbarten Verhältnisse zu einer Verschlechterung der angebotenen Kreditbedingungen führt. Eine echte Dienstleistung vermag der Senat darin nicht zu erkennen. Dass die Bearbeitungsgebühr lediglich von demjenigen zu entrichten sein soll, für den eine Bonitätsprüfung lediglich vorteilhaft verläuft, kann dem vom OLG Celle zu Grunde gelegten Sachverhalt ebenso wenig entnommen werden, wie dem hier zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt.
23Der hier vertretenen Auffassung steht auch nicht entgegen, dass der Gesetzgeber sowohl in § 6 PAngV in seiner bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung i.V.m. Ziffer 6.2 der hierzu erlassenen Anlage als auch nach § 6 Abs. 3 PAngV in seiner heute gültigen Fassung davon ausgegangen ist, dass als Entgelt für eine Kreditgewährung neben Zinsen auch "sonstige Kosten" in Betracht kommen. Denn hierbei ist zum einen nicht ersichtlich, dass Bearbeitungsgebühren in der hier gemeinten Form nach dem Willen des Gesetzgebers als "sonstige Kosten" anzusehen sind; zum anderen dient die PAngV nicht dem Zweck, Rechtsgrundlagen für Entgeltforderungen der Kreditwirtschaft zu schaffen, sondern eine hinreichende Transparenz der Preisgestaltung komplexer Rechtsgeschäfte, wie langfristige Kreditvergaben sie darstellen, sicherzustellen.
24Zweifel an der AGB-rechtlichen Zulässigkeit der strittigen Bearbeitungsgebühr ergeben sich schließlich auch daraus, dass die hier prozentual aus der beantragten Kreditsumme berechnete Gebühr den im Einzelfall tatsächlich von der Verfügungsbeklagten betriebenen Aufwand nicht widerspiegelt und deshalb für den Kunden nicht nachprüfbar ist. Ebenso wenig lässt sich dem in der Klausel verwendeten Begriff der "Bearbeitungsgebühr" entnehmen, welche Tätigkeiten konkret damit abgegolten werden sollen. Eine unzureichende Transparenz der verwendeten Klausel bewirkt nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ebenfalls deren Unwirksamkeit.
252.
26Da die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung auch im Übrigen vorliegen, ist die erlassene Verfügung aufrechtzuerhalten.
27C.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihren Grund in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
29Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 2.500,- €. Mit 2.500,- € bemisst der Senat regelmäßig den Streit um die Wirksamkeit einer Klausel in Verfahren nach § 5 UKlaG. Dementsprechend wird in Abänderung (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG) der Streitwertfestsetzung im angefochtenen Urteil der Streitwert für die erste Instanz ebenfalls auf 2.500,- € festgesetzt. Daran hält der Senat trotz des klägerischen Schriftsatzes vom 16.02.2011 fest.
30Die Voraussetzungen für die Revision liegen nicht vor. Die Zulässigkeit von Klauseln über Bankentgelte ist durch die zitierte BGH-Rechtsprechung im Wesentlichen bereits geklärt.